Pflicht zur geheimen Stimmabgabe

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Lawra (L) und ihre Freundin Franky (F) gehen zusammen zur Bundestagswahl. Weil es für L und F das erste Mal ist, wollen sie gerne zusammen in eine Wahlkabine gehen. Später sind sie mit Freundinnen in einer Bar verabredet, um über ihre Wahlentscheidung zu reden.

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Einordnung des Falls

Pflicht zur geheimen Stimmabgabe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In den Wahllokalen wird die geheime Stimmabgabe unter anderem dadurch sichergestellt, dass es Wahlkabinen gibt.

Ja, in der Tat!

Die Geheimheit der Wahl umfasst sowohl die individuelle Wahlvorbereitung, als auch die Stimmabgabe selbst. Die Stimmabgabe ist geheim, wenn sie weder offen noch öffentlich, sondern vielmehr in verschlossenem Umschlag und unter weiterer Sicherung der Geheimhaltung erfolgt. Die Stimmabgabe in der Wahlkabine soll sicherstellen, dass niemand sehen kann, für welche Partei oder welchen Kandidaten der Wählende die Stimme abgibt.
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2. Wenn Wählende gerne zusammen in eine Wahlkabine gehen wollen, dürfen sie das nach h.M. tun.

Nein!

Nach h.M. bedeutet das Recht zur geheimen Wahl während der Stimmabgabe gleichzeitig die Pflicht, die Stimme geheim abzugeben. Der Grundsatz der Geheimheit der Wahl steht hiernach also nicht zur Disposition des Wählenden. So dürfen weder mehrere Wählende eine Wahlkabine gleichzeitig benutzen, noch dürfen Wahlberechtige ihre Stimme offen abgeben. Diese Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes findet sich in § 56 Abs. 2 BWahlO. L und F dürfen nicht zusammen in einer Wahlkabine ihre Stimme abgeben. Hintergrund ist hierbei sowohl die Sicherungsfunktion, die die Geheimheit der Wahl für die Freiheit der Wahl hat, als auch die Pflicht des Staates, die Geheimheit der Wahl sicherzustellen und damit Rahmenbedingungen zu schaffen, in denen der Wählende vor der Einflussnahme durch Dritte geschützt ist.

3. L und F ist es außerdem verboten, später ihren Freundinnen ihre Wahlentscheidung mitzuteilen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach h.M. bedeutet das Recht zur geheimen Wahl während der Stimmabgabe gleichzeitig die Pflicht, die Stimme geheim abzugeben. Eine darübern hinausgehende „Geheimhaltungspflicht“ gibt es aber nicht. Außerhalb des Wahllokals, vor oder nach der Wahlhandlung, können die Wählenden nicht daran gehindert werden, ihre Stimmabgabe zu offenbaren. Es steht L und F frei, später mit ihren Freundinnen über ihre getroffene Wahl zu sprechen.
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