Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
(versuchte) Strafvereitelung durch Strafverteidigung?
(versuchte) Strafvereitelung durch Strafverteidigung?
19. Februar 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Staatsanwalt S ermittelt gegen Drogendealerin D und beantragt im Juni einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr. Ds Verteidigerin T, die Akteneinsicht beantragt hatte, erhält per Post mit der Aktenkopie versehentlich auch einen Entwurf des Haftbefehls. T leitet die ganze Akte an D weiter. Als der Haftbefehl im Oktober vollstreckt werden soll, ist D geflohen. Schon drei Tage später kann D aber festgenommen werden.
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Einordnung des Falls
(versuchte) Strafvereitelung durch Strafverteidigung?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T die D durch Weitergabe der Aktenkopie über die drohende Verhaftung informierte, könnte sie sich der Strafvereitelung strafbar gemacht haben (§ 258 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat T die Strafverfolgung der D durch den Hinweis auf die bevorstehende Festnahme „ganz“ vereitelt (§ 258 Abs. 1 Var. 1 StGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Hat T die Strafverfolgung der D durch den Hinweis auf die bevorstehende Festnahme „zum Teil“ vereitelt (§ 258 Abs. 1 Var. 1 StGB)?
Nein!
4. Durch die Weitergabe der Information könnte T sich aber der versuchten Strafvereitelung strafbar gemacht haben (§§ 258 Abs. 1 Var. 1, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
5. Aufgabe einer Strafverteidigerin ist es, ihrer Mandantin beizustehen. Ist damit stets ausgeschlossen, dass eine Handlung der Verteidigerin zugunsten ihrer Mandandin eine strafbare „Vereitelung“ darstellt (§ 258 Abs. 1 Var. 1 StGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
6. Da einer Beschuldigten selbst grundsätzlich kein eigenes Akteneinsichtsrecht zusteht, darf eine Verteidigerin ihr auch niemals Inhalte mitteilen, die sie im Rahmen ihrer Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 StPO) erfahren hat.
Nein!
7. Nach Auffassung der Rechtsprechung ist es einer Verteidigerin aber jedenfalls im Hinblick auf einen geheimen Haftbefehl stets untersagt, den Mandanten hierüber zu informieren.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Hatte T Tatentschluss im Hinblick auf eine Strafvereitelung (§§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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