Keine Geldwäsche durch Vernichten des Vermögensgegenstands


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ts Lebensgefährtin erwirbt illegal eine große Menge Cannabis und lagert es bei T. Um zu verhindern, dass dieses bei ihr gefunden und sichergestellt wird, verbrennt T es mit Hilfe von Grillanzünder und Spiritus in ihrem Grill.

Einordnung des Falls

Keine Geldwäsche durch Vernichten des Vermögensgegenstands

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem sie das Cannabis auf ihrem Grill verbrannte, könnte sich T der Geldwäsche nach § 261 StGB schuldig gemacht haben.

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Ja!

Nach h.M. soll durch die Norm die inländische Rechtspflege in ihrer Aufgabe, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen, geschützt werden. Die Geldwäsche ist ein Anschlussdelikt. Das bedeutet, dass der Gegenstand der Geldwäsche aus einer rechtswidrigen Vortat i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB stammen muss. Die Tathandlungen sind in § 261 Abs. 1, 2 StGB normiert. Abs. 3 stellt den Versuch unter Strafe. Mit der Neufassung der Norm 2021 wurde der selektive Vortatenkatalog gestrichen. Als taugliche Geldwäschevortat kommt seitdem jedwede vorsätzliche oder fahrlässige Straftat in Betracht (sog. All-crimes-Ansatz).

2. T ist taugliche Täterin einer Geldwäsche.

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Genau, so ist das!

Täter einer Tat nach § 261 StGB kann jedermann sein. Mithin können anders als bei den §§ 257-260a StGB auch Täter der Vortat Täter einer Geldwäsche sein. Zu beachten ist lediglich § 261 Abs. 7 StGB, der bei der Selbstgeldwäsche auf Konkurrenzebene die Strafbarkeit einschränkt. Da tauglicher Täter jedermann ist, kommt T mithin als Täterin in Frage. Die Geldwäsche unterscheidet sich damit erheblich von der Hehlerei. Es sind zwar beides Anschlussdelikte. Allerdings ist tauglicher Täter der Hehlerei nur, wer nicht an der Vortat beteiligt war. Ein häufiger Klausurfehler.

3. Das Cannabis ist ein taugliches Tatobjekt der Geldwäsche (§ 261 StGB).

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Ja, in der Tat!

Das Merkmal Gegenstand ist weit zu verstehen und umfasst jeden Vermögenswert, also körperliche als auch nicht körperliche Gegenstände sein. Nach § 261 Abs. 1 S. 1 StGB muss der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Vortat herrühren, das bedeutet, er muss sich im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lassen. Jedenfalls Gegenstände, die aus der Vortat unmittelbar erlangt worden sind (Ursprungsgegenstände), sind geldwäschetauglich. Ts Lebensgefährte hat das Cannabis zuvor erworben und sich eines Vergehens nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht. Eine rechtswidrige Vortat, aus der der Gegenstand herrührt, liegt vor. Das Cannabis ist ein taugliches Tatobjekt. Nach der neuen Fassung des § 261 StGB ist bereits der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) eine taugliche Geldwäschevortat.

4. Hat T eine Tathandlung aus § 261 Abs. 1 S. 1 StGB erfüllt?

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Nein!

Auch die Tathandlungen wurden 2021 neu strukturiert. Nach § 261 Abs. 1 S. 1 StGB macht sich strafbar, wer den Geldwäschegegenstand verbirgt (Nr. 1), ihn in der Absicht, dessen Auffinden, Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt (Nr. 2), ihn sich oder einem Dritten verschafft (Nr. 3) oder ihn verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat (Nr. 4). T hat keine der in Abs. 1 enumerierten Tathandlungen erfüllt. Keine Handlung aus Abs. 1 erfasst die vollständige Zerstörung der Sache. Verbergen im Sinne der Nr. 1 meint Tätigkeiten wie das Verstecken und Verlegen. Verwenden im Sinne der Nr. 3 meint den bestimmungsgemäßen Ge- oder Verbrauch.

5. Indem T das Cannabis verbrannte, hat sie aber Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung dessen Herkunft von Bedeutung sein können, verschleiert (§ 261 Abs. 2 StGB).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Mit dem Verschleiern der Herkunft ist jedes irreführende Verhalten gemeint, das darauf abzielt, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen. OLG: Nicht erfasst von der Geldwäsche werde jedoch die vollständige Zerstörung eines Gegenstands. Die Vorschrift diene der Pönalisierung von Verhaltensweisen, welche darauf abzielen, inkriminierte Gegenstände unter Verdeckung ihrer Herkunft in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuschleusen, nicht ihm diese zu entziehen (RdNr. 23, 27). T hat das Cannabis vollständig zerstört und sich somit nicht wegen Geldwäsche nach § 261 StGB strafbar gemacht.

6. T hat sich jedoch wegen Strafvereitelung nach § 258 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

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Nein, das trifft nicht zu!

Die Strafvereitelung (§ 258 StGB) schützt die innerstaatliche Strafrechtspflege. Voraussetzung des Abs. 1 ist eine rechtswidrige Vortat einer anderen Person sowie ein darauf beruhender staatlicher Strafanspruch. Tathandlung ist, dass der Täter den staatlichen Anspruch auf Verhängung der Strafe oder Androhung der Strafe oder Maßnahme gegen den anderen ganz oder zum Teil vereitelt. Es macht sich also derjenige nicht strafbar, der die Tat ausschließlich zu eigenen Gunsten begeht. Nach § 258 Abs. 5 ist auch derjenige straflos, der die Strafvereitelung zwar zugunsten eines anderen begeht, zugleich jedoch verhindern will, selbst bestraft zu werden. T verbrannte das Cannabis nur, weil sie selbst nicht strafrechtlich verfolgt werden wollte. Sie bleibt mithin straflos.

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