Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
Entscheidungen von 2022
Keine Geldwäsche durch Vernichten des Vermögensgegenstands
Keine Geldwäsche durch Vernichten des Vermögensgegenstands
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ts Lebensgefährtin erwirbt illegal eine große Menge Cannabis und lagert es bei T. Um zu verhindern, dass dieses bei T gefunden und sichergestellt wird, verbrennt T es mit Hilfe von Grillanzünder und Spiritus in ihrem Grill.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Keine Geldwäsche durch Vernichten des Vermögensgegenstands
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem sie das Cannabis auf ihrem Grill verbrannte, könnte sich T der Geldwäsche nach § 261 StGB schuldig gemacht haben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T ist taugliche Täterin einer Geldwäsche.
Genau, so ist das!
3. Das Cannabis ist ein taugliches Tatobjekt der Geldwäsche (§ 261 StGB).
Ja, in der Tat!
4. Hat T eine Tathandlung aus § 261 Abs. 1 S. 1 StGB erfüllt?
Nein!
5. Indem T das Cannabis verbrannte, hat sie aber Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung dessen Herkunft von Bedeutung sein können, verschleiert (§ 261 Abs. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
6. T hat sich jedoch wegen Strafvereitelung nach § 258 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vilu
5.10.2023, 19:00:37
In den Subsumtionen scheint T Täterin der rechtswidrigen Vortat gewesen zu sein. Aber ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass Ts Lebensgefährtin die Vortat begangen hat. Habe ich den Sachverhalt falsch verstanden?
Nora Mommsen
6.10.2023, 12:02:55
Hallo Vilu, danke dir für deine Frage. Du hast richtig verstanden, dass die Lebensgefährtin die Täterin der Vortat ist. Auch die Subsumtion geht davon aus. Es soll lediglich dargestellt werden, dass jedermann (!) tauglicher Täter einer
Geldwäschesein kann, anders als z.B. bei der Hehlerei. Wir haben es nochmal umformuliert, damit der Unterschied klarer wird. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
DDoubleYou
14.5.2024, 10:13:02
Liebes Jurafuchs-Team, zum 01.04.24 wurde das BMTG geändert. Nunmehr ist Cannabis nicht mehr von Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) umfasst, sondern wird nach dem CanG sanktioniert. Also wenn man mehr als 25 g besitzt oder mehr als 50 g in seiner Wohnung (vgl. § 3 CanG). Vielleicht sollte die Aufgabe angepasst oder darauf hingewiesen werden? Vielen Dank und beste Grüße
Linne_Karlotta_
24.7.2024, 17:33:45
Hallo @[DDoubleYou](155636), danke für Deinen Hinweis. Ich habe diesen in einem Vertiefungshinweis aufgenommen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team