Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Verjährung

Verjährungsfristen – Grundsatz

Verjährungsfristen – Grundsatz

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verkäuferin V und Käuferin K schließen am 18.03.2021 einen Kaufvertrag über V's Porsche zum Preis von €85.000.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Verjährungsfristen – Grundsatz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Vs Anspruch auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB) verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB).

Ja, in der Tat!

Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt für alle Ansprüche, für die nichts anderes bestimmt ist, und beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). V's Anspruch auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB) ist weder auf die Verfügung über ein Grundstück (§ 196 BGB) gerichtet, noch im Katalog für dreißigjährige Verjährungsfristen (§ 197 BGB) aufgeführt. Sondervorschriften gibt es nicht.
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2. Ks Anspruch auf Übergabe und Übereignung (§ 433 Abs. 1 BGB) verjährt in 30 Jahren (§ 197 BGB).

Nein!

Die dreißigjährige Verjährungsfrist (§ 197 BGB) gilt unter anderem für die Ansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung absoluter Rechte, Ansprüche aus dinglichen Rechten, dem Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985 BGB) und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen. Der Katalog für dreißigjährige Verjährungsfristen (§ 197 BGB) führt Ansprüche auf Herausgabe aus Eigentum auf und die Ansprüche die ihrer Geltendmachung dienen. K's Anspruch auf Verschaffung des Eigentums ist aber kein Anspruch aus dem Eigentum und somit nicht aufgeführt. Sondervorschriften gibt es nicht. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB).
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