Öffentliches Recht
Grundrechte
Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)
Verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung - keine Ausgleichspflicht
Verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung - keine Ausgleichspflicht
25. Januar 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist Eigentümer einiger Wohnungen. Diese vermietet er in der Mainzer Innenstadt, wo Wohnraum rar ist. Als er gerade die Miete erneut um ein Vielfaches der ortsüblichen und angemessenen Miete erhöhen will, erlässt der Bundestag eine Mietpreisbremse für angespannte Wohnungsmärkte (§§ 556d ff. BGB), die seine geplante Erhöhung verhindert.
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Einordnung des Falls
Verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung - keine Ausgleichspflicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Handelt es sich bei der Mietpreisbremse um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Inhalts- und Schrankenbestimmungen unterliegen einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Mietpreisbremse ist nur verfassungskonform, wenn sie verhältnismäßig ist.
Ja, in der Tat!
4. Der Eingriff schränkt Es Eigentum so stark ein, dass ein angemessener Ausgleich zwischen Privatnützigkeit und Sozialbindung nur besteht, wenn E für den Eingriff einen finanziellen Ausgleich erhält.
Nein!
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