Öffentliches Recht

Grundrechte

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)

Verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung - keine Ausgleichspflicht

Verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung - keine Ausgleichspflicht

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E ist Eigentümer einiger Wohnungen. Diese vermietet er in der Mainzer Innenstadt, wo Wohnraum rar ist. Als er gerade die Miete erneut um ein Vielfaches der ortsüblichen und angemessenen Miete erhöhen will, erlässt der Bundestag eine Mietpreisbremse für angespannte Wohnungsmärkte (§§ 556d ff. BGB), die seine geplante Erhöhung verhindert.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung - keine Ausgleichspflicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Handelt es sich bei der Mietpreisbremse um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG)?

Ja!

Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind rechtliche Regelungen, mit denen der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums abstrakt und generell festlegt.E behält trotz der Mietpreisbremse seine Position als Eigentümer der Wohnungen. Lediglich seine Nutzungsrechte werden eingeschränkt. Es liegt somit ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung vor.Die Abgrenzung zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmung und Enteignung wird letztlich erst auf Rechtfertigungsebene relevant, sodass diese erst dort angesprochen werden muss.
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2. Inhalts- und Schrankenbestimmungen unterliegen einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Eigentumsfreiheit unterliegt einem einfachen Gesetzesvorbehalt. Das eingreifende Gesetz (die Inhalts- und Schrankenbestimmung) ist die „Schranke“ des Grundrechts der Eigentumsfreiheit. Das Gesetz selbst muss dabei formell und materiell verfassungsgemäß sein („Schranken-Schranke“).

3. Die Mietpreisbremse ist nur verfassungskonform, wenn sie verhältnismäßig ist.

Ja, in der Tat!

Die klausurrelevanteste Schranken-Schranke ist die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit. Der Eingriff muss einem legitimen Ziel dienen, geeignet und erforderlich sein, dieses zu erreichen und einen angemessenen Ausgleich zwischen Privatnützigkeit und Sozialbindung des Eigentums finden. Die Mietpreisbremse bezweckt den Schutz von Mietern in angespannten Wohnungsmärkten. Dies ist ein legitimes Ziel, welches durch das Gesetz zumindest gefördert werden kann. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist vorliegend nicht ersichtlich. Dem Gesetzgeber steht hinsichtlich Geeignetheit und Erforderlichkeit ein Einschätzungsspielraum zu, sodass es hieran in der Klausur selten scheitert wird. Werte dennoch sorgfältig alle Sachverhaltsangaben aus!

4. Der Eingriff schränkt Es Eigentum so stark ein, dass ein angemessener Ausgleich zwischen Privatnützigkeit und Sozialbindung nur besteht, wenn E für den Eingriff einen finanziellen Ausgleich erhält.

Nein!

Anders als Enteignungen sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Liegt eine unangemessene Belastung vor, so ist die Regelung grundsätzlich unverhältnismäßig und damit materiell verfassungswidrig. Nur in Ausnahmefällen kann eine übermäßige Belastung durch eine Entschädigungszahlung ausgeglichen werden. Vorliegend beschränkt die Mietpreisbremse zwar Es Eigentumsfreiheit. Er kann aber weiterhin zumindest die ortsübliche Miete verlangen und ist nur bei der übermäßigen Erhöhung der Mieten eingeschränkt. Mit Blick auf die Sozialbindung des Eigentums ist dieser Eingriff entschädigungslos hinzunehmen.
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