Öffentliches Recht
Grundrechte
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)
Rechtfertigung Art. 5 Abs. 3 GG
Rechtfertigung Art. 5 Abs. 3 GG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 1933 emigrierte Schriftsteller K schildert in seinem Roman "Mephisto" Aufstieg und Karriere des opportunistischen Schauspielers Hendrik H. in Nazideutschland. Vorlage war der echte Schauspieler Gustaf G., den K kannte. Dessen Alleinerbe erwirkt ein Verbot gegen Verleger V, "Mephisto" zu veröffentlichen
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Einordnung des Falls
Rechtfertigung Art. 5 Abs. 3 GG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Als vorbehaltslos gewährtes Grundrecht kann die Kunstfreiheit nicht eingeschränkt werden.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Kollision der Kunstfreiheit des V mit den verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern von Gustaf Gründgens kommt vorliegend nicht in Betracht, da Gründgens bereits tot ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Eine Kollision der Kunstfreiheit des V mit dem (postmortalen) Persönlichkeitsschutz von Gustaf Gründgens ist vorliegend ausgeschlossen, da der Roman ausschließlich künstlerisch wirkt.
Nein, das trifft nicht zu!
4. In der Kollision zwischen Vs Kunstfreiheit auf der einen Seite und Gründgens (postmortalem) Persönlichkeitsschutz auf der anderen Seite genießt die Kunstfreiheit offenkundig den Vorrang.
Nein!
5. Bei der Entscheidung, ob Kunstfreiheit oder Persönlichkeitsschutz überwiegt, kommt es u.a. darauf an, inwieweit das künstlerische „Abbild“ das „Urbild“ verfremdet und künstlerisch verselbstständigt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
G0d0fMischief
31.8.2024, 14:37:49
Ist der postmortale Persönlichkeitsschutz ein „eigenständiges Grundrecht“? Weil Art. 1 I GG alleine verlangt ja im persönlichen Schutzbereich einen lebenden Menschen und ist nicht abwägbar. Der postmortale Persönlichkeitsschutz schützt jedoch lediglich den Toten, hat also einen anderen persönlichen Schutzbereich und ist insbesondere nicht absolut geschützt. Bisher habt ihr keine Aufgabe, die sauber darstellt, wie sich der postmortale Persönlichkeitsschutz in der Klausur prüfen lässt. Könnt ihr das mal näher erläutern und vielleicht generell in alle Grundrechte ein Prüfungsschema einbauen - so wie ihr es bei Art. 14 I GG schon gemacht habt.
Sassun
25.9.2024, 15:35:42
Also ich habe Sachs/Höfling, 9. Aufl. 2021, GG Art. 1 Rn. 56-65 und Dreier GG/Wapler, 4. Aufl. 2023, GG Art. 1 Abs. 1 Rn. 76-81 so verstanden, dass der postmortale Persönlichkeitsschutz vom Schutz des Art. 1 I GG umfasst ist aber kein "eigenständiges Grundrecht" darstellt. Für die Abwägung fand ich folgende Aussage sehr interessant: "Während das Bundesverfassungsgericht den postmortalen Würdeschutz darüber hinaus zunächst mit den Grundrechten Lebender abgewogen hat, hat es in späteren Kammerbeschlüssen seine Unabwägbarkeit betont." (Dreier GG) Wegen dieser Abwägungsprobleme schlägt Dreier (mE überzeugend) vor den postmortalen Persönlichkeitsschutz als Nachwirkung des
APRArt. 2 I iVm Art. 1 I 1 GG der lebenden Person zu begreifen. Hierfür spricht zudem, dass das BVerfG selbst betont, dass auch "sittliche und soziale Geltungswerte, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat" vom Schutz betroffen sein soll. Ein erwerben von "Mehrwürde" durch Leistung wäre Art. 1 I GG fremd, während das
APR(Art. 2 I iVm Art. 1 I GG) die individuelle Persönlichkeitsentfaltung schützt. Übrigens kann ich deinem Vorschlag am Ende nur zustimmen.
G0d0fMischief
25.9.2024, 21:46:57
Dankeschön! Jaa das macht tatsächlich mehr Sinn, also wird das postmortale Persönlichkeitsrecht wie ich es verstehe i.R.d. Angemessenheit des Eingriff mit dem eingegriffenen GR in Ausgleich gebracht. Macht auf jeden Fall deutlich mehr Sinn, als eine Fiktion oder irgendeine „Notlösung“ im persönlichen Schutzbereich zu fingieren. Vermutlich wird es in einer Klausur auch eher darauf hinauslaufen, dass wie hier der „Schädiger“ des postmortalem Persönlichkeitsrecht einem GR-Eingriff ausgesetzt ist und dann fällt die Abwägung ja leichter.
david1234
12.11.2024, 20:46:19
Hallo! Ich habe eine Frage bezüglich des Vorbehaltes des Gesetzes. Bei verfassungsimmanenten Schranken, soll dieser ja trotzdem gelten. Wie würde das hier aussehen? stellt man auf den zivilrechtlichen
Unterlassungsanspruch ab ?
louisaamaria
14.11.2024, 21:24:28