Öffentliches Recht
VwGO
Widerspruchsverfahren
Kein Vorverfahren: § 68 Abs. 1 S. 2 HS. 1 VwGO (Ausschluss durch Landesrecht)
Kein Vorverfahren: § 68 Abs. 1 S. 2 HS. 1 VwGO (Ausschluss durch Landesrecht)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H betreibt im Norden Niedersachsens das Hotel und Restaurant „Wattenkieker“. Die zuständige Behörde B widerruft aus heiterem Himmel Hs Gaststättenerlaubnis. H fragt Anwältin A, was H jetzt tun kann.
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Einordnung des Falls
Kein Vorverfahren: § 68 Abs. 1 S. 2 HS. 1 VwGO (Ausschluss durch Landesrecht)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Widerruf ist ein belastender Verwaltungsakt. Wäre daher grundsätzlich an einen Anfechtungswiderspruch (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO) zu denken?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Vorverfahren kann – entgegen dem Grundsatz aus §§ 68 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO – entbehrlich sein.
Ja!
3. In Niedersachsen ist das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 80 NJG grundsätzlich immer durchzuführen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Hs Anfechtungsklage wäre auch ohne die erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens statthaft (§ 68 Abs. 1 S. 2 HS. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 NJG). Könnte H dennoch zulässigerweise einen Widerspruch bei B einlegen?
Nein, das trifft nicht zu!
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