Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz - Offenkundige Tatsachen
Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz - Offenkundige Tatsachen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird verurteilt, weil er aus der Wohnung seiner Ex-Frau F ein wertvolles Armband gestohlen habe. Das Gericht sieht im Urteil von einer Inaugenscheinnahme ab: Die Verhältnisse am Tatort seien „gerichtsbekannt”, da Beisitzer B berichtet, er habe am Vorabend bereits eine „private Beweisaufnahme” in Fs Wohnung vorgenommen.
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Einordnung des Falls
Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz - Offenkundige Tatsachen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verwertet das Gericht Information, die nicht zum Inbegriff der Verhandlung geworden sind, verstößt es gegen § 261 StPO.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zum Inbegriff der Verhandlung (§ 261 StPO) gehört über den Inhalt der Beweisaufnahme hinaus auch das Wissen der einzelnen Richter, das auf die Beweiswürdigung Einfluss nimmt.
Ja, in der Tat!
3. Müssen auch sog. offenkundige Tatsachen durch Beweiserhebung in die Verhandlung eingeführt werden (vgl. § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 StPO)?
Nein!
4. B hat die Verhältnisse am Tatort nicht im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit in Erfahrung gebracht, sondern in einer „privaten Beweisaufnahme“.
Genau, so ist das!
5. Das Gericht hat den Tatort nicht selbst Inaugenschein genommen. Durfte es die Verhältnisse am Tatort nach Bs Schilderungen zum Gegenstand des Urteils machen (§ 261 StPO)?
Nein, das trifft nicht zu!
6. A kann erfolgreich in Revision gehen (§ 337 StPO).
Ja!
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