Enteignung ohne Dritt-Aneignung

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T nimmt die Hündin der O weg, damit Nachbarin N das ruhestörende Tier töten kann.

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Einordnung des Falls

Enteignung ohne Dritt-Aneignung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Zueignungsabsicht umfasst eine Ent- und eine Aneignungskomponente.

Ja, in der Tat!

Die Zueignungsabsicht besteht aus dem (zumindest Eventual-)Vorsatz der daurhaften Enteignung sowie der Absicht zumindest vorübergehender Aneignung.
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2. T handelte mit dem Vorsatz, O dauerhaft zu enteignen.

Ja!

Zueignungsabsicht enthält als eine Komponente den Vorsatz der dauerhaften Enteignung, also die Verdrängung aus der Eigentümerstellung. Diese müsste T zumindest billigend in Kauf genommen haben. Vorliegend wollte T die O aus ihrer Eigentümerstellung verdrängen.

3. T handelte außerdem in der Absicht, den Hund der N zumindest vorübergehend anzueignen. Er hat sich somit nach § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Aneignungskomponente kommt insbesondere die Aufgabe zu, den Diebstahl von der reinen Sachentziehung abzugrenzen. Sie fehlt, wenn der Täter eine Sache nur wegnimmt, damit ein Dritter sie wegwerfen, beschädigen, zerstören oder sonst beseitigen kann. Die dann ausgeübte Eigenmacht maßt sich zwar Eigentümerbefugnisse an. Sie ist indes nicht auf eine Änderung des Vermögensbestandes des Dritten gerichtet. T hat der O den Hund weggenommen, damit N ihn beseitigen kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MaxRaspody

MaxRaspody

14.9.2022, 17:45:31

Alternative Straftatbestände bei einem derartigen Fall erfüllt?

YO

yolojura

22.5.2023, 13:17:59

Man könnte bspw. an gemeinschaftliche oder Beihilfe zur Sachbeschädigung denken🤔

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.6.2023, 13:28:54

Hallo ihr beiden, zudem liegt darin eine strafbare Mittäterschaft/Beihilfe hinsichtlich der Tötung eines Wirbeltieres (§ 17 Nr. 1 TierschG). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

WilliWillsWissen

WilliWillsWissen

22.1.2024, 17:45:44

Könnte man hier auf eine Dritt- Aneignung abstellen, da der N eine sachenrechtsähnliche Herrschaftsposition über den Hund verschafft wird?

DAV

david1234

13.3.2024, 18:43:16

Das wäre der Fall, wenn die Dritte Person die Sache behalten möchte. Hier soll die Sache ja zerstört werden, dann liegt keine Aneignung vor, da sie nicht in das Vermögen übergeht.


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