Enteignung ohne Dritt-Aneignung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T nimmt die Hündin der O weg, damit Nachbarin N das ruhestörende Tier töten kann.
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Einordnung des Falls
Enteignung ohne Dritt-Aneignung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Zueignungsabsicht umfasst eine Ent- und eine Aneignungskomponente.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T handelte mit dem Vorsatz, O dauerhaft zu enteignen.
Ja!
3. T handelte außerdem in der Absicht, den Hund der N zumindest vorübergehend anzueignen. Er hat sich somit nach § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MaxRaspody
14.9.2022, 17:45:31
Alternative Straftatbestände bei einem derartigen Fall erfüllt?
yolojura
22.5.2023, 13:17:59
Man könnte bspw. an gemeinschaftliche oder Beihilfe zur Sachbeschädigung denken🤔
Lukas_Mengestu
9.6.2023, 13:28:54
Hallo ihr beiden, zudem liegt darin eine strafbare Mittäterschaft/Beihilfe hinsichtlich der Tötung eines Wirbeltieres (§ 17 Nr. 1 TierschG). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
WilliWillsWissen
22.1.2024, 17:45:44
Könnte man hier auf eine Dritt- Aneignung abstellen, da der N eine sachenrechtsähnliche Herrschaftsposition über den Hund verschafft wird?
david1234
13.3.2024, 18:43:16
Das wäre der Fall, wenn die Dritte Person die Sache behalten möchte. Hier soll die Sache ja zerstört werden, dann liegt keine Aneignung vor, da sie nicht in das Vermögen übergeht.