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Enteignung ohne Dritt-Aneignung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Täter hat keinen Anspruch auf die Sache
D bricht in Zueignungsabsicht den Gewahrsam des E an dessen Smartphone. D weiß, dass ihm kein Aneignungsrecht und kein fälliger schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung des Smartphones zusteht.

Zeignungsabsicht und Bedingungen 2
T steckt beim Bekannten B heimlich Bs Portemonnaie ein. Bei der Wegnahme macht er die Rückgabe gedanklich davon abhängig, wie viel Geld enthalten ist. Sind es weniger als €50, möchte er es durch Werfen in Bs Briefkasten zurückgeben. Sind es mehr als €50, möchte er es behalten.