+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T nimmt die Hündin der O weg, damit Nachbarin N das ruhestörende Tier töten kann.

Einordnung des Falls

Enteignung ohne Dritt-Aneignung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Zueignungsabsicht umfasst eine Ent- und eine Aneignungskomponente.

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Ja, in der Tat!

Die Zueignungsabsicht besteht aus dem (zumindest Eventual-)Vorsatz der daurhaften Enteignung sowie der Absicht zumindest vorübergehender Aneignung.

2. T handelte mit dem Vorsatz, O dauerhaft zu enteignen.

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Ja!

Zueignungsabsicht enthält als eine Komponente den Vorsatz der dauerhaften Enteignung, also die Verdrängung aus der Eigentümerstellung. Diese müsste T zumindest billigend in Kauf genommen haben. Vorliegend wollte T die O aus ihrer Eigentümerstellung verdrängen.

3. T handelte außerdem in der Absicht, den Hund der N zumindest vorübergehend anzueignen. Er hat sich somit nach § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Der Aneignungskomponente kommt insbesondere die Aufgabe zu, den Diebstahl von der reinen Sachentziehung abzugrenzen. Sie fehlt, wenn der Täter eine Sache nur wegnimmt, damit ein Dritter sie wegwerfen, beschädigen, zerstören oder sonst beseitigen kann. Die dann ausgeübte Eigenmacht maßt sich zwar Eigentümerbefugnisse an. Sie ist indes nicht auf eine Änderung des Vermögensbestandes des Dritten gerichtet. T hat der O den Hund weggenommen, damit N ihn beseitigen kann.

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