Enteignung ohne Dritt-Aneignung
4. Juli 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (14.626 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T nimmt die Hündin der O weg, damit Nachbarin N das ruhestörende Tier töten kann.
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Einordnung des Falls
Enteignung ohne Dritt-Aneignung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Zueignungsabsicht umfasst eine Ent- und eine Aneignungskomponente.
Ja, in der Tat!
2. T handelte mit dem Vorsatz, O dauerhaft zu enteignen.
Ja!
3. T handelte außerdem in der Absicht, den Hund der N zumindest vorübergehend anzueignen. Er hat sich somit nach § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MaxRaspody
14.9.2022, 17:45:31
Alternative Straftatbestände bei einem derartigen Fall erfüllt?
yolojura
22.5.2023, 13:17:59
Man könnte bspw. an gemeinschaftliche oder Beihilfe zur Sachbeschädigung denken🤔

Lukas_Mengestu
9.6.2023, 13:28:54
Hallo ihr beiden, zudem liegt darin eine strafbare
Mittäterschaft/Beihilfe hinsichtlich der Tötung eines Wirbeltieres (§ 17 Nr. 1 TierschG). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

WilliWillsWissen
22.1.2024, 17:45:44
Könnte man hier auf eine Dritt-
Aneignungabstellen, da der N eine sachenrechtsähnliche Herrschaftsposition über den Hund verschafft wird?
david1234
13.3.2024, 18:43:16
Das wäre der Fall, wenn die Dritte Person die Sache behalten möchte. Hier soll die Sache ja zerstört werden, dann liegt keine
Aneignungvor, da sie nicht in das Vermögen übergeht.