Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
Entscheidungen von 2022
Examensrelevante Rechtsprechung: Rücktritt vom gemeinschaftlichen Mordversuch
Examensrelevante Rechtsprechung: Rücktritt vom gemeinschaftlichen Mordversuch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A, B und C planen, L zu töten. C soll L ablenken, A und B ihn von hinten erschlagen. C täuscht einen Schock vor, woraufhin sich L zu ihm beugt. A überlegt es sich anders. Er lässt den verborgenen Hammer in sein Hosenbein rutschen, wo er ihn nicht mehr ergreifen kann. Er weiß nicht, dass B seinen Hammer in der Umhängetasche gelassen hat und ebenfalls nicht zuschlagen kann. L passiert nichts.
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Einordnung des Falls
Der nachfolgenden Entscheidung des BGH lag der Mordversuch dreier Jugendliche an ihrem Lehrer zugrunde. Nahezu lehrbuchhaft lässt sich an ihr die Frage nachvollziehen, wann bei mittäterschaftlicher Tatbegehung der Übergang vom Vorbereitungsstadium zum Versuch erfolgt und unter welchen Voraussetzungen ein Mittäter von der gemeinschaftlichen Handlung zurücktreten kann.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Könnte sich A, indem er mit dem Hammer hinter L getreten ist, des versuchten mittäterschaftlichen Mordes strafbar gemacht haben (§§ 211, 25 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Genügt es bei Mittätern für das unmittelbare Ansetzen (§ 22 StGB), wenn einer der Mittäter tatplangemäß unmittelbar zur Tatbestandsverwirklich ansetzt?
Ja, in der Tat!
3. Hat A bereits unmittelbar zum mittäterschaftlichen Mordversuch angesetzt (§ 22 StGB)?
Ja!
4. Ist ein Rücktritt nur möglich, wenn alle Mittäter gemeinsam zurücktreten?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. War der Versuch nach As Vorstellung fehlgeschlagen, sodass ein Rücktritt nicht mehr in Betracht kommt?
Nein, das trifft nicht zu!
6. Richten sich die Anforderungen an das Rücktrittsverhalten des A nach § 24 Abs. 1 StGB?
Nein!
7. Setzt die Verhinderung der Tatvollendung iSv § 24 Abs. 2 S. 1 StGB stets aktives Tun voraus?
Nein, das ist nicht der Fall!
8. B konnte objektiv die Tat ohne As Zutun nicht vollenden, da er seinen Hammer in der Tasche gelassen hatte. Ist A dadurch, dass er den Hammer in sein Hosenbein rutschen ließ, vom Mordversuch zurückgetreten?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Saufen_Fetzt
16.7.2023, 00:31:11
Wie ist das denn rausgekommen? Effektiv standen da ja einfach nur 2 dudes herum und haben nix gemacht. Das Urteil sagt dazu glaube auch nix?
Nora Mommsen
16.7.2023, 14:33:07
Hallo Saufen_Fetzt, in der Tat schweigen Urteile in den meisten Fällen zu den genauen Aufdeckungsumständen. Die Umstände der Tat werden im Rahmen von Ermittlungen gründlich untersucht, dabei werden natürlich auch Zeugenaussagen und ggfs. Chats oder ähnliches ausgewertet. Des Weiteren ist natürlich immer das menschliche Element zu berücksichtigen. Es ist natürlich auch nicht ausgeschlossen, dass einer der Beteiligten damit "geprahlt" hat vor anderen oder es gegenüber
Ermittlungspersonen gestanden hat. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Hannah
19.1.2024, 14:08:02
S. Video: https://www1.wdr.de/nachrichten/ruhrgebiet/zweites-urteil-versuchter-mord-l
ehrer-dortmund-100.html Einer der Täter lief in der Schule mit einem Hammer rum und fragte nach Komplizen, Mitschülerinnen haben sich nach der Tat ihren Eltern anvertraut.
Pilea
18.10.2023, 16:16:18
Mal wieder eine tolle Zeichnung!
David.
6.11.2023, 14:27:36
Hier haben sich aber alle drei des versuchten Mordes strafbar gemacht oder?
rex ipso iure
10.4.2024, 00:01:45
Hängt davon ab ob C Teilnehmer oder Mittäter ist
Simon
20.3.2024, 10:47:53
Könnte hier nicht ein Fall des § 24 II 2 StGB vorliegen? Die Tat wird ja ohne das Zutun des A nicht vollendet.
rex ipso iure
10.4.2024, 00:00:30
mE sollte man es auch prüfen und verneinen
rex ipso iure
10.4.2024, 00:02:53
wie schlecht wurde A verteidigt? oder hat er sich verplappert..?
jurafuchsles
9.9.2024, 14:10:39
sind dann Irrtümer beim Rücktritt nie relevant?