Neubeginn

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ofenbauer O hat den Holzofen der H an deren Kamin angeschlossen. Dies hat H am 01.10.2020 abgenommen. Bald bemerkt H, dass der Anschluss nicht dicht ist und daraus Rauch entweicht. O verspricht am 01.04.2021, das Problem zu beheben, was aber bis heute (01.08.2022) nicht geschehen ist.

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Einordnung des Falls

Neubeginn

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. O und H haben einen Werkvertrag geschlossen (§ 631 BGB).

Ja, in der Tat!

Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 Abs. 1 BGB). Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). O und H haben vereinbart, dass O den Holzofen der H an den Kamin anschließt. O schuldete somit die Veränderung einer Sache.
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2. Os Werkleistung ist mangelhaft.

Ja!

Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB). Soweit diese nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Mängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann (§ 633 Abs. 2 S. 2 BGB). Mängel nach § 633 Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 1 BGB sind nicht ersichtlich. Da beim Heizen Rauch aus dem Kaminanschluss entweicht, eignet er sich jedoch nicht für die gewöhnliche Verwendung und widerspricht der zu erwartenden Beschaffenheit.

3. H hat einen Nacherfüllungsanspruch gegen O.

Genau, so ist das!

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller unter den Voraussetzungen des § 635 BGB Nacherfüllung verlangen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 634 Nr. 1 BGB). Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen (§ 635 Abs. 1 BGB). Da die Werkleistung des O mangelhaft ist, kann H von ihm Nacherfüllung verlangen.

4. Für den Nacherfüllungsanspruch gilt die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Sie gilt immer dann, wenn keine gesetzliche Sonderregelung besteht. Nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt ein werkvertraglicher Nacherfüllungsanspruch bei einem Werk, das kein Bauwerk ist und dessen Erfolg in der Veränderung einer Sache besteht, in zwei Jahren. Dies stellt eine von § 195 BGB abweichende Regelung dar. O schuldete den Anschluss des Holzofens der H. Er schuldete die Veränderung einer Sache, bei der es sich um kein Bauwerk handelt. Die Verjährungsfrist beträgt somit 2 Jahre.

5. Die Verjährungsfrist begann am 02.10.2020 zu laufen.

Ja!

Nach § 634a Abs. 2 BGB beginnt die Verjährung in einem Fall des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB mit der Abnahme des Werkes. Die Abnahme stellt ein Ereignis iSd § 187 Abs. 1 BGB dar. Die Abnahme fand am 01.10.2020 statt. Nach § 187 Abs. 1 BGB begann die Verjährungsfrist somit am 02.10.2020 zu laufen.

6. Als O versprach, das Problem zu beheben, begann die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Genau, so ist das!

Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 4 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch anerkennt. Es genügt jedes tatsächliche Schuldnerverhalten gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist, und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, der Schuldner werde sich nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen. Durch sein Versprechen zeigte O, dass ihm das Bestehen des Nacherfüllungsanspruchs bewusst ist. Dies begründete bei H das Vertrauen, dass sich O nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist auf Verjährung berufen wird.

7. Die Verjährungsfrist begann am 01.04.2021 neu zu laufen.

Nein, das trifft nicht zu!

Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt (§ 187 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Die Verjährungsfrist wird vorliegend durch das Nacherfüllungsversprechen des O neu ausgelöst. Dabei handelt es sich um ein Ereignis iSd § 187 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Die Frist begann somit am 02.04.2021 neu zu laufen.

8. Die Verjährungsfrist endet (frühestens) mit Ablauf des 01.04.2023.

Ja!

Nach § 188 Abs. 2 BGB endet eine Frist, die nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt ist, im Falle einer Ereignisfrist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder fällt. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre und ist damit ein mehrere Monate umfassender Zeitraum. Das maßgebliche Ereignis war das Nacherfüllungsversprechen des O am 01.04.2021. Die Frist endet daher (frühestens) mit Ablauf des 01.04.2023.Liegt in der Klausur kein Kalender bei, so genügt die Formulierung, dass die Frist frühestens an dem errechneten Tag endet. Denn soweit es sich dabei um einen Feiertag, Samstag (wie hier) oder Sonntag handelt, verschiebt sich das Fristende auf den darauffolgenden Werktag (§ 193 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

20.10.2023, 12:04:45

Genügt die Formulierung im Sachverhalt „verspricht, das Problem zu beheben“ schon für die Annahme eines Schuldanerkenntnisses?

LELEE

Leo Lee

21.10.2023, 13:53:44

Hallo QuiGonTim, genauso ist es! Für das Anerkenntnis (Achtung, Schuldanerkenntnis ist etwas anderes) reicht es aus, wenn ein tats. Verhalten vorliegt, aus dem sich klar ergibt, dass der Schuldner weiß, dass er „etwas tun muss“. Und hier gibt dies der Schuldner zu erkennen, indem er sagt, er werde das Problem beheben (er weiß also ganz genau, dass er verpflichtet ist, dies zu tun und ist mithin sich seiner Schuld bewusst). Hierzu kann ich die Lekütre von MüKo-BGB 9. Auflage, Grothe § 212 Rn. 6 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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