Neubeginn
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ofenbauer O hat den Holzofen der H an deren Kamin angeschlossen. Dies hat H am 01.10.2020 abgenommen. Bald bemerkt H, dass der Anschluss nicht dicht ist und daraus Rauch entweicht. O verspricht am 01.04.2021, das Problem zu beheben, was aber bis heute (01.08.2022) nicht geschehen ist.
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Einordnung des Falls
Neubeginn
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O und H haben einen Werkvertrag geschlossen (§ 631 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Os Werkleistung ist mangelhaft.
Ja!
3. H hat einen Nacherfüllungsanspruch gegen O.
Genau, so ist das!
4. Für den Nacherfüllungsanspruch gilt die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die Verjährungsfrist begann am 02.10.2020 zu laufen.
Ja!
6. Als O versprach, das Problem zu beheben, begann die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Genau, so ist das!
7. Die Verjährungsfrist begann am 01.04.2021 neu zu laufen.
Nein, das trifft nicht zu!
8. Die Verjährungsfrist endet (frühestens) mit Ablauf des 01.04.2023.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
20.10.2023, 12:04:45
Genügt die Formulierung im Sachverhalt „verspricht, das Problem zu beheben“ schon für die Annahme eines Schuldanerkenntnisses?
Leo Lee
21.10.2023, 13:53:44
Hallo QuiGonTim, genauso ist es! Für das Anerkenntnis (Achtung, Schuldanerkenntnis ist etwas anderes) reicht es aus, wenn ein tats. Verhalten vorliegt, aus dem sich klar ergibt, dass der Schuldner weiß, dass er „etwas tun muss“. Und hier gibt dies der Schuldner zu erkennen, indem er sagt, er werde das Problem beheben (er weiß also ganz genau, dass er verpflichtet ist, dies zu tun und ist mithin sich seiner Schuld bewusst). Hierzu kann ich die Lekütre von MüKo-BGB 9. Auflage, Grothe § 212 Rn. 6 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo