Amtshaftung – Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist mit seinem Auto unterwegs. Feuerwehrmann F ist auf dem Weg zu einem Übungseinsatz und rammt den A versehentlich. A möchte Schadenersatz in Höhe von €2.000 einklagen.
Einordnung des Falls
Amtshaftung – Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Streitwert liegt unter € 5.000. Zuständig sind die Amtsgerichte.
Diese Rechtsfrage lösen 37,5 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein!
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ehemalige:r Nutzer:in
17.10.2021, 08:42:15
Greifen hier nicht auch die §§ 7, 18 StVG, sodass es nicht nur um Amtshaftung gehen wird?

Lukas_Mengestu
17.10.2021, 17:53:22
Hallo Paci96, §§ 7, 18 StGB bzw. auch § 823 Abs. 1 BGB wären in der Tat die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, die gegen F als Privatperson gerichtet wären. Hier hat F aber in seiner Funktion als Feuerwehrmann gehandelt. Um den Beamten zu schützen und dem Geschädigten einen solventeren Gläubiger zu vermitteln, leitet Art. 34 GG die Haftung der für den Staat tätigen Personen auf den Staat über. Aus diesem Grund kommt hier nur die Amtshaftung in Betracht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Entenpulli
21.7.2023, 13:49:48
Sind Ansprüche gegen F als Privatperson dann von Anfang an ausgeschlossen oder lediglich weniger effektiv?