Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Mangel der Umgrenzungsfunktion - Tat nicht hinreichend umschrieben
Mangel der Umgrenzungsfunktion - Tat nicht hinreichend umschrieben
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Anklageschrift lautete: “A versuchte im November 2015 und Anfang 2016 wiederholt einen Mitgefangenen dazu zu bringen, einen Auftragsmörder für seine Frau zu finden.” Ein ähnlicher Tatvorwurf zur selben Zeit wird A in einer anderen Anklage gemacht. Gegen seine Verurteilung legt A Revision ein.
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Einordnung des Falls
Mangel der Umgrenzungsfunktion - Tat nicht hinreichend umschrieben
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Anklageschrift muss im Anklagesatz die Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird konkret bezeichnen (§ 200 Abs. 1 S. 1 StPO). Die vorliegende Anklageschrift umgrenzt die Tat hinreichend.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Enthält die Anklageschrift ein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen (§ 200 Abs. 2 StPO), dienen auch diese Angaben dazu, die angeklagte Tat zu konkretisieren.
Ja, in der Tat!
3. Hätte das Ausgangsgericht den Fehler heilen können, indem sie die Tat im Eröffnungsbeschluss weiter konkretisiert?
Nein!
4. Das Revisionsgericht hebt wegen der Unwirksamkeit der Anklageschrift das Urteil auf und stellt das Verfahren ein.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
reserle
3.1.2024, 18:03:42
Könnt ihr vielleicht genau angeben wo MG/S das fehlerhaft kommentiert? Zwar steht am Ende §200, Rn. 7, aber das scheint unzutreffend?
Hannah
29.1.2024, 19:26:53
Die zweite Fundstelle: Rn. 26
fabi1
8.6.2024, 21:13:16
Die Frage nach der Möglichkeit der Heilung ist uneindeutig. Nur im Zusammenhang kann man sich erschließen was gemeint ist. Ist der abstrakte Anklagesatz fehlerhaft lässt § 265 StPO und in Ergänzung auch § 266 StPO eine Heilung sehr wohl zu.