Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre

Einseitiges Rechtsgeschäft (Auslobung, § 657 BGB)

Einseitiges Rechtsgeschäft (Auslobung, § 657 BGB)

19. Juni 2023

35 Kommentare

4,6(163.289 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs-Illustration zum Fall zum einseitigen Rechtsgeschäft (Auslobung, § 657 BGB): Auf einem Aushängeplakat befindet sich das Bild eines Hamsters. Darunter steht, dass der Hamster Sir Henry gesucht werde und es einen Finderlohn von 50€ gäbe.

As Teddyhamster Sir Henry ist ausgebüxt. Damit er ihn endlich wieder in die Arme schließen kann, hängt A in der Nachbarschaft Flugblätter aus. Darin verspricht er dem Finder eine Belohnung von €50.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Einseitiges Rechtsgeschäft (Auslobung, § 657 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist das Versprechen, dem Finder €50 auszuhändigen (Auslobung § 657 BGB), eine Willenserklärung?

Ja!

Eine Willenserklärung ist eine auf den Eintritt eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtete private Willensäußerung. Der Erklärende bringt zum Ausdruck, dass nach seinem Willen eine bestimmte Rechtsfolge (Begründung, Änderung oder Beendigung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses) eintreten bzw. gelten soll. Mit dem öffentlich bekannt gemachten Versprechen einer Belohnung für die Vornahme einer Handlung geht der Auslobende eine schuldrechtliche Verpflichtung ein, die Belohnung demjenigen zu entrichten, der die ausgelobte Handlung vorgenommen hat. Es handelt sich bei dem Versprechen um eine Willenserklärung.
BGB Allgemeiner Teil-Wissen in 5min testen
Teste mit Jurafuchs kostenlos dein BGB Allgemeiner Teil-Wissen in nur 5 Minuten.

2. Nachbarin B findet den Hamster und bringt ihn zurück zu A. Sie kannte die Flugblätter nicht. Hat sie einen Anspruch auf Zahlung der €50 (§ 657 BGB)?

Ja, in der Tat!

Die Auslobung (§ 657 BGB) ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Sie wird wirksam mit lediglich einer öffentlich bekannt gemachten Willenserklärung (Auslobungserklärung). Die Willenserklärung ist nicht empfangsbedürftig, d.h. sie muss zu ihrer Wirksamkeit dem Finder nicht zugehen. Die Auslobung verpflichtet den Erklärenden, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die ausgelobte Handlung vornimmt. Die Vornahme dieser Handlung ist ein Realakt. Ein Realakt ist eine rein faktisch wirkende Rechtshandlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes unabhängig vom Willen des Handelnden hervorruft. Die ausgelobte Handlung ist hier: den Hamster zu A zu bringen. Das hat B getan. Auf die Kenntnis der Auslobung kommt es nicht an (§ 657 BGB a.E.).
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen