Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre

Einseitiges Rechtsgeschäft (Auslobung, § 657 BGB)

Einseitiges Rechtsgeschäft (Auslobung, § 657 BGB)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs-Illustration zum Fall zum einseitigen Rechtsgeschäft (Auslobung, § 657 BGB): Auf einem Aushängeplakat befindet sich das Bild eines Hamsters. Darunter steht, dass der Hamster Sir Henry gesucht werde und es einen Finderlohn von 50€ gäbe.

As Teddyhamster Sir Henry ist ausgebüxt. Damit er ihn endlich wieder in die Arme schließen kann, hängt A in der Nachbarschaft Flugblätter aus. Darin verspricht er dem Finder eine Belohnung von €50.

Diesen Fall lösen 95,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Einseitiges Rechtsgeschäft (Auslobung, § 657 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist das Versprechen, dem Finder €50 auszuhändigen (Auslobung § 657 BGB), eine Willenserklärung?

Ja!

Eine Willenserklärung ist eine auf den Eintritt eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtete private Willensäußerung. Der Erklärende bringt zum Ausdruck, dass nach seinem Willen eine bestimmte Rechtsfolge (Begründung, Änderung oder Beendigung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses) eintreten bzw. gelten soll. Mit dem öffentlich bekannt gemachten Versprechen einer Belohnung für die Vornahme einer Handlung geht der Auslobende eine schuldrechtliche Verpflichtung ein, die Belohnung demjenigen zu entrichten, der die ausgelobte Handlung vorgenommen hat. Es handelt sich bei dem Versprechen um eine Willenserklärung.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Nachbarin B findet den Hamster und bringt ihn zurück zu A. Sie kannte die Flugblätter nicht. Hat sie einen Anspruch auf Zahlung der €50 (§ 657 BGB)?

Ja, in der Tat!

Die Auslobung657 BGB) ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Sie wird wirksam mit lediglich einer öffentlich bekannt gemachten Willenserklärung (Auslobungserklärung). Die Willenserklärung ist nicht empfangsbedürftig, d.h. sie muss zu ihrer Wirksamkeit dem Finder nicht zugehen. Die Auslobung verpflichtet den Erklärenden, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die ausgelobte Handlung vornimmt. Die Vornahme dieser Handlung ist ein Realakt. Ein Realakt ist eine rein faktisch wirkende Rechtshandlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes unabhängig vom Willen des Handelnden hervorruft. Die ausgelobte Handlung ist hier: den Hamster zu A zu bringen. Das hat B getan. Auf die Kenntnis der Auslobung kommt es nicht an.
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JEAN

Jean-Pierre

31.3.2020, 12:32:42

In

657

Hs 2 steht ausdrücklich, dass der Anspruch unabhängig von der Rücksicht auf die

Auslobung

besteht.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

28.6.2020, 23:42:42

Richtig. Das ist der

Wortlaut

: „Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die

Auslobung

gehandelt hat.“ So haben wir den Fall ja auch gelöst. Hast Du Einwände?

BJ

Björn

3.8.2021, 20:54:24

Vielleicht kann man darauf in der Lösung schon hinweisen

BIE

Bienenschwarmverfolger

2.4.2020, 22:39:10

§ 157 BGB sollte bei der zweiten Frage entfernt werden. Die Norm betrifft dem

Wortlaut

nach nur Verträge und wird entsprechend auf empfangsbedürftige WE angewendet. Die

Auslobung

ist aber nichts davon, da sie nur aus einer nicht empfangsbedürftigen WE besteht. Diese werden allein nach § 133 BGB ausgelegt.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

3.4.2020, 10:07:02

Hi, danke für den guten Beitrag! Für letztwillige Verfügungen stimmen wir Dir zu. Bei ihrer Auslegung soll der Gedanke des Vertrauensschutzes keine Rolle spielen (Palandt-Ellenberger, § 133 RdNr. 13). Für die

Auslobung

stimmen wir Dir nicht zu: Obwohl sie eine nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung ist, sei sie „objektiv nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten auszulegen“ (Palandt-Ellenberger, § 133 RdNr. 12 aE, mit Verweis auf Kornblum, JuS 1981, 801).

BIE

Bienenschwarmverfolger

3.4.2020, 10:27:54

Alles klar, da hast Du wohl recht.

MEMA

Method Man

10.9.2021, 07:34:06

Liebes Jurafuchs-Team, Ich stolpere etwas darüber, dass die §§ 130 ff. auch auf die

Auslobung

gem. §

657

anwendbar seien. Nach meinem Verständnis passen die Normen nicht für einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.10.2021, 10:49:58

Hallo Method Man, auch wenn die

Auslobung

nicht empfangsbedürftig ist, so ist sie dennoch so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Beteiligter oder ein Angehöriger des angesprochenen Personenkreises sie verstehen durfte (vgl. Palandt/Ellenberger, § 133 RdNr. 12 mit Verweis auf Kornblum, JuS 1981, 801). Insofern finden auch hier die allgemeinen Regelung zur Auslegung von Willenserklärungen Anwendung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Bienenschwarmempfänger

Bienenschwarmempfänger

16.3.2023, 11:49:49

Wie würde der Fall aussehen wenn die Belohnung auf dem Plakat mit der Prämisse „Wer das liest und meinen Hamster findet…“ beschrieben wäre? Hätte dann ein Finder, welcher das Plakat nicht gesehen hätte, keinen Anspruch mehr auf die 50€?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

20.3.2023, 16:23:22

Hallo Bienenschwarmempfänger, grundsätzlich gilt dass,wenn bei einer

Auslobung

der Berechtigte ohne Kenntnis der Bekanntmachung die ausgelobte Handlung vornimmt und er einen Anspruch auf die Belohnung haben soll. Dessen ungeachtet bleibt es dem Auslobenden unbenommen, statt einer

Auslobung

einen

auslobung

sähnlichen Vertrag kraft seiner Vertragsfreiheit abzuschließen. So kann in einer

Auslobung

auch der Adressatenkreis eingeschränkt werden z.B. auf Bewohner*innen einer Stadt. Natürlich ist die Willenserklärung auch auszulegen, und dieses Ergebnis zu berücksichtigen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Sandra-

Sandra-

8.10.2024, 22:09:24

@[

Nora Mommsen

](178057) Ich habe dazu eine Verständnisfrage: Wie hängt der Anspruch aus der

Auslobung

mit dem Finderlohn aus dem Sachenrecht gem. § 971 BGB zusammen? Vielen Dank im Voraus!

LAW

Law_yal_life

15.9.2023, 11:16:26

1- Hier reicht ja eine öffentliche Bekanntmachung oder? Inwiefern brauchen wie §§ 130 ff.? Brauchen wir Zugang? reicht Abgabe allein aus? Bin verwirrt! sIE ist ja eben keine empfangsbedürftige WE? 2- ein

Realakt

reicht aus, um RF auszulösen? Ist das so gemeint? Und das alles unabhängig von der subj. Komponente des jeweilig handelnden?

LELEE

Leo Lee

16.9.2023, 16:08:13

Hallo Prädikatskandidat, eine öffentliche Bekanntmachung – die eine WE darstellt, eben nur einseitig – reicht aus, um die

Auslobung

und das damit einhergehende Angebot wirksam zu machen. Zugang brauchen wir nicht, weil die

Auslobung

ein sog. Einseitiges Rechtsgeschäft ist (das Angebot muss nur abgegeben werden und muss nicht sinnlich vom anderen Teil, der die

Auslobung

sleistung erbringt, auch wahrgenommen oder angenommen werden). D.h. es liegt eine WE vor, die jedoch nicht empfangsbedürftig ist. Das Angebot und das Rechtgeschäft kann von jedem – untechnisch gesprochen – „angenommen“ werden, auch wenn er eben nicht mit einer WE seinerseits annimmt oder nicht Adressat dieses Angebots war, weil das Angebot eben „universell“ gilt wegen des Einseitigkeitscharakters :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

SO

SolvendiCausa

9.11.2023, 19:36:56

@[Leo Lee](174538) Strenggenommen sind § 130 und § 157 doch aber nicht auf nicht empfangsbedürftige Willenserklärung anwendbar. Demnach wäre doch die Aufgabe so nicht richtig beantwortet, oder?

LEO

Leopold

1.12.2023, 16:09:04

Seit wann sind §§ 130, 157 BGB nicht auf empfangsbedürftige WE anwendbar?

STE

Stella2244

12.8.2024, 15:05:31

Wir brauchen keinen Zugang weil die

Auslobung

nicht empfangsbedürftig ist

STE

Stella2244

12.8.2024, 15:06:53

Ja ein

Realakt

kann ausreichen um eine RF herbeizuführen, zb das Finden des Hamsters

LAW

Law_yal_life

15.9.2023, 11:17:37

Gibt es ein Gesetz wo das mit der öffentlichen Bekanntmachung steht? Also was das genau bedeutet und wie sowas gemacht werden muss? Oder woher weiß ich das?

LELEE

Leo Lee

16.9.2023, 16:07:58

Hallo Prädikatskandidat, die öffentliche Bekanntmachung steht im

Wortlaut

als Tatbestandsmerkmal der

Auslobung

in §

657 BGB

:). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.