Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre
Einseitiges Rechtsgeschäft (Auslobung, § 657 BGB)
Einseitiges Rechtsgeschäft (Auslobung, § 657 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
As Teddyhamster Sir Henry ist ausgebüxt. Damit er ihn endlich wieder in die Arme schließen kann, hängt A in der Nachbarschaft Flugblätter aus. Darin verspricht er dem Finder eine Belohnung von €50.
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nachbarin B findet den Hamster und bringt ihn zurück zu A. Sie kannte die Flugblätter nicht. Hat sie einen Anspruch auf Zahlung der €50 (§ 657 BGB)?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jean-Pierre
31.3.2020, 12:32:42
In
657Hs 2 steht ausdrücklich, dass der Anspruch unabhängig von der Rücksicht auf die
Auslobungbesteht.
Christian Leupold-Wendling
28.6.2020, 23:42:42
Richtig. Das ist der Wortlaut: „Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die
Auslobunggehandelt hat.“ So haben wir den Fall ja auch gelöst. Hast Du Einwände?
Björn
3.8.2021, 20:54:24
Vielleicht kann man darauf in der Lösung schon hinweisen
Bienenschwarmverfolger
2.4.2020, 22:39:10
§ 157 BGB sollte bei der zweiten Frage entfernt werden. Die Norm betrifft dem Wortlaut nach nur Verträge und wird entsprechend auf empfangsbedürftige WE angewendet. Die
Auslobungist aber nichts davon, da sie nur aus einer nicht empfangsbedürftigen WE besteht. Diese werden allein nach § 133 BGB ausgelegt.
Christian Leupold-Wendling
3.4.2020, 10:07:02
Hi, danke für den guten Beitrag! Für letztwillige Verfügungen stimmen wir Dir zu. Bei ihrer Auslegung soll der Gedanke des Vertrauensschutzes keine Rolle spielen (Palandt-Ellenberger, § 133 RdNr. 13). Für die
Auslobungstimmen wir Dir nicht zu: Obwohl sie eine nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung ist, sei sie „objektiv nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten auszulegen“ (Palandt-Ellenberger, § 133 RdNr. 12 aE, mit Verweis auf Kornblum, JuS 1981, 801).
Bienenschwarmverfolger
3.4.2020, 10:27:54
Alles klar, da hast Du wohl recht.
Method Man
10.9.2021, 07:34:06
Liebes Jurafuchs-Team, Ich stolpere etwas darüber, dass die §§ 130 ff. auch auf die
Auslobunggem. §
657anwendbar seien. Nach meinem Verständnis passen die Normen nicht für einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen.
Lukas_Mengestu
21.10.2021, 10:49:58
Hallo Method Man, auch wenn die
Auslobungnicht empfangsbedürftig ist, so ist sie dennoch so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Beteiligter oder ein Angehöriger des angesprochenen Personenkreises sie verstehen durfte (vgl. Palandt/Ellenberger, § 133 RdNr. 12 mit Verweis auf Kornblum, JuS 1981, 801). Insofern finden auch hier die allgemeinen Regelung zur Auslegung von Willenserklärungen Anwendung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Bienenschwarmempfänger
16.3.2023, 11:49:49
Wie würde der Fall aussehen wenn die Belohnung auf dem Plakat mit der Prämisse „Wer das liest und meinen Hamster findet…“ beschrieben wäre? Hätte dann ein Finder, welcher das Plakat nicht gesehen hätte, keinen Anspruch mehr auf die 50€?
Nora Mommsen
20.3.2023, 16:23:22
Hallo Bienenschwarmempfänger, grundsätzlich gilt dass,wenn bei einer
Auslobungder Berechtigte ohne Kenntnis der Bekanntmachung die ausgelobte Handlung vornimmt und er einen Anspruch auf die Belohnung haben soll. Dessen ungeachtet bleibt es dem Auslobenden unbenommen, statt einer
Auslobungeinen
auslobungsähnlichen Vertrag kraft seiner Vertragsfreiheit abzuschließen. So kann in einer
Auslobungauch der Adressatenkreis eingeschränkt werden z.B. auf Bewohner*innen einer Stadt. Natürlich ist die Willenserklärung auch auszulegen, und dieses Ergebnis zu berücksichtigen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Sandra-
8.10.2024, 22:09:24
@[
Nora Mommsen](178057) Ich habe dazu eine Verständnisfrage: Wie hängt der Anspruch aus der
Auslobungmit dem Finderlohn aus dem Sachenrecht gem. § 971 BGB zusammen? Vielen Dank im Voraus!
Law_yal_life
15.9.2023, 11:16:26
1- Hier reicht ja eine öffentliche Bekanntmachung oder? Inwiefern brauchen wie §§ 130 ff.? Brauchen wir Zugang? reicht Abgabe allein aus? Bin verwirrt! sIE ist ja eben keine empfangsbedürftige WE? 2- ein Realakt reicht aus, um RF auszulösen? Ist das so gemeint? Und das alles unabhängig von der subj. Komponente des jeweilig handelnden?
Leo Lee
16.9.2023, 16:08:13
Hallo Prädikatskandidat, eine öffentliche Bekanntmachung – die eine WE darstellt, eben nur einseitig – reicht aus, um die
Auslobungund das damit einhergehende Angebot wirksam zu machen. Zugang brauchen wir nicht, weil die
Auslobungein sog. Einseitiges Rechtsgeschäft ist (das Angebot muss nur abgegeben werden und muss nicht sinnlich vom anderen Teil, der die
Auslobungsleistung erbringt, auch wahrgenommen oder angenommen werden). D.h. es liegt eine WE vor, die jedoch nicht empfangsbedürftig ist. Das Angebot und das Rechtgeschäft kann von jedem – untechnisch gesprochen – „angenommen“ werden, auch wenn er eben nicht mit einer WE seinerseits annimmt oder nicht Adressat dieses Angebots war, weil das Angebot eben „universell“ gilt wegen des Einseitigkeitscharakters :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
SolvendiCausa
9.11.2023, 19:36:56
@[Leo Lee](174538) Strenggenommen sind § 130 und § 157 doch aber nicht auf nicht empfangsbedürftige Willenserklärung anwendbar. Demnach wäre doch die Aufgabe so nicht richtig beantwortet, oder?
Leopold
1.12.2023, 16:09:04
Seit wann sind §§ 130, 157 BGB nicht auf empfangsbedürftige WE anwendbar?
Stella2244
12.8.2024, 15:05:31
Stella2244
12.8.2024, 15:06:53
Ja ein Realakt kann ausreichen um eine RF herbeizuführen, zb das Finden des Hamsters
Law_yal_life
15.9.2023, 11:17:37
Gibt es ein Gesetz wo das mit der öffentlichen Bekanntmachung steht? Also was das genau bedeutet und wie sowas gemacht werden muss? Oder woher weiß ich das?