Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre

Einseitiges Rechtsgeschäft (Auslobung, § 657 BGB)

Einseitiges Rechtsgeschäft (Auslobung, § 657 BGB)

19. Juni 2023

35 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs-Illustration zum Fall zum einseitigen Rechtsgeschäft (Auslobung, § 657 BGB): Auf einem Aushängeplakat befindet sich das Bild eines Hamsters. Darunter steht, dass der Hamster Sir Henry gesucht werde und es einen Finderlohn von 50€ gäbe.

As Teddyhamster Sir Henry ist ausgebüxt. Damit er ihn endlich wieder in die Arme schließen kann, hängt A in der Nachbarschaft Flugblätter aus. Darin verspricht er dem Finder eine Belohnung von €50.

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Einordnung des Falls

Einseitiges Rechtsgeschäft (Auslobung, § 657 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist das Versprechen, dem Finder €50 auszuhändigen (Auslobung § 657 BGB), eine Willenserklärung?

Ja!

Eine Willenserklärung ist eine auf den Eintritt eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtete private Willensäußerung. Der Erklärende bringt zum Ausdruck, dass nach seinem Willen eine bestimmte Rechtsfolge (Begründung, Änderung oder Beendigung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses) eintreten bzw. gelten soll. Mit dem öffentlich bekannt gemachten Versprechen einer Belohnung für die Vornahme einer Handlung geht der Auslobende eine schuldrechtliche Verpflichtung ein, die Belohnung demjenigen zu entrichten, der die ausgelobte Handlung vorgenommen hat. Es handelt sich bei dem Versprechen um eine Willenserklärung.
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2. Nachbarin B findet den Hamster und bringt ihn zurück zu A. Sie kannte die Flugblätter nicht. Hat sie einen Anspruch auf Zahlung der €50 (§ 657 BGB)?

Ja, in der Tat!

Die Auslobung (§ 657 BGB) ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Sie wird wirksam mit lediglich einer öffentlich bekannt gemachten Willenserklärung (Auslobungserklärung). Die Willenserklärung ist nicht empfangsbedürftig, d.h. sie muss zu ihrer Wirksamkeit dem Finder nicht zugehen. Die Auslobung verpflichtet den Erklärenden, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die ausgelobte Handlung vornimmt. Die Vornahme dieser Handlung ist ein Realakt. Ein Realakt ist eine rein faktisch wirkende Rechtshandlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes unabhängig vom Willen des Handelnden hervorruft. Die ausgelobte Handlung ist hier: den Hamster zu A zu bringen. Das hat B getan. Auf die Kenntnis der Auslobung kommt es nicht an (§ 657 BGB a.E.).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JEAN

Jean-Pierre

31.3.2020, 12:32:42

In 657 Hs 2 steht ausdrücklich, dass der Anspruch unabhängig von der Rücksicht auf die

Auslobung

besteht.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

28.6.2020, 23:42:42

Richtig. Das ist der Wortlaut: „Wer durch

öffentliche Bekanntmachung

eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die

Auslobung

gehandelt hat.“ So haben wir den Fall ja auch gelöst. Hast Du Einwände?

BJ

Björn

3.8.2021, 20:54:24

Vielleicht kann man darauf in der Lösung schon hinweisen

BIE

Bienenschwarmverfolger

2.4.2020, 22:39:10

§

157 BGB

sollte bei der zweiten Frage entfernt werden. Die Norm betrifft dem Wortlaut nach nur Verträge und wird entsprechend auf empfangsbedürftige WE angewendet. Die

Auslobung

ist aber nichts davon, da sie nur aus einer nicht empfangsbedürftigen WE besteht. Diese werden allein nach § 133 BGB ausgelegt.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

3.4.2020, 10:07:02

Hi, danke für den guten Beitrag! Für letztwillige Verfügungen stimmen wir Dir zu. Bei ihrer Auslegung soll der Gedanke des

Vertrauensschutz

es keine Rolle spielen (Palandt-Ellenberger, § 133 RdNr. 13). Für die

Auslobung

stimmen wir Dir nicht zu: Obwohl sie eine nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung ist, sei sie „objektiv nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten auszulegen“ (Palandt-Ellenberger, § 133 RdNr. 12 aE, mit Verweis auf Kornblum, JuS 1981, 801).

BIE

Bienenschwarmverfolger

3.4.2020, 10:27:54

Alles klar, da hast Du wohl recht.

MEMA

Method Man

10.9.2021, 07:34:06

Liebes Jurafuchs-Team, Ich stolpere etwas darüber, dass die §§ 130 ff. auch auf die

Auslobung

gem. § 657 anwendbar seien. Nach meinem Verständnis passen die Normen nicht für einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.10.2021, 10:49:58

Hallo Method Man, auch wenn die

Auslobung

nicht empfangsbedürftig ist, so ist sie dennoch so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Beteiligter oder ein Angehöriger des angesprochenen Personenkreises sie verstehen durfte (vgl. Palandt/Ellenberger, § 133 RdNr. 12 mit Verweis auf Kornblum, JuS 1981, 801). Insofern finden auch hier die allgemeinen Regelung zur Auslegung von Willenserklärungen Anwendung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Bienenschwarmempfänger

Bienenschwarmempfänger

16.3.2023, 11:49:49

Wie würde der Fall aussehen wenn die Belohnung auf dem Plakat mit der Prämisse „Wer das liest und meinen Hamster findet…“ beschrieben wäre? Hätte dann ein Finder, welcher das Plakat nicht gesehen hätte, keinen Anspruch mehr auf die 50€?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

20.3.2023, 16:23:22

Hallo Bienenschwarmempfänger, grundsätzlich gilt dass,wenn bei einer

Auslobung

der Berechtigte ohne Kenntnis der Bekanntmachung die ausgelobte Handlung vornimmt und er einen Anspruch auf die Belohnung haben soll. Dessen ungeachtet bleibt es dem Auslobenden unbenommen, statt einer

Auslobung

einen

auslobung

sähnlichen Vertrag kraft seiner Vertragsfreiheit abzuschließen. So kann in einer

Auslobung

auch der Adressatenkreis eingeschränkt werden z.B. auf Bewohner*innen einer Stadt. Natürlich ist die Willenserklärung auch auszulegen, und dieses Ergebnis zu berücksichtigen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Sandra-

Sandra-

8.10.2024, 22:09:24

@[Nora Mommsen](178057) Ich habe dazu eine Verständnisfrage: Wie hängt der Anspruch aus der

Auslobung

mit dem Finderlohn aus dem Sachenrecht gem. § 971 BGB zusammen? Vielen Dank im Voraus!

LMA

Lt. Maverick

27.5.2025, 14:14:43

@[Sandra-](226022) Theoretisch können beide Ansprüche, je nach Fallgestaltung, nebeneinander bestehen. § 971 BGB ist vor allem in solchen Fällen von Bedeutung, in denen gerade kein bindendes Versprechen nach §

657 BGB

besteht. Es liegt also im Rahmen des § 971 BGB ein gesetzliches

Schuld

verhältnis und kein rechtsgeschäftliches, wie im Fall des §

657 BGB

, vor. Es ist also vor allem Auslegungsfrage, ob bei Geltendmachung des Finderlohns noch ein Anspruch aus

Auslobung

besteht, beide nebeneinander bestehen oder eine Anrechnung stattfinden soll, soweit der rechtsgeschäftliche Finderlohn über dem gesetzlichen Finderlohn liegt und sich der Anspruch aus

Auslobung

um den gesetzlichen Finderlohn reduziert. Im MüKoBGB/Oechsler, § 971, Rn. 4 ist das ganz nett und verständlich dargestellt.

LAW

Law_yal_life

15.9.2023, 11:16:26

1- Hier reicht ja eine

öffentliche Bekanntmachung

oder? Inwiefern brauchen wie §§ 130 ff.? Brauchen wir Zugang? reicht Abgabe allein aus? Bin verwirrt! sIE ist ja eben keine empfangsbedürftige WE? 2- ein

Realakt

reicht aus, um RF auszulösen? Ist das so gemeint? Und das alles unabhängig von der subj. Komponente des jeweilig handelnden?

LELEE

Leo Lee

16.9.2023, 16:08:13

Hallo Prädikatskandidat, eine

öffentliche Bekanntmachung

– die eine WE darstellt, eben nur einseitig – reicht aus, um die

Auslobung

und das damit einhergehende Angebot wirksam zu machen. Zugang brauchen wir nicht, weil die

Auslobung

ein sog. Einseitiges Rechtsgeschäft ist (das Angebot muss nur abgegeben werden und muss nicht sinnlich vom anderen Teil, der die

Auslobung

sleistung erbringt, auch wahrgenommen oder angenommen werden). D.h. es liegt eine WE vor, die jedoch nicht empfangsbedürftig ist. Das Angebot und das Rechtgeschäft kann von jedem – untechnisch gesprochen – „angenommen“ werden, auch wenn er eben nicht mit einer WE seinerseits annimmt oder nicht Adressat dieses Angebots war, weil das Angebot eben „universell“ gilt wegen des Einseitigkeitscharakters :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

SO

SolvendiCausa

9.11.2023, 19:36:56

@[Leo Lee](174538) Strenggenommen sind § 130 und § 157 doch aber nicht auf nicht empfangsbedürftige Willenserklärung anwendbar. Demnach wäre doch die Aufgabe so nicht richtig beantwortet, oder?

LEO

Leopold

1.12.2023, 16:09:04

Seit wann sind §§ 130,

157 BGB

nicht auf empfangsbedürftige WE anwendbar?

STE

Stella2244

12.8.2024, 15:05:31

Wir brauchen keinen

Zugang we

il die

Auslobung

nicht empfangsbedürftig ist

STE

Stella2244

12.8.2024, 15:06:53

Ja ein

Realakt

kann ausreichen um eine RF herbeizuführen, zb das Finden des Hamsters

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

23.5.2025, 18:42:59

Hallo @[SolvendiCausa](198528), weil wir es hier mit einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung zu tun haben, kommt es auf den Zugang iSd § 130 I BGB in der Tat nicht an (MüKoBGB/Einsele, 10. Aufl 2025, § 130 Rn 5), wie @[Stella2244](227540) richtig gesagt hat. Für nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen gilt bei der Auslegung in der Tat grds allein der subjektive Maßstab des § 133 BGB, @Leopold, weil es keinen schutzwürdigen Empfänger iSd des sonst üblichen

objektiven Empfängerhorizont

s der §§ 133,

157 BGB

gibt. Anders soll das allerdings bei der

Auslobung

nach §

657 BGB

sein, dazu MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl 2023, § 657 Rn 7: "Für die Auslegung des Versprechens ist nicht der innere Wille des Auslobenden maßgebend, obwohl es sich um eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Denn die Willenserklärung ist nur deshalb nicht empfangsbedürftig, weil sie gegenüber der Öffentlichkeit als Adressatenkreis erfolgt. Der für die Auslegung maßgebliche

Empfängerhorizont

richtet sich nach dem Durchschnitt des durch die

öffentliche Bekanntmachung

angesprochenen Personenkreises." In dieser Detailtiefe gehen wir darauf allerdings in der Aufgabe bewusst nicht ein. Dass die Aufgabe insoweit falsch beantwortet wäre, sehe ich aktuell offen gesagt nicht. Möglicherweise wurde die Aufgabe aber auch zwischenzeitlich schon von jemandem aus unserem Team angepasst. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

LAW

Law_yal_life

15.9.2023, 11:17:37

Gibt es ein Gesetz wo das mit der öffentlichen Bekanntmachung steht? Also was das genau bedeutet und wie sowas gemacht werden muss? Oder woher weiß ich das?

LELEE

Leo Lee

16.9.2023, 16:07:58

Hallo Prädikatskandidat, die

öffentliche Bekanntmachung

steht im Wortlaut als Tatbestandsmerkmal der

Auslobung

in §

657 BGB

:). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

BigLebowski

BigLebowski

25.4.2025, 17:48:28

Kurzer Rant zur Definition: "Ein

Realakt

ist eine rein faktisch wirkende Rechtshandlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes unabhängig vom Willen des Handelnden hervorruft." - Was heißt rein faktisch wirkend? Sie wirkt sich doch gerade auch rechtlich aus? Außerdem: Eine Handlung ist immer faktisch? - "Eine Rechtsfolge kraft Gesetzes" - eine Rechtsfolge ist immer kraft Gesetzes? Selbst eine vertragliche Rechtsfolge (bspw. die Entstehung eines Anspruch) ist durch Gesetz begründet? Mein Vorschlag: Eine Rechtshandlung, die eine Rechtsfolge unabhängig vom Willen des Handelnden hervorruft. Rant Ende.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

24.5.2025, 12:01:50

Hallo @[BigLebowski](212337), über Definitionen kann man häufig diskutieren. Deswegen findet man zu bestimmten Begriffen oft mehrere, leicht oder sogar deutlich abweichende Definitionen. Ihr dürfte Euch gerne für diejenige der anerkannten (!) Varianten entscheiden, die bei Euch üblich ist und/oder die Euch am sinnvollsten erscheint. Für unsere Lern- und Ausbildungszwecke iRv Jurafuchs haben wir diese Wahlfreiheit nur bedingt. Wir können nicht jedes Mal jede einzelne vertretbare Definition anführen, das wäre zu unübersichtlich und würde wohl mehr verwirren als nutzen. Verwenden wir deshalb immerhin wechselnde Definitionen, um das gesamte Spektrum abzubilden, führt das regelmäßig zum (nachvollziehbaren) Vorwurf, das die Definition bei einer anderen Aufgabe anders laute und wir es doch bitte einheitlich handhaben sollen. Verwenden wir deshalb der Einheitlichkeit halber immer dieselbe Definition, kommen häufig (ebenfalls nachvollziehbare) Hinweise darauf, dass es aber auch andere Definitionsmöglichkeiten gebe und das ja nicht die einzig richtige sei. Du siehst also, es ist nicht gerade leicht, das alles unter einen Hut zu bekommen. Für den

Realakt

ist das nicht anders. Einige stellen hier zB stärker auf die Willensbestätigung statt auf die Handlung ab (so der in unseren Quellen angegebene Köhler, BGB AT). Mit Deinem zweiten Hinweis auf die "Rechtsfolge kraft Gesetzes" hast du nicht Unrecht. Bei der Definition des

Realakt

s ist das Kriterium "kraft Gesetzes" allerdings üblich und sehr verbreitet, weshalb wir das hier nicht einfach unter den Tisch fallen lassen wollen. Inhaltlich geht es dabei um die Abgrenzung zur Willenserklärung, die (nach den üblichen Definitionen) eine Rechtsfolge nicht (primär) kraft Gesetzes herbei führt, sondern deshalb, weil sie von den Parteien gewollt ist. Die Parteien wollen gerade, dass das Gesetz diese Folge herbeiführt, während es beim

Realakt

auf einen dahingehenden Willen als solchen grds nicht ankommt. Ähnliches gilt für Deinen ersten Einwand. Nahezu jede Handlung, die iRv Ausbildungsfällen erfolgt, ist irgendwie rechtlich relevant. Wäre sie rechtlich vollkommen irrelevant (zB bloßes Atmen), müssten wir uns damit kaum näher befassen. Auch das rein Tatsächliche/Faktische ist allerdings ein typisches Element der Definitionen des

Realakt

s, wobei hier verschiedene Quellen wieder leicht abweichend formulieren. Es gibt auch andere (Rechts-)Handlungen, die neben dem tatsächlichen Erfolg ein Erklärungselement enthalten, nämlich die geschäftsähnlichen Handlungen. Sie enthalten auch ein "Erklärungs"element und stehen somit zwischen Willenserklärungen und

Realakt

en. Im Zusammenspiel dieser drei Rechtsinstitute und deren Definitionen wird mE am besten klar, warum bestimmte Begriffe hier so sind, wie sie sind. Ich halte die Definition vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht für "falsch" und würde sie daher für den Moment so stehen lassen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

BigLebowski

BigLebowski

25.5.2025, 20:27:22

Danke für diese differenzierte und ausführliche Antwort, @[Sebastian Schmitt](263562)!


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