Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Rücknahme eines begünstigenden VAs: Rücknahmefrist, § 48 Abs. 4 VwVfG: Fristbeginn
Rücknahme eines begünstigenden VAs: Rücknahmefrist, § 48 Abs. 4 VwVfG: Fristbeginn
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die zuständige Behörde gewährt G am 12.01.2021 Corona-Entschädigungszahlungen. Am 15.04.2021 bekommt Sachbearbeiter S einen Hinweis darauf, dass G nicht anspruchsberechtigt ist. Am 21.08.2021 hat S alle Tatsachen aufgeklärt. S nimmt den Verwaltungsakt am 20.04.2022 zurück.
Diesen Fall lösen 92,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rücknahme eines begünstigenden VAs: Rücknahmefrist, § 48 Abs. 4 VwVfG: Fristbeginn
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Gewährung der Corona Entschädigungszahlungen ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt. Die Aufhebung richtet sich nach § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Behörde kann begünstigende Verwaltungsakte zeitlich unbegrenzt zurücknehmen.
Nein!
3. Es ist umstritten, wann die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG zu laufen beginnt.
Genau, so ist das!
4. Nach der herrschenden Meinung muss für den Fristbeginn der zuständige Sachbearbeiter Kenntnis von allen relevanten Tatsachen erlangen.
Ja, in der Tat!
5. Folgt man der herrschenden Meinung, ist die Rücknahmefrist vorliegend bereits abgelaufen.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Helena
27.12.2021, 14:53:55
Beispielfall: Sachbearbeiter A erlässt den VA, wird dann aber längerfristig krank. Sachbearbeiter B findet dann das Problem. Wer ist dann der konkret zuständige Sacharbeiter? Würde sich die Antwort ändern, wenn A wieder zurück kommt?
Lukas_Mengestu
28.12.2021, 20:11:24
Hallo Helena, maßgeblich ist in erster Linie der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter (vgl. BVerwG NJW 1985, 819). Sofern diese Person indes eine Vertretung erhält (zB infolge längerer Krankheit), die ebenfalls sämtliche Befugnisse hat über die Rücknahme des VA zu entscheiden, so dürfte auf diese Vertretung abzustellen sein. Erlangt diese also Kenntnis über alle Umstände, bevor der ursprüngliche Bearbeiter wieder zurückkommt, so dürfte die Frist bereits in dem Moment zu laufen beginnen, in dem die Vertretung Kenntnis erlangt hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Juramaus
18.3.2022, 11:41:36
Die herrschende Meinung kann man sich gut merken anhand des Wortlauts von § 48 IV 1: "Tatsachen, welche die Rücknahme RECHTFERTIGEN" und gerechtfertigt ist die Rücknahme erst, sobald ALLE Tatsachen der
Behördevorliegen.
Ranii
25.4.2022, 10:52:27
Wieso wird auf 48 Abs. 1 abgestellt obwohl die Zahlung/Subvention eine Geldleistung ist und mithin eig Abs. 2 unterfällt?
Lukas_Mengestu
2.5.2022, 13:21:23
Hallo Leo Lee, § 48 Abs. 1 VwVfG ist die eigentliche
Ermächtigungsgrundlage. In Fällen von Leistungsbescheiden wird diese lediglich durch die Vorschrift des § 48 Abs. 2 VwVfG um weitere Rücknahmevoraussetzungen ergänzt. Es handelt sich hierbei aber nicht um einen eigenständigen Rücknahmetatbestand, sondern lediglich eine Einschränkung der allgemeinen
Ermächtigungsgrundlage(vgl. § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team