Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
BT 3: Straftaten gegen die Freiheit u.a.
Klimaprotest: Festkleben auf Straße als strafbare Nötigung?
Klimaprotest: Festkleben auf Straße als strafbare Nötigung?
7. März 2025
31 Kommentare
4,7 ★ (111.223 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aktivistin A klebt sich spontan mit zwei Mitstreitern mit Sekundenkleber auf die beiden Fahrbahnen der Abfahrt der Bundesautobahn 100 in Berlin. Pkws können die Straße nun nicht mehr passieren, ohne sie zu überfahren. Notgedrungen halten die Autofahrer an. Nach 1,5 Stunden beenden Polizisten die Blockade.
Diesen Fall lösen 79,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Klimaprotest: Festkleben auf Straße als strafbare Nötigung?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 19 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem sich A festgeklebt hat, könnte sie sich der Nötigung zulasten der Autofahrer der ersten Reihe nach § 240 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat A gegenüber den Autofahrern der ersten Reihe Gewalt eingesetzt (§ 240 Abs. 1 StGB)?
Nein!
3. Hat A gegenüber den Autofahrern der ersten Reihe gedroht (§ 240 Abs. 1 StGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Aufgrund der Blockade haben die Fahrer der ersten Reihe gegenüber den nachfolgenden Fahrern Gewalt ausgeübt.
Ja, in der Tat!
5. Indem A die Fahrer der ersten Reihe zum Anhalten und damit der Blockade der nachfolgenden Fahrer bewegte, könnte sie sich der Nötigung in mittelbarer Täterschaft zulasten der Fahrer der zweiten Reihe strafbar gemacht haben (§§ 240 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB ).
Ja!
6. Das BVerfG geht davon aus, dass die Fahrer der ersten Reihe gerechtfertigt handeln (§ 34 StGB) und damit ein deliktisches Minus auf Ebene der Rechtswidrigkeit aufweisen.
Genau, so ist das!
7. A hatte nach der modifizierten subjektiven Theorie eine überlegene Stellung (Täterwillen).
Ja, in der Tat!
8. Auch nach der Tatherrschaftslehre kann hier die Zurechnung des Verhaltens der Autofahrer mit einem deliktischen Minus auf Ebene der Rechtswidrigkeit begründet werden.
Nein!
9. Scheidet nach der Tatherrschaftslehre damit eine Zurechnung des Verhaltens der Autofahrer insgesamt aus?
Nein, das ist nicht der Fall!
10. Eine strafbare (mittelbare) Nötigung durch A ist allerdings ausgeschlossen, wenn ihre Tat nicht als verwerflich anzusehen ist (§ 240 Abs. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
11. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Fernziele (zB Klimaschutz) bei Straßenblockaden als Zweck in der Verwerflichkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Nein!
12. Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann bei Blockaden, die unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit stehen, jedenfalls der „Kommunikationszweck“ im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung berücksichtigt werden.
Genau, so ist das!
13. Handelt es sich bei As Blockade trotz des mittelbar ausgeübten Zwangs noch um eine „friedliche“ Versammlung, sodass der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit eröffnet ist (Art. 8 Abs. 1 GG)?
Ja, in der Tat!
14. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Nötigung stellt einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar.
Ja!
15. Der Eingriff könnte aber gerechtfertigt sein. Gilt die Versammlungsfreiheit schrankenlos?
Nein, das ist nicht der Fall!
16. Eine Bestrafung der A wegen Nötigung müsste auch angemessen sein (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn), damit die Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB bejaht werden kann.
Ja, in der Tat!
17. Nach Auffassung des LG Berlin überwiegen hier die Rechte der betroffenen Autofahrer gegenüber der Versammlungsfreiheit der A, sodass die Nötigung als verwerflich anzusehen ist.
Ja!
18. As mittelbare Nötigung ist aber unter Berufung auf den Klimanotstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt.
Nein, das ist nicht der Fall!
19. As mittelbare Nötigung ist aber unter Berufung auf den zivilen Ungehorsam (Art. 20 Abs. 4 GG) gerechtfertigt.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DeliktusMaximus
3.6.2023, 03:58:37
Richtig gut aufgearbeitet.
Doli
7.6.2023, 16:49:46
Es heißt ja dass die Autofahrer der 1. Reihe Gewalt anwenden - aber inwiefern handeln sie um einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden?
Charlus
12.6.2023, 13:54:05
Und inwiefern liegt zu Lasten der ersten Reihe Gewalt vor? Doch bloß psychische, die aber nicht ausreichend ist.
Doli
12.6.2023, 13:56:14
Das wird ja in der zweiten Frage auch so beantwortet - bzgl der ersten Reihe liegt keine Gewalt vor
Charlus
12.6.2023, 14:01:39
Ja, stimmt, sorry. Ich fand die Beantwortung der ersten Frage irreführend.

kaan00
20.12.2023, 18:17:44
Finde ich ebenfalls irreführend

Tim Gottschalk
23.1.2025, 17:38:38
Hallo @[Doli](158861), das ist eine gute und berechtigte Frage. Die Formulierung, die typischerweise gewählt wird, ist dabei eventuell etwas unscharf. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter subjektiv in der Absicht handelt, einen bestimmten Widerstand zu überwinden. Vielmehr sind diese Formulierungen so zu verstehen, dass der physische Zwang sich in der Form auswirkt, dass er Widerstandsmöglichkeiten ausschaltet. Am Beispiel des Falles: Selbst wenn der Autofahrer der zweiten Reihe versuchen würde, weiterzufahren, wäre er daran durch das Hindernis in Form des Autos aus der ersten Reihe gehindert. Der physische Zwang macht daher den Widerstand, also das Weiterfahren,
unmöglich. Ob der zweite Autofahrer die Weiterfahrt tatsächlich versucht oder nicht, ist
unerheblich. Daher "geleisteter oder erwarteter Widerstand". Viele Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)

Isabell
9.6.2023, 16:51:44
Sehr interessanter Artikel zu dem Thema https://verfassungsblog.de/die-letzte-generation-die-emrk-und-das-strafrecht/https://verfassungsblog.de/die-letzte-generation-die-emrk-und-das-strafrecht/

Lönneberga
13.6.2024, 16:45:25
Hier ist der (nicht doppelte), korrekte Link: https://verfassungsblog.de/die-letzte-generation-die-emrk-und-das-strafrecht/
Charlus
12.6.2023, 13:53:08
Nach der zweiten-Reihe-Rechtsprechung liegt doch gerade zu Lasten der ERSTEN Reihe keine Nötigung vor, da keine Gewalt...? Bloß psychische Gewalt, die aber nicht ausreicht.

Lukas_Mengestu
12.6.2023, 14:22:51
Hallo Charlus, herzlich willkommen im Forum und vielen Dank für Deine Nachfrage! Im Ergebnis liegt in der Tat keine Nötigung gegenüber der ersten Reihe vor. Dennoch musst Du dies in der Klausur erst einmal prüfen. Deswegen wird in der ersten Frage die Prüfung begonnen ("könnte"). In den beiden Folgefragen werden die beiden
Tatbestandshandlungen der Nötigung in den Blick genommen und abgelehnt. Somit wird die erste Reihe nicht nach § 240 StGB genötigt. Vielmehr wird diese als Werkzeug gegenüber der zweiten Reihe eingesetzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Maurice66
13.6.2023, 10:46:33
Kann man den
Gewaltbegriffin diesen Fällen nicht irgendwie aufweichen? Angekommen man hätte gar keine 2. Reihe, dann wäre eine Strafbarkeit ausgeschlossen. Und prinzipiell könnten sich weitere Aktivisten hinter der ersten Reihe festkleben, sobald sich diese gebildet hat, sodass auch die Möglichkeit ausgeschlossen wäre, nach hinten wegzufahren. So könnte man ein Auto stundenlang festsetzen, hätte quasi den
Nötigungserfolgh
erbeigeführt und müsste keine Sanktionen fürchten, weil der
Tatbestandnicht erfüllt ist.

Tim Gottschalk
23.1.2025, 18:50:58
Hallo @[Maurice66](210597), genau dieses Aufweichen des
Gewaltbegriffes geht nach dem
Urteildes BVerfG (siehe die Fundstellen unter dem Fall) aufgrund des restriktiven Charakters des Strafrechts und der dort geltenden Wortlautgrenze und des Analogieverbots gemäß Art. 103 Abs. 2 GG gerade nicht. Tatsächlich würde das von dir beschriebene Vorgehen eine Strafbarkeit auch meiner Meinung nach ausschließen. Das ist aber zwingende Folge der Tatsache, dass der Gesetzgeber den
Tatbestandder Nötigung eben auf Gewalt oder
Drohungbeschränkt hat und so hinzunehmen. Wenn der Gesetzgeber das Verhalten auch darüber hinaus unter Strafe stellen möchte, dann muss er das selbst machen und nicht die Rechtsprechung. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)

Nico
16.1.2024, 18:27:00
Der Fall ist hervorragend aufgearbeitet. Ich habe jedoch einen systematischen Einwand: Ein gerechtfertigtes Verhalten kann nie
verwerflichsein. Bei einer klausurorientierten Lösung ist mE schon aus der Systematik geboten oder gerade zu zwingend, die
Verwerflichkeiterst in Anschluss an mögliche Rechtfertigungsgründe zu prüfen. Hier schreibt ihr zwar „Auch wenn ein Rechtfertigungsgrund fehlt, ist die Tat nur dann
rechtswidrig, wenn sie als
verwerflicheinzustufen ist“ und gebt damit grundsätzlich die Prüfungsreihenfolge vor, jedoch folgt dann die Prüfung der
Verwerflichkeit(aus nachvollziehbaren didaktischen Gründen) vor den (allgemeinen) Rechtfertigungsgründen. Zumindest würde ich mir einen Hinweis wünschen, dass es in der Klausurbearbeitung andersherum gemacht werden müsste. Liebe Grüße

Lukas_Mengestu
12.2.2024, 11:24:21
Hi Nico, vielen Dank für den guten Hinweis! Da der Schwerpunkt hier tatsächlich auf der
Verwerflichkeitsprüfung liegt, haben wir die in der Lösung hier in der Tat aus didaktischen Gründen vorangestellt. Wir haben aber einen entsprechenden Hinweis ergänzt und dies auch im anschließenden Prüfungsschema klargestellt, dass die Prüfung der allgemeinen Rechtfertigungsgründe vorrangig in einer Klausur zuvor erfolgen muss. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Ray
22.1.2024, 11:47:40
Warum bedarf es einer Nötigung durch den Hintermann, wenn der Vordermann ein Mangel auf der
Rechtswidrigkeitsbene hat ? Eine Tatherrschaft ist doch auf eine Tathandlung des Hintermannes zurückzuführen. Sobald sich die Demonstranten an die Straße festkleben, können sie sich zwar selbst nicht mehr vom Straßenbelag lösen, wobei ihre Handlungen hiernach nicht mehr willensgetragen sind. Jedoch hatten sie bis dahin die Kontrolle über die Situation als auch über ihre Handlung.

Tim Gottschalk
23.1.2025, 17:11:37
Hallo @[Ray](140202), nach der Tatherrschaftslehre ist diese zusätzliche Voraussetzung erforderlich, um Fälle, in denen der "Hintermann" keine ausreichende Kontrolle über das Geschehen hat, auszusortieren. Jäger führt in dem unter dem Fall verlinkten Artikel beispielsweise folgende Konstellation an: A fordert B auf, den C zu schlagen. Dabei hofft A, dass C den B in Notwehr tötet. So kommt es. Auch wenn der A den Tod des B durch den C kausal h
erbeigeführt und der C dabei ein Strafbarkeitsdefizit hat, reicht das der Tatherrschaftslehre noch nicht für eine
mittelbare Täterschaftmit C als Tatmittler aus, da der A das Verhalten des C hi
erbei nicht gezielt lenken kann und in eigenen Händen hält. Stattdessen hätte C ja beispielsweise auch auf sein Notwehrrecht verzichten und weglaufen können. Somit beruht der Eintritt des Erfolgs auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung des C, die die Zurechnung zum A ausschließt. Daher ist über das Strafbarkeitsdefizit hinaus bei einer Rechtfertigung des Vordermanns auch ein überlegender Wille oder überlegenes Wissen erforderlich. Um es am vorliegenden Fall zu verdeutlichen: Nur weil der Autofahrer der ersten Reihe nach
§ 34 StGBanhalten darf, heißt das noch nicht, dass das das Werk der Demonstrantin ist. Es wird erst dadurch zum Werk der Demonstrantin, dass sie den Autofahrer mit den persönlichen Folgen eines Weiterfahrens so unter Druck setzt, dass dieser faktisch zum Anhalten gezwungen wird. Eine strafbare Nötigung am Autofahrer der ersten Reihe ist das aber nicht, denn dafür mangelt es an der Gewalt bzw.
Drohung. Viele Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)
Fuggz
24.1.2024, 00:40:14
Also erstmal großes Lob für die tolle Aufarbeitung. Ich muss hier allerdings (als Frau) sagen, dass mich die weibliche Form gerade in Bezug auf die Thematik total abgelenkt hat beim Lesen. Ich musste den Abschnitt mehrere Male lesen um ihn richtig aufzunehmen. Ich finde es kann das Verständnis tatsächlich beeinflussen und es ist anstrengender zu lesen, wenn man normal immer von Hintermann und Vordermann spricht.. Und Jura ist ja so schon anstrengend genug.

Nora Mommsen
28.1.2024, 18:21:18
Hallo Fuggz, erstmal danke für das Lob und natürlich auch für das kritische Feedback! Wir sind immer dankbar zu Rückmeldungen zu den Aufgaben. Unser Anspruch bei Jurafuchs ist ja das Lernen spielerisch und leichter zu gestalten, als ewig Lehrbuch um Lehrbuch in sich reinzuprügeln. Dazu testen wir immer mal wieder auch neue Ansätze, sei es in Bild, Aufgabenformat oder Text. Wir werden deine Rückmeldung bei der Erstellung weiterer Aufgaben im Kopf behalten. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
laura.s
22.4.2024, 14:01:23
war heute ein Teil vom Examen in Brandenburg/Berlin

Lukas_Mengestu
22.4.2024, 14:42:03
Klasse, danke für die Meldung!
Gules
22.4.2024, 14:35:52
Heute im 1. Examen im NRW

Lukas_Mengestu
22.4.2024, 14:42:21
Besten Dank für die Meldung, Gules!
Joana
22.4.2024, 15:07:30
Stimmt, aber in der „Abwandlung“ dass eine Person in einem Rettungswagen aufgrund der Verzögerung infolge der Straßensperrung gestorben ist.
as.mzkw
23.9.2024, 16:29:47
@[Joana](190550) Was für Delikte waren denn hinsichtlich der verstorbenen Person zu prüfen?
§ 222 StGBund dann (-) mangels
Pflichtwidrigkeitszusammenhangs?
Glow
22.4.2024, 16:46:36
War heute auch Teilaufgabe im Examen in Mecklenburg Vorpommern!

Lukas_Mengestu
23.4.2024, 18:14:17
Top, danke Dir!

MenschlicherBriefkasten
16.12.2024, 11:25:28
Definition der
Drohung: "
Drohungist das ausdrückliche oder
konkludente in Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt" Hier wird ja verneint, dass die Kleber keinen Einfluss auf die nachteilige Folge des "Nicht-Weiterfahrens" hätten. Meiner Ansicht nach haben sie dies sehr wohl: wenn sie aufstehen und die Blockbade beenden würden, könnten die Fahrer der 1. Reihe weiterfahren.

Tim Gottschalk
23.1.2025, 19:03:10
Hallo @[MenschlicherBriefkasten](151200), vielen Dank für deine Anmerkung. Tatsächlich klingt das im ersten Moment naheliegend. Allerdings ist es den Autofahrern auch während die Aktivisten auf der Straße kleben, physisch möglich, weiterzufahren. Genau das macht ja den Unterschied zwischen der ersten und der zweiten Reihe aus. Die erste Reihe könnte theoretisch fahren, macht dies aber nur wegen dem psychischen Druck, dass sie keine Menschen überfahren wollen, nicht. Die zweite Reihe hat dagegen tatsächlich ein physisches Hindernis vor sich, sodass diese tatsächlich keinen Einfluss darauf hat, ob sie fahren kann oder nicht. Natürlich möchten die Aktivisten nicht, dass die Autos sie überfahren. Aber sie können es theoretisch nicht kontrollieren, weswegen keine
Drohungvorliegt. Viele Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)
Vincent
3.2.2025, 15:20:53
Interessante Fragestellung und wohl wünschenswert, dass sich Gerichte damit genauer beschäftigen. Zwar stellt der Klimawandel wohl keine unmittelbare Gefahr für die demokratische Grundordnung dar, allerdings ließe sich über die mittelbare Gefahr meiner Ansicht nach durchaus diskutieren.
der D
16.2.2025, 12:17:34
Warum üben die Kraftfahrer der zweiten Reihe Gewalt aus? Die Definition setzt doch voraus, dass die Kraftentfaltung und der physische Zwang erfolgen UM geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen. Diese Verwendungsabsicht haben hier doch nur die Klebenden und nicht die Fahrer.