+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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Klassisches Klausurproblem
Filmfan F ist bei Bäcker B angestellt. Da F die ganze Nacht die Oscars geschaut hat, hat er keine Lust morgens um 5 Uhr zur Arbeit zu erscheinen und beschließt zuhause zu bleiben. Später fragt er sich, welche Folgen dies nun hat.
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Einordnung des Falls
Verweigerung des Entgelts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F hat seine Arbeitspflicht verletzt.
Genau, so ist das!
Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist es, die versprochene Arbeitsleistung zu erbringen (§ 611a Abs. 1 BGB).Indem F unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheint, hat er seine Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt.
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2. Muss F die versäumte Arbeitszeit nachholen?
Nein, das trifft nicht zu!
Bei der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers handelt es sich grundsätzlich um eine absolute Fixschuld. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die Erfüllung der Arbeitsleistung nicht nachgeholt werden kann. Dementsprechend erlischt auch die Verpflichtung die versäumte Arbeitszeit nachzuholen (§ 275 Abs. 1 BGB).F schuldet als Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung, also eine absolute Fixschuld. Da er die Tätigkeit nicht zur geschuldeten Zeit erbracht hat, ist seine Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB erloschen.Für die Annahme der absoluten Fixschuld kommt es im Arbeitsrecht nicht darauf an, ob die Leistung faktisch auch zu einem anderen Zeitpunkt erbracht werden kann.Montagsarbeit kann nicht am Dienstag verrichtet werden.
3. Kann F für die versäumte Zeit trotzdem Lohn verlangen?
Nein!
Sofern die Leistungspflicht des Arbeitnehmers aufgrund von Unmöglichkeit erlischt (§ 275 Abs. 1 BGB), so entfällt nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB auch sein Anspruch auf die Gegenleistung.Fs Leistungspflicht ist durch Unmöglichkeit erloschen, da er sie nicht zur geschuldeten Zeit erbracht hat. Damit entfällt auch sein Anspruch auf die im Gegenzug geschuldete Vergütung.
Hat keine der beiden Seiten die Unmöglichkeit zu vertreten, so bestehen zahlreiche Ausnahmetatbestände aufgrund derer der Arbeitnehmer dennoch Vergütung verlangen kann (zB Krankheit). Dazu später mehr.
4. Weitere Konsequenzen muss F nicht fürchten.
Nein, das ist nicht der Fall!
Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis können nicht nur unmittelbare materielle Folgen, wie den Verlust des Lohnanspruches oder Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Vielmehr kann das Fehlverhalten eines Arbeitnehmers den Arbeitgeber auch berechtigen, die (außer-)ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen.Je nach Schwere des Fehlverhaltens genügt eine einmalige Pflichtverletzung in der Regel noch nicht für die Kündigung. Vielmehr ist der Arbeitnehmer regelmäßig zunächst abzumahnen. Mehr dazu später im Kapitel Kündigungen.