Obersatz Fall 2: VK begründet
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gs Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer erlaubnisbedürftigen Gaststätte wird von der zuständigen Behörde B abgelehnt. B begründet das damit, dass G bereits eine andere Kneipe betreibt. G erhebt eine - zulässige - Verpflichtungsklage.
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Einordnung des Falls
Obersatz Fall 2: VK begründet
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Rahmen der Begründetheit muss zunächst eine einschlägige Anspruchsgrundlage vorliegen. Diese ist hier §§ 2 Abs. 1, 4 GastG.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt. Die formellen Voraussetzungen sind damit erfüllt.
Genau, so ist das!
3. In materieller Hinsicht ist ein Versagungsgrund (§ 4 GastG) einschlägig. Gs Klage ist damit unbegründet.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis ist eine Ermessensentscheidung. Es kann lediglich ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) ergehen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
11.7.2023, 23:21:09
Was bedeutet spruchreif? Das die Behörde den VA vornehmen muss?
Lukas_Mengestu
26.7.2023, 13:59:50
Hi Raphael, „Spruchreife“ bedeutet, dass das Gericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen und Überlegungen eine abschließende Entscheidung über das Klagebegehren, mithin den geltend gemachten Anspruch, treffen kann (BeckOK VwGO/Decker, 65. Ed. 1.4.2023, VwGO § 113 Rn. 73). Neben der vollständigen Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts gehört hierzu, dass dem Gericht die eigenständige Entscheidung rechtlich möglich ist. Daran fehlt es zB in Fällen, in denen der Behörde ein
Ermessenzusteht. Das Gericht darf sich in diesem Falle nicht an die Stelle der Behörde setzen, sondern kann lediglich die Behörde zu einer
ermessensfehlerfreien Entscheidung verpflichten. Anders ist dies bei einem gebundenen Verwaltungsakt, bei dem der Behörde kein
Ermessenmehr zusteht. In diesem Fall kann das Gericht auf die
Verpflichtungsklagehin selbst abschließend entscheiden. So ist es hier, sodass das Gericht direkt die begehrte Erlaubnis erteilen kann. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
§ 962 BGB
27.12.2024, 09:32:30
<isa_hh>
27.12.2024, 12:01:28
Schau Dir mal § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO und diesen Fall dazu an: https://applink.jurafuchs.de/ftCHTOYpFPb Das Gericht kann die Behörde wegen des
Ermessensspielraums derselbigen nicht verpflichten, sondern erlässt ein
Bescheidungsurteil- dh die Behörde muss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheiden.
§ 962 BGB
28.12.2024, 11:15:09
Danke dir☺️
Leo Lee
28.12.2024, 18:46:50
Hallo M.K.B., vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Wie bereits
darum, dass das Gericht die Behörde dazu verpflichtet, ihre Entscheidung zu überdenken und NEU zu entscheiden, aber nach dem
ERMESSEN. Denn wenn eine
Ermessensnorm vorliegt, darf das Gericht nicht einfach so die Rechtsfolge den
Behördenoktroyieren aufgrund der Gewaltenteilung (es sei denn, dass eine sog. Reduktion auf null vorliegt, wo die Behörde nur in eine Richtung entscheiden können muss, etwa um eine Lebensgefahr zu verhindern). Das Gegenstück hierzu ist i.Ü. das
Vornahmeurteil, wo eine bindende Rechtsfolge vorliegt ("muss" etwa). Hier MUSS Dann die Behörde in einer gewissen Art entscheiden; wenn sie das nicht tut, kann das Gericht die Behörde diesmal "zwingen" (weil das eben im Gesetz so steht), genau diese Rechtsfolge eintreten zu lassen. Summa summarum, kann man sich es also so merken: Beim
Vornahmeurteilmuss die Behörde den Anweisungen des Gerichts Folge leisten, ohne "Wenn und Aber". Beim
Bescheidungsurteilmuss die Behörde nur nochmal entscheiden und begründen, ist aber in der Entscheidung immer noch frei, also MIT "Wenn und Aber". Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Schoch/Schneider VwGO, Riese § 113 Rn. 228 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo