Haftungsmaßstab bei Erste-Hilfe-Maßnahmen im Sportunterricht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schüler K bricht im Sportunterricht zusammen und wird bewusstlos. Lehrer L wählt den Notruf, führt aber keine Wiederbelebungsmaßnahmen durch. K erleidet bleibende gesundheitliche Schäden und verlangt Schadensersatz von Bundesland B. K behauptet, er habe mehrere Minuten vor Eintreffen der Rettungskräfte einen Atemstillstand erlitten, so dass Wiederbelebungsmaßnahmen nötig gewesen wären.
Einordnung des Falls
Haftungsmaßstab bei Erste-Hilfe-Maßnahmen im Sportunterricht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat gegen das Land B einen Anspruch, wenn L schuldhaft eine Amtspflicht verletzt hat (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG).
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Ja!
2. Wenn K behauptet, dass Wiederbelebungsmaßnahmen nötig gewesen seien, muss er diese Tatsache im Prozess beweisen.
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Genau, so ist das!
3. Für die Hilfeleistung des L kommt im Rahmen der Haftung nach § 823 BGB die Haftungsprivilegierung des § 680 BGB zur Anwendung (Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit).
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Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Jana-Kristin
14.4.2021, 11:24:17
Interessant ist hierzu, dass der BGH die Anwendbarkeit des Haftungsmaßstabs aus 680 BGB (analog) sogar für professionelle Nothelfer (wie die Feuerwehr) ablehnt, vgl. BGH, Urt. v. 14.6.2018 - III ZR 54/17 = BGHZ 219, 77.
Harvejurco
7.6.2021, 08:48:16
Du meinst erst recht und nicht sogar