+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V ist Inhaber einer Buchhypothek am Grundstück des E, die einen Anspruch des V gegen K sichert. V tritt die Forderung an H ab. H will bei Fälligkeit in das Grundstück vollstrecken. K steht gegen die Forderung ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) zu. H weiß hiervon nichts.
Einordnung des Falls
Gutgl. Erwerb
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H hat die Hypothek erworben.
Genau, so ist das!
Der Erwerb der Buchhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Abtretung, (2) Eintragung der Abtretung im Grundbuch, (3) Abtretbarkeit der gesicherten Forderung, (4) Verfügungsberechtigung. H und V haben sich hier über die Abtretung der Forderung geeinigt, die Abtretung wurde im Grundbuch eingetragen. Die Forderung war abtretbar und V verfügungsbefugt. 2. H hat die Hypothek belastet mit der Einrede des Zurückbehaltungsrechts erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
§ 1138 Alt. 2 ermöglicht durch die Anwendbarkeit von § 892 BGB auf Einreden (§ 1137 BGB) den gutgläubig einredefreien Hypothekenzweiterwerb. Nicht im Grundbuch eingetragene oder gelöschte Einreden gelten daher als nicht bestehend. Da H gutgläubig in Ansehung der Einredefreiheit der Hypothek war, hat er diese nach § 1138 Alt. 2 BGB i.V.m. § 892 BGB ohne Belastung mit der Einrede des Zurückbehaltungsrechts erworben.
3. H hat gegen E bei Fälligkeit der Hypothek einen Anspruch aus § 1147 BGB.
Ja!
Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB) setzt voraus: (1) Dem Kläger steht das Grundpfandrecht zu, (2) Fälligkeit bzw. Kündigung, (3) Keine entgegenstehenden Einreden des Grundstückseigentümers.H ist Hypothekar, ferner ist die Fälligkeit anzunehmen. E kann aufgrund des gutgläubigen einredefreien Erwerbs des H die Einrede des Zurückbehaltungsrechts (§ 273 Abs. 1 BGB) nicht erheben.
4. E hätte keinerlei Möglichkeit gehabt, den gutgläubigen Erwerb zu verhindern.
Nein, das ist nicht der Fall!
Um sich vor einem gutgläubig einredefreien Erwerb zu schützen, hätte E als Eigentümer die Einrede mittels Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) und Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch eintragen lassen müssen.