Gutgl. Erwerb

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V ist Inhaber einer Buchhypothek am Grundstück des E, die einen Anspruch des V gegen K sichert. V tritt die Forderung an H ab. H will bei Fälligkeit in das Grundstück vollstrecken. K steht gegen die Forderung ein Zurückbehaltungsrecht273 Abs. 1 BGB) zu. H weiß hiervon nichts.

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Einordnung des Falls

Gutgl. Erwerb

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H hat die Hypothek erworben.

Genau, so ist das!

Der Erwerb der Buchhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Abtretung, (2) Eintragung der Abtretung im Grundbuch, (3) Abtretbarkeit der gesicherten Forderung, (4) Verfügungsberechtigung. H und V haben sich hier über die Abtretung der Forderung geeinigt, die Abtretung wurde im Grundbuch eingetragen. Die Forderung war abtretbar und V verfügungsbefugt.
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2. H hat die Hypothek belastet mit der Einrede des Zurückbehaltungsrechts erworben.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 1138 Alt. 2 ermöglicht durch die Anwendbarkeit von § 892 BGB auf Einreden (§ 1137 BGB) den gutgläubig einredefreien Hypothekenzweiterwerb. Nicht im Grundbuch eingetragene oder gelöschte Einreden gelten daher als nicht bestehend. Da H gutgläubig in Ansehung der Einredefreiheit der Hypothek war, hat er diese nach § 1138 Alt. 2 BGB i.V.m. § 892 BGB ohne Belastung mit der Einrede des Zurückbehaltungsrechts erworben.

3. H hat gegen E bei Fälligkeit der Hypothek einen Anspruch aus § 1147 BGB.

Ja!

Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB) setzt voraus: (1) Dem Kläger steht das Grundpfandrecht zu, (2) Fälligkeit bzw. Kündigung, (3) Keine entgegenstehenden Einreden des Grundstückseigentümers.H ist Hypothekar, ferner ist die Fälligkeit anzunehmen. E kann aufgrund des gutgläubigen einredefreien Erwerbs des H die Einrede des Zurückbehaltungsrechts (§ 273 Abs. 1 BGB) nicht erheben.

4. E hätte keinerlei Möglichkeit gehabt, den gutgläubigen Erwerb zu verhindern.

Nein, das ist nicht der Fall!

Um sich vor einem gutgläubig einredefreien Erwerb zu schützen, hätte E als Eigentümer die Einrede mittels Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) und Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch eintragen lassen müssen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SH

Showstehler

6.9.2023, 11:21:37

Warum ist hier nicht § 1137 Abs. 1 S.1 BGB einschlägig? K stand doch die Einrede gegen die Forderung zu.

SH

Showstehler

6.9.2023, 11:23:34

NVM. Habs einfach falsch gelesen :I

ajboby90

ajboby90

4.6.2024, 00:41:41

Wieso GB-Berichtigung UND Widerspruch? Weil das 894 Verfahren zu lange dauert?

AS

as.mzkw

15.11.2024, 10:20:14

Das habe ich mich auch gefragt. Ich erkläre es mir einerseits wie du (langsam mahlende Mühlen der Justiz :D) andererseits auch damit, dass zur Geltendmachung des §

894 BGB

ja eben die Zustimmung desjenigen notwendig ist, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen ist. Die Eintragung eines Widerspruchs hingegen ist nach § 899 II 1 BGB auch mittels einstweiliger Verfügung möglich, also ohne Mitwirkung des

Anspruchsgegner

s, sollte dieser sich “quer stellen”.


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