Gutgl. Erwerb
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V ist Inhaber einer Buchhypothek am Grundstück des E, die einen Anspruch des V gegen K sichert. V tritt die Forderung an H ab. H will bei Fälligkeit in das Grundstück vollstrecken. K steht gegen die Forderung ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) zu. H weiß hiervon nichts.
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Einordnung des Falls
Gutgl. Erwerb
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H hat die Hypothek erworben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. H hat die Hypothek belastet mit der Einrede des Zurückbehaltungsrechts erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
3. H hat gegen E bei Fälligkeit der Hypothek einen Anspruch aus § 1147 BGB.
Ja!
4. E hätte keinerlei Möglichkeit gehabt, den gutgläubigen Erwerb zu verhindern.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Showstehler
6.9.2023, 11:21:37
Warum ist hier nicht § 1137 Abs. 1 S.1 BGB einschlägig? K stand doch die Einrede gegen die Forderung zu.
Showstehler
6.9.2023, 11:23:34
NVM. Habs einfach falsch gelesen :I
ajboby90
4.6.2024, 00:41:41
Wieso GB-Berichtigung UND Widerspruch? Weil das 894 Verfahren zu lange dauert?
as.mzkw
15.11.2024, 10:20:14
Das habe ich mich auch gefragt. Ich erkläre es mir einerseits wie du (langsam mahlende Mühlen der Justiz :D) andererseits auch damit, dass zur Geltendmachung des §
894 BGBja eben die Zustimmung desjenigen notwendig ist, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen ist. Die Eintragung eines Widerspruchs hingegen ist nach § 899 II 1 BGB auch mittels einstweiliger Verfügung möglich, also ohne Mitwirkung des
Anspruchsgegners, sollte dieser sich “quer stellen”.