Gutgl. Erwerb
19. Mai 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

V ist Inhaber einer Buchhypothek am Grundstück des E, die einen Anspruch des V gegen K sichert. V tritt die Forderung an H ab. H will bei Fälligkeit in das Grundstück vollstrecken. K steht gegen die Forderung ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) zu. H weiß hiervon nichts.
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Einordnung des Falls
Gutgl. Erwerb
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H hat die Hypothek erworben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. H hat die Hypothek belastet mit der Einrede des Zurückbehaltungsrechts erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
3. H hat gegen E bei Fälligkeit der Hypothek einen Anspruch aus § 1147 BGB.
Ja!
4. E hätte keinerlei Möglichkeit gehabt, den gutgläubigen Erwerb zu verhindern.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Showstehler
6.9.2023, 11:21:37
Warum ist hier nicht § 1137 Abs. 1 S.1 BGB einschlägig? K stand doch die Einrede gegen die Forderung zu.
Showstehler
6.9.2023, 11:23:34
NVM. Habs einfach falsch gelesen :I

ajboby90
4.6.2024, 00:41:41
Wieso GB-Berichtigung UND Widerspruch? Weil das 894 Verfahren zu lange dauert?
annsophie.mzkw
15.11.2024, 10:20:14
Das habe ich mich auch gefragt. Ich erkläre es mir einerseits wie du (langsam mahlende Mühlen der Justiz :D) andererseits auch damit, dass zur Geltendmachung des
§ 894 BGBja eben die Zustimmung desjenigen notwendig ist, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen ist. Die Eintragung eines Widerspruchs hingegen ist nach § 899 II 1 BGB auch mittels einstweiliger Verfügung möglich, also ohne Mitwirkung des Anspruchsgegners, sollte dieser sich “quer stellen”.
benjaminmeister
13.3.2025, 19:44:21
Sinnvoll ist es wohl sicherlich beide Möglichkeiten gleichzeitig zu nutzen. Aber zwingend notwendig ist es nicht. Das Schutzniveau unterscheidet sich dann nur.

Sebastian Schmitt
2.4.2025, 08:56:31
Hallo @[ajboby90](222400), letztlich hast Du Dir die Frage schon selbst richtig beantwortet und die anderen haben gute Ergänzungen gegeben: Die Grundbuchberichtigung kann dauern. Wir brauchen nach
§ 894 BGBerstmal die Zustimmung des Betroffenen. Gibt er sie nicht freiwillig, müssen wir klagen, was viel Zeit in Anspruch nehmen kann. In dieser Schwebezeit schützt sich unser Eigentümer E am besten zusätzlich mit einem Widerspruch, um sicherzugehen, dass zwischenzeitlich nichts schief geht. Der Widerspruch kann nach § 899 II BGB auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung eingetragen werden, wie @[as.mzkw](244917) völlig richtig sagt. Wenn es sein muss, können Gerichte über solche Eilfälle tatsächlich sehr schnell entscheiden und ein eingetragener Widerspruch schützt den Eigentümer schon mal gegen den gutgläubigen einredefreien Erwerb (
§ 892I 1 BGB: "[...], es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen [...] ist.") Zwingend ist es natürlich nicht, beide Maßnahmen einzuleiten, benjaminmeister. Hier in der Praxis den Widerspruch völlig zu vergessen, dürfte aber als Rechtsanwalt schon ein Beratungsfehler ein, weil der Mandant in der Schwebezeit überhaupt nicht abgesichert ist. Das sind zugegebenermaßen reine Zweckmäßigkeitserwägungen, wie sie im ersten Examen typischerweise (noch) keine Rolle spielen. An dieser Stelle daher nur der Hinweis, dass es natürlich nicht nur darum geht, dem Mandanten "eine" Möglichkeit zu zeigen, seine Wünsche umzusetzen, sondern grds die beste/zielführendste Möglichkeit (oder günstigste oder ..., je nach Mandantenwunsch). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
HanDerenoglu
1.2.2025, 20:59:16
würde man den gutgläubigen Erwerb direkt bei I. prüfen?