Zweck-Mittel-Relation
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Ratsmitglieder O wollen in einer Sitzung über den Standort einer geplanten Flüchtlingsunterkunft diskutieren. Die Protestierenden T versuchen dies zu sabotieren, indem sie aggressiv gegen die Tür schlagen. Die Versammlung wird aufgrund der lärmbedingten Störung abgebrochen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zweck-Mittel-Relation
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Nötigungshandlung der T ist als verwerflich einzustufen (§ 240 Abs. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T gegen die Tür des Rathauses schlagen, üben sie Gewalt aus (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TomTom1
6.2.2023, 12:17:31
Grundrechte der Ratsmitglieder? Sie sind hier doch für ihr Organ, den Rat, tätig, handeln also im Rahmen ihrer organschaftlichen Befugnisse
Dogu
2.6.2024, 12:43:36
Das ändert doch nichts daran, dass sie als Menschen Grundrechtsträger sind? Wenn ein Polizist im Dienst vorsätzlich verletzt wird, ist das doch auch eine tatbestandliche Körperverletzung, denn der Beamte hat ein Recht auf körperliche Unversehrtheit?