Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Kein Missverhältnis von Mittel und Zweck
Kein Missverhältnis von Mittel und Zweck
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Vermieterin T stellt dem ständig mit der Mietzahlung rückständigen Mieter O im Juli nach wiederholt erfolgloser Aufforderung den Strom ab, um diesen endlich zur Zahlung zu bewegen. Zähneknirschend zahlt der O.
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Einordnung des Falls
Kein Missverhältnis von Mittel und Zweck
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O zu einer Handlung genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat gerade mit dem Abstellen des Stroms das Tun des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja, in der Tat!
3. Die Nötigungshandlung der T ist als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs. 2 StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
n00b
2.9.2022, 14:55:13
Dürfte dann der Vermieter auch das Internet abschalten bzw. Pizzaboten, die sich auf dem Weg zur Wohnung befinden, wegschicken etc. Wären ja wie der Strom mietvertragsfremde Rechtsbeziehungen zu dritten.
Blotgrim
16.10.2022, 00:17:24
Ich würde sagen dass mit dem Internet dürfte gehen, das ist ja mit dem Strom vergleichbar und gerade Internet ist für das Überleben nicht zwingend. Beim Pizzaboten ist es zumindest nicht so eindeutig, da du dem Mieter damit seine Nahrung verw
ehren würdest. Anders als beim Strom im Sommer oder dem Internet braucht man Nahrung zu überleben. Diese zu verw
ehren könnte
verwerflichsein, wobei es natürlich auf die Umstände ankommt. Wenn der Mieter zum Beispiel täglich einkaufen geht, könnte es eventuell in Ordnung sein
Patrick4219
1.8.2024, 19:27:57
Die Aegumentation ist leider nicht ganz konsitent. Wenn ich einem Mieter den Steom abschalte, dann funktionieren auch Kühlschrank, Herd, Gefriertruhe nicht mehr. Ergo verdirbt das Essen und zudem entstehen dem Mieter hierdurch finanzielle Schäden. Im Ergebnis halte ich im vorliegenden Fall die Lösung für falsch. Zweck der Aktion war die Erlangung der rückständigen Miete. Dies für sich ist ein legitimer Zweck. Mittel ist das Abstellen des Stroms. Das Mittel war grundsätzlich - wie der Fall zeigt - geeignet das Ziel zu fördern. Es war jedoch nicht erforderlich, dass mit dem Klageweg sowie dem
Vermieterpfandrechteffektivere Mittel zur Durchsetzung des Anspruchs bereitstanden. Im Übrigen war das Abstellen des Stroms auch nicht angemessen zur Erreichung des Zwecks. Strom wird für eine Vielzahl von Tätigkeiten benötigt, so zum Kochen, Frischhalten von Lebensmitteln und auch zum Arbeiten. Das Abstellen des Stroms greift somit nicht nur in ein fremdes Rechtsverhältnis ein, sondern zudem in die Eigentumsfreiheit, die Allgemeine Handlungsfreiheit sowie ggf. die Berufsfreiheit und aufgrund fehlenden Internets auch in die Informationsfreiheit des Mieters. Zwar handelt die Vermieterin hier nicht als Teil des Staatsapperates aber die Bedeutung der Grundrechte kann für die Abwägung dessen, was ein verständiger Bürger als missbilligendes Handeln ansehen würde dennich herangezogen werden. Auf Seiten der Vermieterin hingegen ist allenfalls die allgemeine Handlungsfreiheit und ggf. noch die Berufsfreiheit betroffen. Es liegt daher bereits aus der quantitativen Gegenüberstellung der jeweils geschützten Interessen eine
verwerfliche Handlung seitens dee Vermieterin vor.
Frank
19.4.2023, 18:03:50
Das sehe ich vollkommen anders als die Lösung. zumal der Stromvertrag zivilrechtlich zwischen m unmittelbar besteht und eben nicht zw. VM und Mieter Das Handeln ist willkürlich und damit passte auch eine Zweck-Mittel-Relation nicht.
onlyjura
13.8.2023, 14:29:49
Es gibt durchaus auch Mietverträge, die eine Pauschale vorsehen. Dann wird der Stromvertrag gerade nicht vom Mieter selbst geschlossen.
Alicia Helena
28.11.2023, 22:36:02
wieso bejaht man hier die
Verwerflichkeit, des obwohl für die rückständige Miete der Klageweg der richtige Weg zur Durchsetzung wäre?
cann1311
29.11.2023, 14:23:36
keit wird hier verneint.
bayilm
5.7.2024, 22:08:56
Also hier ist war wahrscheinlich ein Tippfehler, ich verstehe auch nicht, warum man die
Verwerflichkeit hier nicht bejaht. Bei dem Häftling der für bessere Haftbedingungen in den Hungerstreik zieht wird gesagt, er solle den ordentlich Rechtsweg eingehen, um seine Rechte einzufordern. Und hier wird es dem Vermieter gestattet eigenmächtig vorzugehen, obwohl der Rechtsweg offen steht unf aus Mieterschutzgründen auch ja eigentlich vorgesehen ist.
L.Goldstyn
31.7.2024, 14:33:55
Wie lässt sich hier das Nötigungsmittel begründen? Für Gewalt fehlt mir der körperlich wirkende Zwang auf Opferseite. Denkbar wäre eine
konkludente
Drohungmit dem Unterlassen der Rückgängigmachung der Stromabschaltung bzw. mit dem erneuten Abstellen des Stroms in Zukunft.