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Ausnahmen von Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 S. 2 VwGO)
Sachverhalt
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Keine Subsidiarität bei Feststellungsklagen gegen einen Hoheitsträger?
A hat Entschädigungszahlungen nach § 56 Abs. 1 IfSG beantragt. Nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde, möchte sie feststellen lassen, dass sie einen Anspruch auf die Entschädigungszahlungen gegen die zuständige Behörde B hat.
Subsidiarität ggü. Anfechtungsklage: Ausnahme: Feststellungsklage rechtsschutzintensiver
Jurastudentin Lawra (L) bekommt einen Bescheid, der sie dazu auffordert, die fälligen Semestergebühren zu bezahlen. L ist der Meinung, kein Mitglied der verfassten Studierendenschaft zu sein und deswegen keine Gebühren zahlen zu müssen. Sie will dies gerichtlich feststellen lassen.