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Subsidiarität ggü. Anfechtungsklage: Ausnahme: Feststellungsklage rechtsschutzintensiver
Sachverhalt
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Keine Subsidiarität bei Feststellungsklagen gegen einen Hoheitsträger?
A hat Entschädigungszahlungen nach § 56 Abs. 1 IfSG beantragt. Nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde, möchte sie feststellen lassen, dass sie einen Anspruch auf die Entschädigungszahlungen gegen die zuständige Behörde B hat.
Berechtigtes Interesse: Rehablitationsinteresse
Bei einer Presseerklärung der Polizei wettert Polizeipräsidentin P gegen die „störende Arbeit“ der Presse. Dabei stellt P Journalist J in besonders schlechtem Licht dar. J will feststellen lassen, dass die Aussagen der P unzulässig waren.