Öffentliches Recht

VwGO

Feststellungsklage

Subsidiarität ggü Anfechtungsklage: Ausnahme: Feststellungsklage rechtsschutzintensiver

Subsidiarität ggü Anfechtungsklage: Ausnahme: Feststellungsklage rechtsschutzintensiver

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastundentin Lawra (L) bekommt einen Bescheid, der sie dazu auffordert, die fälligen Semstergebühren zu bezahlten. L ist der Meinung, kein Mitglied der verfassten Studierendenschaft zu sein und deswegen keine Gebühren zahlen zu müssen. Sie will dies gerichtlich feststellen lassen.

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Einordnung des Falls

Subsidiarität ggü Anfechtungsklage: Ausnahme: Feststellungsklage rechtsschutzintensiver

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der Frage, ob L Mitglied der verfassten Studentschaft ist, handelt es sich um die Frage nach dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses. Als statthafte Klageart kommt daher die Feststellungsklage in Betracht.

Ja!

Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 VwGO ist die rechtliche Beziehung, die sich aus einem hinreichend konkreten Sachverhalt aufgrund einer (diesen Sachverhalt betreffenden) öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergibt. Zur Konkretisierung kann danach gefragt werden, ob zwischen den Parteien vermeintlich Rechte und Pflichten bestehen. Wenn L Mitglied der verfassten Studentenschaft ist, begründet dies Rechte und Pflichten der L aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen (Satzung der Universität). Die Frage, ob L Mitglied ist, zielt daher danach ab, ob zwischen ihr und der verfassten Studierendenschaft ein Rechtsverhältnis besteht.
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2. Die Feststellungsklage ist immer vorrangig gegenüber der anderen verwaltungsrechtlichen Klagen statthaft.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Kläger kann die Feststellungsklage grundsätzlich nicht erheben, soweit er seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO). Gestaltungsklage im Sinne dieser Vorschrift ist die Anfechtungsklage, Leistungsklage ist die Verpflichtungsklage und die allgemeine Leistungsklage. Die Feststellungsklage ist gegenüber diesen Klagearten subsidiär. Hier ist mit dem Zahlungsbescheid ein Verwaltungsakt ergangen. Wenn L die Semestergebühren nicht zahlen will, kann sie den Bescheid anfechten. Damit wäre die Feststellungsklage hier subsidiär.

3. Der Subsidiaritätsgrundsatz greift ausnahmsweise nicht, wenn die Feststellungsklage im konkreten Fall rechtsschutzintensiver ist.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich wird davon ausgegegangen, dass die Gestaltungs- und Leistungsklagen rechtsschutzintensiver gegenüber der Feststellungsklage sind. Denn bei der Feststellungsklage wird kein vollstreckbares Urteil gesprochen. Es kann aber auch Einzelfälle geben, in denen die Feststelleungsklage rechtsschutzintensiver ist. Das ist immer dann der Fall, wenn der Rechtsstreit durch die Feststellungsklage schneller, effektiver und umfassender beigelegt werden kann.

4. Der Subsidiaritätsgrundsatz greift in Ls Fall nicht. Statthaft ist die Feststellungsklage.

Ja!

Ist die Feststellungsklage im konkreten Fall rechtsschutzintensiver als die eigentlich vorrangige Klageart, findet § 43 Abs. 2 S. 1 keine Anwendung. Dafür spricht vor allem der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). L meint, kein Mitglied der verfassten Studierendenschaft zu sein und so generell keine Pflicht zu haben, Studiengebühren zu zahlen. Würde sie nur den aktuellen Bescheid angreifen, müsste sie im nächsten Semester den gleichen Rechtsstreit erneut führen. Die Feststellungsklage ist rechtsschutzintensiver und damit statthaft.
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