Keine Subsidiarität (Fall 1)
24. Januar 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (7.115 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat unrechtmäßig eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten. Behörde B erlässt einen rechtmäßigen Rückforderungsbescheid gegenüber A. Nachdem A bereits gezahlt hat, droht B mit der Vollstreckung des Geldes. A will feststellen lassen, das B das Geld nicht mehr fordern kann.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Keine Subsidiarität (Fall 1)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A begehrt die Feststellung, dass B keinen Anspruch (mehr) auf das Geld hat. Statthaft könnte die Feststellungsklage sein.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bevor die Statthaftigkeit der Feststellungsklage angenommen wird, muss der Subsidiaritätsgrundsatz beachtet werden.
Genau, so ist das!
3. Hier liegt ein Verwaltungsakt vor. Damit ist die Anfechtungsklage in jedem Fall vorrangig statthaft.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Statthaft ist die negative Feststellungsklage.
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DeliktusMaximus
2.11.2023, 15:49:59
Ihr habt in einer anderen, sehr ähnlichen Aufgabe zur Feststellungsklage, in der es um einen bereits erfolgte Zahlung auf einen Zahkungsbescheid ging, eine Feststellungsklage verneint und stattdessen die Anfechtungsklage als statthaft betrachtet, da diese den Bescheid direkt angreift. Warum wird nun hier eine Feststellung begehrt?
Lukas_Mengestu
3.11.2023, 09:51:50
Hallo DeliktusMaximus, damit eine Anfechtungsklage statthaft ist, muss das Ziel des Klägers auf die Beseitigung eine Verwaltungsaktes gerichtet sein. Darum geht es A hier im Ergebnis nicht. Da die Auszahlung unrechtmäßig erfolgte, war auch die Rückforderung berechtigt. Es liegt also kein
rechtswidriger Verwaltungsaktvor, was Voraussetzung einer begründeten Anfechtungsklage wäre. Deswegen geht es hier nur um die Feststellung, dass bereits bezahlt wurde und sich der Verwaltungsakt insoweit erledigt hat. Anders wäre es, wenn der Rückforderungsbescheid bereits zum Zeitpunkt des Erlasses
rechtswidriggewesen wäre. In diesem Fall wäre stattdessen die Anfechtungsklage statthaft. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Schwanzanwaltschaft
19.4.2024, 12:41:36
Hat die Vollstreckungsan
drohungnicht selbst VA Qualität so, dass sie die Angechtungsklage gegen die Vollstreckungsan
drohungerheben könnte?
Katharina
13.11.2024, 10:43:59
Liebes JF-Team - eine Antwort hierauf wäre sehr hilfreich. Auch allgemein mehr Ausführungen zur Verwaltungsvollstreckung wären super!
Jakob G.
18.1.2025, 23:52:20
Nach herrschender Meinung zum Bundesrecht ist die Vollstreckungsan
drohungund die Festsetzung des
Zwangsmittels jeweils als VA zu qualifizieren. Anders kann dies im Landesrecht sein. Etwa in Hamburg wird wegen der Möglichkeit der allgemeinen Inaussichtstellung der Vollstreckung § 8 I 1 HmbVwVG davon ausgegangen, dass An
drohungund Festsetzung keinen eigenen Regelungscharakter haben und insofern keinen anfechtbaren VA darstellen.