Öffentliches Recht

VwGO

Feststellungsklage

Keine Subsidiarität (Fall 1)

Keine Subsidiarität (Fall 1)

4. April 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A hat unrechtmäßig eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten. Behörde B erlässt einen rechtmäßigen Rückforderungsbescheid gegenüber A. Nachdem A bereits gezahlt hat, „droht“ B mit der Vollstreckung des Geldes. A will feststellen lassen, das B das Geld nicht mehr fordern kann.

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Einordnung des Falls

Keine Subsidiarität (Fall 1)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A begehrt die Feststellung, dass B keinen Anspruch (mehr) auf das Geld hat. Statthaft könnte die Feststellungsklage sein.

Ja!

Begehrt der Kläger die Feststellung, dass ein streitiges Rechtsverhältnis besteht bzw. nicht besteht, ist die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) statthaft. Feststellungsfähige Rechtsverhältnisse entstehen durch subjektive öffentliche Rechte, wie Ansprüche, Beherrschung- und Gestaltungsrechte. Nach einer (umstrittenen) Meinung können auch Ansprüche des Staates gegen den Bürger ein Rechtsverhältnis begründen. B will den vermeintlich bestehenden Zahlungsanspruch gegenüber A vollstrecken, weswegen A feststellen lassen möchte, dass dieser Anspruch nicht (mehr) besteht. In Betracht kommt eine negative Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO).
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2. Bevor die Statthaftigkeit der Feststellungsklage angenommen wird, muss der Subsidiaritätsgrundsatz beachtet werden.

Genau, so ist das!

Der Kläger kann die Feststellungsklage nicht erheben, soweit er seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO). Die Feststellungsklage ist gegenüber diesen Klagearten subsidiär. Kommt für einen Sachverhalt auch eine andere Klageart in Betracht, solltest Du diese - ggf. nur ganz kurz - in der Statthaftigkeit erwähnen. Selbst, wenn es am Ende bei der Feststellungsklage bleibt, zeigst Du, dass Du den Subsidiaritätsgrundsatz verstanden hast. Achtung: Keine unnötigen Ausführungen zu Klagearten, die offensichtlich nicht in Frage kommen!

3. Hier liegt ein Verwaltungsakt vor. Damit ist die Anfechtungsklage in jedem Fall vorrangig statthaft.

Nein, das trifft nicht zu!

Mit der Anfechtungsklage begehrt der Kläger, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt aufgehoben wird. Davon zu unterscheiden ist die Situation, in denen der Kläger einen Einwand gegen den im Verwaltungsakt festgestellten Anspruch erhebt. Dass dieser Anspruch nicht (mehr) besteht, bedeutet nicht, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ergangen ist. A zweifelt nicht die grundsätzliche Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids (= Verwaltungsakt) an. Vielmehr ist sie der Meinung, dass der durch den Verwaltungsakt festgestellte Anspruch mittlerweile erloschen ist, da sie der Zahlungsaufforderung nachgekommen ist.

4. Statthaft ist die negative Feststellungsklage.

Ja!

Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO greift nicht, wenn der Bürger sich nicht gegen den Verwaltungsakt selbst wehrt, sondern wenn er lediglich geltend macht, der Staat habe auf Grund eines Verwaltungsakts keinen Rechtsanspruch gegen ihn. In diesen Fällen muss der Verwaltungsakt nicht zwangsläufig rechtswidrig ergangen sein, sodass eine Anfechtungsklage ausscheidet. Es kommt also schon gar keine vorrangige Klageart in Betracht, sodass auch der Subsidiaritätsgrundsatz nicht greifen kann. A möchte feststellen lassen, dass sich aus dem Zahlungsbescheid kein vollstreckbarer Anspruch mehr ergibt. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids zweifelt sie nicht an.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

2.11.2023, 15:49:59

Ihr habt in einer anderen, sehr ähnlichen Aufgabe zur Feststellungsklage, in der es um einen bereits erfolgte Zahlung auf einen Zahkungsbescheid ging, eine Feststellungsklage verneint und stattdessen die Anfechtungsklage als statthaft betrachtet, da diese den Bescheid direkt angreift. Warum wird nun hier eine Feststellung begehrt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.11.2023, 09:51:50

Hallo DeliktusMaximus, damit eine Anfechtungsklage statthaft ist, muss das Ziel des Klägers auf die Beseitigung eine Verwaltungsaktes gerichtet sein. Darum geht es A hier im Ergebnis nicht. Da die Auszahlung unrechtmäßig erfolgte, war auch die Rückforderung berechtigt. Es liegt also kein

rechtswidrig

er Verwaltungsakt vor, was Voraussetzung einer begründeten Anfechtungsklage wäre. Deswegen geht es hier nur um die Feststellung, dass bereits bezahlt wurde und sich der Verwaltungsakt insoweit erledigt hat. Anders wäre es, wenn der Rückforderungsbescheid bereits zum Zeitpunkt des Erlasses

rechtswidrig

gewesen wäre. In diesem Fall wäre stattdessen die Anfechtungsklage statthaft. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SCH

Schwanzanwaltschaft

19.4.2024, 12:41:36

Hat die Vollstreckungsan

drohung

nicht selbst VA Qualität so, dass sie die Angechtungsklage gegen die Vollstreckungsan

drohung

erheben könnte?

KAT

Katharina

13.11.2024, 10:43:59

Liebes JF-Team - eine Antwort hierauf wäre sehr hilfreich. Auch allgemein mehr Ausführungen zur

Verwaltungsvollstreckung

wären super!

Jakob G.

Jakob G.

18.1.2025, 23:52:20

Nach herrschender Meinung zum Bundesrecht ist die Vollstreckungsan

drohung

und die Festsetzung des

Zwangsmittel

s jeweils als VA zu qualifizieren. Anders kann dies im Landesrecht sein. Etwa in Hamburg wird wegen der Möglichkeit der allgemeinen Inaussichtstellung der Vollstreckung § 8 I 1 HmbVwVG davon ausgegangen, dass An

drohung

und Festsetzung keinen eigenen Regelungscharakter haben und insofern keinen anfechtbaren VA darstellen.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

20.2.2025, 12:37:01

Hallo @[Schwanzanwaltschaft](102976), hallo @Katharina, Du hast grds völlig Recht, die An

drohung

der Vollstreckung nach § 13 VwVG wird nach hM als eigener VA mit Regelungswirkung gesehen, wie @[Jakob G.](132813) richtig sagt. Begründet wird das damit, dass angekündigt wird, den Willen des Bürgers notfalls mit rechtlichem Zwang zu brechen und die

Behörde

zudem eine Auswahlentscheidung unter den

Zwangsmittel

n des § 9 VwVG zu treffen hat. Inwiefern einzelne Bundesländer davon abweichen, kann ich leider nicht abschließend beantworten, weil ich natürlich nicht die Rechtslage nach dem Landes-VwVG jedes einzelnen Bundeslands kenne. Jedenfalls in NRW scheint man die An

drohung

aber ebenfalls als eigenen VA zu sehen. Inhaltlich haben wir hier aber eine wesentliche Abweichung zu den oben genannten Fällen: Es geht um eine

Geld

forderung. Die wird nicht nach §§ 6 ff VwVG vollstreckt (s auch § 6 I VwVG), sondern nach §§ 1 ff VwVG und folgt deutlich anderen Regeln. Das "An

drohen

" in der Sachverhaltsdarstellung ist daher untechnisch zu verstehen (wir haben es deshalb jetzt in Anführungzeichen gesetzt). Es handelt sich jedenfalls nicht um eine An

drohung

nach § 13 VwVG. Auf weitere Einzelheiten wollen wir an dieser Stell gar nicht hinaus, zumal Euch die Vollstreckung von

Geld

forderungen im ÖffR in der Ausbildung kaum mal begegnen wird. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

prefi

prefi

19.3.2025, 11:41:34

Woran würde denn im vorliegenden Fall eine

vorbeugende Unterlassungsklage

scheitern? Diese wäre nach meinem Verständnis vorrangig und ein

hoheitlich

er

Eingriff

, die Erstbegehungsgefahr sowie das unmittelbare Bevorstehen wären gegeben.


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