Öffentliches Recht

VwGO

Feststellungsklage

Keine Subsidiarität (Fall 1)

Keine Subsidiarität (Fall 1)

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A hat unrechtmäßig eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten. Behörde B erlässt einen rechtmäßigen Rückforderungsbescheid gegenüber A. Nachdem A bereits gezahlt hat, droht B mit der Vollstreckung des Geldes. A will feststellen lassen, das B das Geld nicht mehr fordern kann.

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Einordnung des Falls

Keine Subsidiarität (Fall 1)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A begehrt die Feststellung, dass B keinen Anspruch (mehr) auf das Geld hat. Statthaft könnte die Feststellungsklage sein.

Ja!

Begehrt der Kläger die Feststellung, dass ein streitiges Rechtsverhältnis besteht bzw. nicht besteht, ist die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) statthaft. Feststellungsfähige Rechtsverhältnisse entstehen durch subjektive öffentliche Rechte, wie Ansprüche, Beherrschung- und Gestaltungsrechte. Nach einer (umstrittenen) Meinung können auch Ansprüche des Staates gegen den Bürger ein Rechtsverhältnis begründen. B will den vermeintlich bestehenden Zahlungsanspruch gegenüber A vollstrecken, weswegen A feststellen lassen möchte, dass dieser Anspruch nicht (mehr) besteht. In Betracht kommt eine negative Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO).
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2. Bevor die Statthaftigkeit der Feststellungsklage angenommen wird, muss der Subsidiaritätsgrundsatz beachtet werden.

Genau, so ist das!

Der Kläger kann die Feststellungsklage nicht erheben, soweit er seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO). Die Feststellungsklage ist gegenüber diesen Klagearten subsidiär. Kommt für einen Sachverhalt auch eine andere Klageart in Betracht, solltest Du diese - ggf. nur ganz kurz - in der Statthaftigkeit erwähnen. Selbst, wenn es am Ende bei der Feststellungsklage bleibt, zeigst Du, dass Du den Subsidiaritätsgrundsatz verstanden hast. Achtung: Keine unnötigen Ausführungen zu Klagearten, die offensichtlich nicht in Frage kommen!

3. Hier liegt ein Verwaltungsakt vor. Damit ist die Anfechtungsklage in jedem Fall vorrangig statthaft.

Nein, das trifft nicht zu!

Mit der Anfechtungsklage begehrt der Kläger, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt aufgehoben wird. Davon zu unterscheiden ist die Situation, in denen der Kläger einen Einwand gegen den im Verwaltungsakt festgestellten Anspruch erhebt. Dass dieser Anspruch nicht (mehr) besteht, bedeutet nicht, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ergangen ist. A zweifelt nicht die grundsätzliche Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids (= Verwaltungsakt) an. Vielmehr ist sie der Meinung, dass der durch den Verwaltungsakt festgestellte Anspruch mittlerweile erloschen ist, da sie der Zahlungsaufforderung nachgekommen ist.

4. Statthaft ist die negative Feststellungsklage.

Ja!

Die Subsidiaritäsklausel des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO greift nicht, wenn der Bürger sich nicht gegen den Verwaltungsakt selbst wehrt, sondern wenn er lediglich geltend macht, der Staat habe auf Grund eines Verwaltungsakts keinen Rechtsanspruch gegen ihn. In diesen Fällen muss der Verwaltungsakt nicht zwangsläufig rechtswidrig ergangen sein, sodass eine Anfechtungsklage ausscheidet. Es kommt also schon gar keine vorrangige Klageart in Betracht, sodass auch der Subsidiaritätsgrundsatz nicht greifen kann. A möchte feststellen lassen, dass sich aus dem Zahlungsbescheid kein vollstreckbarer Anspruch mehr ergibt. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids zweifelt sie nicht an.
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