Keine Subsidiarität (Fall 1)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat unrechtmäßig eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten. Behörde B erlässt einen rechtmäßigen Rückforderungsbescheid gegenüber A. Nachdem A bereits gezahlt hat, droht B mit der Vollstreckung des Geldes. A will feststellen lassen, das B das Geld nicht mehr fordern kann.
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Einordnung des Falls
Keine Subsidiarität (Fall 1)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A begehrt die Feststellung, dass B keinen Anspruch (mehr) auf das Geld hat. Statthaft könnte die Feststellungsklage sein.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bevor die Statthaftigkeit der Feststellungsklage angenommen wird, muss der Subsidiaritätsgrundsatz beachtet werden.
Genau, so ist das!
3. Hier liegt ein Verwaltungsakt vor. Damit ist die Anfechtungsklage in jedem Fall vorrangig statthaft.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Statthaft ist die negative Feststellungsklage.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DeliktusMaximus
2.11.2023, 15:49:59
Ihr habt in einer anderen, sehr ähnlichen Aufgabe zur
Feststellungsklage, in der es um einen bereits erfolgte Zahlung auf einen Zahkungsbescheid ging, eine
Feststellungsklageverneint und stattdessen die Anfechtungsklage als statthaft betrachtet, da diese den Bescheid direkt angreift. Warum wird nun hier eine Feststellung begehrt?
Lukas_Mengestu
3.11.2023, 09:51:50
Hallo DeliktusMaximus, damit eine Anfechtungsklage statthaft ist, muss das Ziel des Klägers auf die Beseitigung eine
Verwaltungsaktes gerichtet sein. Darum geht es A hier im Ergebnis nicht. Da die Auszahlung unrechtmäßig erfolgte, war auch die Rückforderung berechtigt. Es liegt also kein rechtswidriger
Verwaltungsaktvor, was Voraussetzung einer begründeten Anfechtungsklage wäre. Deswegen geht es hier nur um die Feststellung, dass bereits bezahlt wurde und sich der
Verwaltungsaktinsoweit erledigt hat. Anders wäre es, wenn der Rückforderungsbescheid bereits zum Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig gewesen wäre. In diesem Fall wäre stattdessen die Anfechtungsklage statthaft. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Schwanzanwaltschaft
19.4.2024, 12:41:36
Hat die Vollstreckungsandrohung nicht selbst VA Qualität so, dass sie die Angechtungsklage gegen die Vollstreckungsandrohung erheben könnte?