Keine Subsidiarität (Fall 1)
4. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat unrechtmäßig eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten. Behörde B erlässt einen rechtmäßigen Rückforderungsbescheid gegenüber A. Nachdem A bereits gezahlt hat, „droht“ B mit der Vollstreckung des Geldes. A will feststellen lassen, das B das Geld nicht mehr fordern kann.
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Einordnung des Falls
Keine Subsidiarität (Fall 1)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A begehrt die Feststellung, dass B keinen Anspruch (mehr) auf das Geld hat. Statthaft könnte die Feststellungsklage sein.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bevor die Statthaftigkeit der Feststellungsklage angenommen wird, muss der Subsidiaritätsgrundsatz beachtet werden.
Genau, so ist das!
3. Hier liegt ein Verwaltungsakt vor. Damit ist die Anfechtungsklage in jedem Fall vorrangig statthaft.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Statthaft ist die negative Feststellungsklage.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DeliktusMaximus
2.11.2023, 15:49:59
Ihr habt in einer anderen, sehr ähnlichen Aufgabe zur Feststellungsklage, in der es um einen bereits erfolgte Zahlung auf einen Zahkungsbescheid ging, eine Feststellungsklage verneint und stattdessen die Anfechtungsklage als statthaft betrachtet, da diese den Bescheid direkt angreift. Warum wird nun hier eine Feststellung begehrt?

Lukas_Mengestu
3.11.2023, 09:51:50
Hallo DeliktusMaximus, damit eine Anfechtungsklage statthaft ist, muss das Ziel des Klägers auf die Beseitigung eine Verwaltungsaktes gerichtet sein. Darum geht es A hier im Ergebnis nicht. Da die Auszahlung unrechtmäßig erfolgte, war auch die Rückforderung berechtigt. Es liegt also kein
rechtswidriger Verwaltungsakt vor, was Voraussetzung einer begründeten Anfechtungsklage wäre. Deswegen geht es hier nur um die Feststellung, dass bereits bezahlt wurde und sich der Verwaltungsakt insoweit erledigt hat. Anders wäre es, wenn der Rückforderungsbescheid bereits zum Zeitpunkt des Erlasses
rechtswidriggewesen wäre. In diesem Fall wäre stattdessen die Anfechtungsklage statthaft. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Schwanzanwaltschaft
19.4.2024, 12:41:36
Hat die Vollstreckungsan
drohungnicht selbst VA Qualität so, dass sie die Angechtungsklage gegen die Vollstreckungsan
drohungerheben könnte?
Katharina
13.11.2024, 10:43:59
Liebes JF-Team - eine Antwort hierauf wäre sehr hilfreich. Auch allgemein mehr Ausführungen zur
Verwaltungsvollstreckungwären super!

Jakob G.
18.1.2025, 23:52:20
Nach herrschender Meinung zum Bundesrecht ist die Vollstreckungsan
drohungund die Festsetzung des
Zwangsmittels jeweils als VA zu qualifizieren. Anders kann dies im Landesrecht sein. Etwa in Hamburg wird wegen der Möglichkeit der allgemeinen Inaussichtstellung der Vollstreckung § 8 I 1 HmbVwVG davon ausgegangen, dass An
drohungund Festsetzung keinen eigenen Regelungscharakter haben und insofern keinen anfechtbaren VA darstellen.

Sebastian Schmitt
20.2.2025, 12:37:01
Hallo @[Schwanzanwaltschaft](102976), hallo @Katharina, Du hast grds völlig Recht, die An
drohungder Vollstreckung nach § 13 VwVG wird nach hM als eigener VA mit Regelungswirkung gesehen, wie @[Jakob G.](132813) richtig sagt. Begründet wird das damit, dass angekündigt wird, den Willen des Bürgers notfalls mit rechtlichem Zwang zu brechen und die
Behördezudem eine Auswahlentscheidung unter den
Zwangsmitteln des § 9 VwVG zu treffen hat. Inwiefern einzelne Bundesländer davon abweichen, kann ich leider nicht abschließend beantworten, weil ich natürlich nicht die Rechtslage nach dem Landes-VwVG jedes einzelnen Bundeslands kenne. Jedenfalls in NRW scheint man die An
drohungaber ebenfalls als eigenen VA zu sehen. Inhaltlich haben wir hier aber eine wesentliche Abweichung zu den oben genannten Fällen: Es geht um eine
Geldforderung. Die wird nicht nach §§ 6 ff VwVG vollstreckt (s auch § 6 I VwVG), sondern nach §§ 1 ff VwVG und folgt deutlich anderen Regeln. Das "An
drohen" in der Sachverhaltsdarstellung ist daher untechnisch zu verstehen (wir haben es deshalb jetzt in Anführungzeichen gesetzt). Es handelt sich jedenfalls nicht um eine An
drohungnach § 13 VwVG. Auf weitere Einzelheiten wollen wir an dieser Stell gar nicht hinaus, zumal Euch die Vollstreckung von
Geldforderungen im ÖffR in der Ausbildung kaum mal begegnen wird. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

prefi
19.3.2025, 11:41:34
Woran würde denn im vorliegenden Fall eine
vorbeugende Unterlassungsklagescheitern? Diese wäre nach meinem Verständnis vorrangig und ein
hoheitlicher
Eingriff, die Erstbegehungsgefahr sowie das unmittelbare Bevorstehen wären gegeben.