Versicherungsfall (-)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der bei U beschäftigte Arbeitnehmer A rutscht auf dem nassen Boden der Personaltoiletten aus und bricht sich den Arm. U hatte vergessen Warntafeln, die auf Rutschgefahr hinweisen, aufzustellen. A fordert nun von U Schadensersatz. U beruft sich allerdings auf den Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII.
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Einordnung des Falls
Versicherungsfall (-)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A könnte gegen Arbeitgeber U einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 BGB haben.
Ja, in der Tat!
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2. Die Haftung des Unternehmers wegen As Personenschaden könnte jedoch nach § 104 SGB VII ausgeschlossen sein.
Ja!
3. Der geschädigte A gehört zum versicherten Personenkreis iSd. SGB VII.
Genau, so ist das!
4. Es liegt ein Arbeitsunfall, mithin ein Versicherungsfall vor.
Nein, das trifft nicht zu!
5. U kann sich auf einen Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII berufen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kassandra von Troja
17.7.2023, 14:01:02
Gibt es hier auch andere Ansichten? Schließlich hat der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf die Gestaltung der Toiletten und kann auch schlecht zwischendurch den Arbeitsplatz verlassen, um wo anders auf die Toilette zu gehen. Da kommt mir diese Unterscheidung sehr willkürlich vor.
Lukas_Mengestu
12.10.2023, 09:40:54
Hallo Kassandra, der Arbeitnehmer ist in jedem Fall geschützt. Der Haftungsausschluss des Unternehmers führt allenfalls dazu, dass nicht er selbst, sondern die Unfallversicherung für den Schaden aufkommt. Liegt indes - wie hier - kein Arbeitsunfall vor und ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, so kann der Arbeitnehmer ihm gegenüber seinen Anspruch geltend machen. Fehlt es an der Verantwortlichkeit des Unternehmers, so ist der Arbeitnehmer immer noch krankenversichert. Insoweit ist er in jeder denkbaren Situation geschützt. A muss also nicht mit dem Toilettenbesuch warten, bis er wieder zuhause ist ;-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Diaa
23.9.2023, 21:05:46
Steht der AN dann schutzlos da?
Lukas_Mengestu
12.10.2023, 09:42:18
Hallo Diaa, wenn der Haftungsausschluss des Unternehmers nicht greift, dann ist er schadensersatzpflichtig, wenn er - wie hier - den Schaden des Arbeitnehmers zu verantworten hat. Der Arbeitnehmer ist also nicht schutzlos, sondern kann ihm gegenüber den Schaden geltend machen. Hätte der Haftungsausschluss gegriffen, so könnte er statt des Arbeitgebers die Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
IsiRider
7.10.2023, 19:04:47
Und auf welche Toilettentür kommt es an? Die Wasserlache war doch auf dem Weg.
Lukas_Mengestu
12.10.2023, 10:04:53
Hallo IsiRider, hier dürfte die Außentür des Toilettenraumes maßgeblich sein. Der Weg bis dahin steht rechtlich noch in einem wesentlichen inneren Zusammenhang zur Betriebstätigkeit (vgl. BSG zum Weg zwischen Kantine und Dienstzimmer, BSG, Urteil vom 05.08.1993 – 2 RU 2/93). Der Aufenthalt auf der Toilette selbst gehört dagegen regelmäßig zu den eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten, die nicht versichert sind (aA aber gut vertretbar, insbesondere wenn sich - wie hier - im Toilettenraum eine besondere betriebliche Gefahr (zB glatter Boden) konkretisiert). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team