Versicherungsfall (-)
19. Juli 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der bei U beschäftigte Arbeitnehmer A rutscht auf dem nassen Boden der Personaltoiletten aus und bricht sich den Arm. U hatte vergessen Warntafeln, die auf Rutschgefahr hinweisen, aufzustellen. A fordert nun von U Schadensersatz. U beruft sich allerdings auf den Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII.
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