Klassischer Eingriff: Legislative
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Bundestag B erlässt zum Gesundheitsschutz das Nichtrauchergesetz. Dieses verbietet das Rauchen auf allen öffentlichen Plätzen. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeld geahndet werden. Leidenschaftlicher Raucher R fühlt sich davon beeinträchtigt.
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Einordnung des Falls
Klassischer Eingriff: Legislative
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der klassische Eingriffsbegriff meint jede Beeinträchtigung, die final und unmittelbar durch einen staatlichen Rechtsakt mit Befehl und Zwang zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Legislative kann durch Verwaltungsakte in die Grundrechte eingreifen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Greift das Nichtrauchergesetz als klassischer Eingriff in Rs allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
meentangled
17.1.2024, 23:15:43
Hallo, vielen Dank für die Aufgabe. Ich habe leider nicht verstanden, wie durch einen Akt der Legislative unmittelbar eingegriffen werden kann. Müsste der R nicht zuerst konkret aufgefordert werden, das Rauchen zu unterlassen, oder einen Bußgeldbescheid oder ähnliches erhalten? Oder bedarf es keiner Zwischenakte? Dankeschön! :)
Leo Lee
20.1.2024, 14:30:29
Hallo meentangled, wir danken dir für diese sehr gute und wichtige Frage! Die Unmittelbarkeit bedeutet – wie du völlig zu Recht anmerkst – dass es keiner weiteren Zwischenakte bedarf. Du hast mit deinem Gefühl auch Recht, dass unser Raucher dann im „eigentlich“ Sinne betroffen wird, wenn er tatsächlich mit dem Verbot konfrontiert wird und es zu „spüren“ bekommt (etwa durch ein Bußgeld). Beachte allerdings, dass wir hier immer streng unterscheiden zwischen einem Gesetz und einem Verwaltungsakt (Bußgeld wäre Verwaltungsakt). Das Verbot „schlechthin“ zu rauchen, was durch das Gesetz geregelt wird, besteht hingegen „für sich“ und unmittelbar, ohne dass die Verwaltung etwas machen muss. Ein Bußgeld AUFGRUND dieses Gesetzes wäre zwar die Anwendung des Gesetzes, jedoch keine weitere Umsetzungsakte, damit das Gesetz mit dem Verbot an sich Wirkung entfalten kann. Summa summarum: Das Nichtrauchergesetz verbietet „für sich genommen“ und „schlechthin“ das Rauchen in bestimmten Situationen und das Verbot an sich muss nicht weiter umgesetzt werden (entweder sagt das Gesetz zum Rauchen „ja“ oder „nein“) :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Shark
17.10.2024, 14:40:51
Was wäre ein Gegenbeispiel in dem das Gesetz weiterer Zwischenakte bedarf um unmittelbar zu sein?