Klassischer Eingriff: Legislative

29. März 2025

6 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Illustration zum klassischen Eingriffsbegriff der Legislativem mit einem Bundesadler, der ein Blatt Papier in der Hand hält, auf dem ein Rauchenverbotenzeichen sowie Paragraphen abgebildet sind.

Der Bundestag B erlässt zum Gesundheitsschutz das Nichtrauchergesetz. Dieses verbietet das Rauchen auf allen öffentlichen Plätzen. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeld geahndet werden. Leidenschaftlicher Raucher R fühlt sich davon beeinträchtigt.

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Einordnung des Falls

Klassischer Eingriff: Legislative

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der klassische Eingriffsbegriff meint jede Beeinträchtigung, die final und unmittelbar durch einen staatlichen Rechtsakt mit Befehl und Zwang zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt.

Ja!

Der klassische Eingriffsbegriff hat nach dieser Definition vier Merkmale: (1) Final ist der Eingriff, wenn die staatliche Maßnahme die Freiheitsverkürzung beabsichtigt. (2) Unmittelbar wirkt die Maßnahme, wenn sie keines weiteren Umsetzungsaktes bedarf, um die Rechtsfolge herbeizuführen. (3) Rechtsakt meint dabei eine staatliche Maßnahme, die in rechtlicher und nicht bloß tatsächlicher Hinsicht wirkt. Der (4) Befehl und Zwang kennzeichnet den Zwangscharakter und die damit typischerweise einhergehende Imperativität staatlichen Handelns. Liegt ein Eingriff nach dem klassischen Eingriffsbegriff vor, musst und solltest Du in der Klausur nicht viele Worte zu verlieren.
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2. Die Legislative kann durch Verwaltungsakte in die Grundrechte eingreifen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Typische Handlungsform der gesetzgebenden Gewalt ist der Rechtsakt des formellen Gesetzes. Dabei gibt es Gesetze, die beabsichtigt in Grundrechte eingreifen. Beispielsweise greifen Strafgesetze in Grundrechte ein, um ein anderes Grundrecht oder einen anderen verfassungsrechtlichen Wert zu schützen. Die Unterscheidung der Handlungsformen der Legislative zu den Handlungsformen der Verwaltung - insbesondere zum Verwaltungsakt - sollte Dir in Fleisch und Blut übergehen. Terminologische Vermischungen werden bei solchen grundlegenden Fragen mit empfindlichem Punktabzug quittiert.

3. Greift das Nichtrauchergesetz als klassischer Eingriff in Rs allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein?

Ja, in der Tat!

Unter dem klassischen Eingriffsbegriff versteht man jede Beeinträchtigung, die final und unmittelbar durch einen staatlichen Rechtsakt mit Befehl und Zwang zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt. Das NichtRaucherG zielt auf den Gesundheitsschutz. Indem Rauchen auf öffentlichen Plätzen verboten wird, erfolgt gezielt eine Verkürzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des R. Eines weiteren Umsetzungsaktes bedarf es hierbei nicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MEEN

meentangled

17.1.2024, 23:15:43

Hallo, vielen Dank für die Aufgabe. Ich habe leider nicht verstanden, wie durch einen Akt der Legislative unmittelbar eingegriffen werden kann. Müsste der R nicht zuerst konkret aufgefordert werden, das Rauchen zu unterlassen, oder einen Buß

geld

bescheid oder ähnliches erhalten? Oder bedarf es keiner Zwischenakte? Dankeschön! :)

LELEE

Leo Lee

20.1.2024, 14:30:29

Hallo meentangled, wir danken dir für diese sehr gute und wichtige Frage! Die Unmittelbarkeit bedeutet – wie du völlig zu Recht anmerkst – dass es keiner weiteren Zwischenakte bedarf. Du hast mit deinem Gefühl auch Recht, dass unser Raucher dann im „eigentlich“ Sinne betroffen wird, wenn er tatsächlich mit dem Verbot konfrontiert wird und es zu „spüren“ bekommt (etwa durch ein Buß

geld

). Beachte allerdings, dass wir hier immer streng unterscheiden zwischen einem Gesetz und einem Verwaltungsakt (Buß

geld

wäre Verwaltungsakt). Das Verbot „schlechthin“ zu rauchen, was durch das Gesetz geregelt wird, besteht hingegen „für sich“ und unmittelbar, ohne dass die Verwaltung etwas machen muss. Ein Buß

geld

AUFGRUND dieses Gesetzes wäre zwar die Anwendung des Gesetzes, jedoch keine weitere Umsetzungsakte, damit das Gesetz mit dem Verbot an sich Wirkung entfalten kann. Summa summarum: Das Nichtrauchergesetz verbietet „für sich genommen“ und „schlechthin“ das Rauchen in bestimmten Situationen und das Verbot an sich muss nicht weiter umgesetzt werden (entweder sagt das Gesetz zum Rauchen „ja“ oder „nein“) :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Shark

Shark

17.10.2024, 14:40:51

Was wäre ein Gegenbeispiel in dem das Gesetz weiterer Zwischenakte bedarf um unmittelbar zu sein?

QUIG

QuiGonTim

7.1.2025, 18:45:34

Ein Gegenbeispiel wäre eine bloße Ermächtigungsnorm „Die zuständige

Behörde

kann das Rauchen verbieten…“. Hier bedürfte es dann noch eines Umsetzungsaktes der Exekutive, um das Verbot mit seiner grundrechtlichen Beeinträchtigung zu erzeugen.


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