+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T und Egon wandern im Wald. Als sie rasten und T mit einer Eisenkelle Tomaten und Hackfleisch für einen Eintopf mischt, nähert sich ein Wolf. Die Kelle möchte T nicht einsauen. Lieber wirft er das Nachtsichtgerät von E nach dem Wolf, der sofort flieht. Das Gerät geht dabei kaputt.

Einordnung des Falls

Keine Notwendigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Nachtsichtgerät des E ist eine für T fremde Sache (§ 303 StGB).

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Genau, so ist das!

Taugliche Tatobjekte der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) sind fremde Sachen. Darunter fallen alle körperlichen Gegenstände, beweglich oder unbeweglich. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht oder herrenlos ist. Das Nachtsichtgerät steht im Eigentum des E.

2. T hat das Gerät durch das Werfen beschädigt (§ 303 Abs. 1 StGB).

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Ja, in der Tat!

Eine Handlungsmodalität der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) ist das beschädigen. Eine Sache ist beschädigt, wenn sie auf Grund der Einwirkung in Substanz verletzt oder in ihrer Brauchbarkeit gemindert ist. Das Werfen des Gerätes führte zur Substanzverletzung.

3. Als T das Gerät warf, befand er sich in einer Notstandslage (§ 904 BGB).

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Ja!

Eine Notstandslage (§ 904 BGB) liegt vor, wenn eine Gefahr für ein Rechtsgut gegenwärtig ist. Eine Gefahr ist ein Zustand, der bei ungehindertem Fortgang den Eintritt eines Schadens für ein notstandsfähiges Rechtsgut ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden. Eine Gefahr ist dann gegenwärtig, wenn eine besondere zeitliche Nähe des drohenden Schadenseintritts vorliegt, dieser mithin unmittelbar bevorsteht.. Der T befand sich in unmittelbarer Nähe von Speisen, während sich ein Wolf annäherte. Es war zu befürchten, dass der Wolf das Essen erreichen würde und dabei jedenfalls die körperliche Unversehrtheit des T beschädigen würde.

4. Das Werfen des Nachtsichtgerätes ist eine erforderliche Notstandshandlung (§ 904 BGB).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Notstandshandlung (§ 904 BGB) ist die Einwirkung auf eine Sache, die zur Abwendung einer Gefahr erforderlich und verhältnismäßig ist. Erforderlich ist die Handlung, wenn sie geeignet ist und das relativ mildeste Mittel darstellt. Geeignet ist eine Handlung, wenn sie dazu förderlich ist, die Gefahr abzuwehren. Das mildeste Mittel setzt voraus, dass bei gleicher Eignung ein Mittel gewählt wurde, dass per se milder ist als die anderen zur Verfügung stehenden Mittel. Das Werfen hat die Gefahr durch den Wolf abgewehrt, war somit geeignet. Allerdings hätte der T auch die Eisenkelle werfen können. Dies wäre ebenso geeignet, jedoch wäre keine Eigentumsverletzung zu erwarten gewesen. Ein milderes Mittel zur Abwehr der Gefahr war daher ersichtlich. Das Werfen des Gerätes war somit nicht erforderlich.

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