Keine Notwendigkeit
3. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T und Egon wandern im Wald. Als sie rasten und T mit einer Eisenkelle Tomaten und Hackfleisch für einen Eintopf mischt, nähert sich ein Wolf. Die Kelle möchte T nicht einsauen. Lieber wirft er das Nachtsichtgerät von E nach dem Wolf, der sofort flieht. Das Gerät geht dabei kaputt.
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Einordnung des Falls
Keine Notwendigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Nachtsichtgerät des E ist eine für T fremde Sache (§ 303 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat das Gerät durch das Werfen beschädigt (§ 303 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Als T das Gerät warf, befand er sich in einer Notstandslage (§ 904 BGB).
Ja!
4. Das Werfen des Nachtsichtgerätes ist eine erforderliche Notstandshandlung (§ 904 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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