Vorverfahren, Widerspruch (§§ 68ff. VwGO): Frist zum Erheben eines Widerspruchs - Erhebung bei der Widerspruchsbehörde


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A wird am 01.08. ein belastender Verwaltungsakt des Ordnungsamts bekannt gegeben. Gegen diesen erhebt A bei der zuständigen Widerspruchsbehörde am 01.09. Widerspruch. Diese meint, nur die Ausgangsbehörde sei zuständig, und weist den Widerspruch als unzulässig ab. A erhebt am 02.09. Widerspruch beim Ordnungsamt.

Einordnung des Falls

Vorverfahren, Widerspruch (§§ 68ff. VwGO): Frist zum Erheben eines Widerspruchs - Erhebung bei der Widerspruchsbehörde

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Widerspruchsfrist begann am 01.08.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Fristlauf beginnt mit dem Tag, der auf das Ereignis folgt, durch das die Frist in Gang gesetzt wird (§ 187 Abs. 1 BGB). Das Ereignis ist die Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Frist beginnt somit am Tag nach der Bekanntgabe. Da die Bekanntgabe am 01.08. erfolgte, begann die Frist am 02.08.

2. Die Frist endete am 02.09. Der Widerspruch des A beim Ordnungsamt war somit fristgemäß (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche bzw. des letzten Monats der Frist, welcher dem Tag entspricht, in den das Ereignis des Fristbeginns fällt (§ 188 Abs. 2 BGB). Mit anderen Worten: Bei der Monatsfrist entspricht der Tag des Fristendes dem Tag, an dem das die Frist auslösende Ereignis stattfand. Das die Frist auslösende Ereignis (der Verwaltungsakt) erfolgte am 01.08. Daher endete die Monatsfrist (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO) am 01.09. um 24 Uhr. A hat erst am 02.09. Widerspruch beim Ordnungsamt erhoben. Dieser Widerspruch ist verfristet. Der Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde hingegen wäre fristgemäß.

3. Der Beginn und das Ende der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO) berechnen sich unter Heranziehung der §§ 187ff. BGB.

Ja!

Nach welchen Vorschriften sich die Fristberechnung richtet, ist umstritten. Eine Ansicht zieht §§ 79, 31 Abs. 1 VwVfG heran, eine andere § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da beide Ansichten Vorschriften für maßgeblich halten, die für die Fristberechnung letztlich auf die §§ 187ff. BGB verweisen.

4. Die Erhebung des Widerspruchs bei der Widerspruchsbehörde genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Widerspruch.

Genau, so ist das!

§ 70 Abs. 1 VwGO regelt Anforderungen an Form und Frist des Widerspruchs: Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts bei der Ausgangsbehörde zu erheben (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Frist wird auch durch Erhebung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat (Widerspruchsbehörde), gewahrt (§ 70 Abs. 1 S. 2 VwGO). Damit war auch die Erhebung des Widerspruchs bei der Widerspruchsbehörde am 01.09. ordnungsgemäß. Der Widerspruch war somit auch fristgemäß.

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