Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Vorverfahren, Widerspruch (§§ 68ff. VwGO): Frist zum Erheben eines Widerspruchs - Erhebung bei der Widerspruchsbehörde

Vorverfahren, Widerspruch (§§ 68ff. VwGO): Frist zum Erheben eines Widerspruchs - Erhebung bei der Widerspruchsbehörde

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird am 01.08. ein belastender Verwaltungsakt des Ordnungsamts bekannt gegeben. Gegen diesen erhebt A bei der zuständigen Widerspruchsbehörde am 01.09. Widerspruch. Diese meint, nur die Ausgangsbehörde sei zuständig, und weist den Widerspruch als unzulässig ab. A erhebt am 02.09. Widerspruch beim Ordnungsamt.

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Einordnung des Falls

Vorverfahren, Widerspruch (§§ 68ff. VwGO): Frist zum Erheben eines Widerspruchs - Erhebung bei der Widerspruchsbehörde

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Widerspruchsfrist begann am 01.08.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Fristlauf beginnt mit dem Tag, der auf das Ereignis folgt, durch das die Frist in Gang gesetzt wird (§ 187 Abs. 1 BGB). Das Ereignis ist die Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Frist beginnt somit am Tag nach der Bekanntgabe. Da die Bekanntgabe am 01.08. erfolgte, begann die Frist am 02.08.
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2. Die Frist endete am 02.09. Der Widerspruch des A beim Ordnungsamt war somit fristgemäß (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche bzw. des letzten Monats der Frist, welcher dem Tag entspricht, in den das Ereignis des Fristbeginns fällt (§ 188 Abs. 2 BGB). Mit anderen Worten: Bei der Monatsfrist entspricht der Tag des Fristendes dem Tag, an dem das die Frist auslösende Ereignis stattfand. Das die Frist auslösende Ereignis (der Verwaltungsakt) erfolgte am 01.08. Daher endete die Monatsfrist (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO) am 01.09. um 24 Uhr. A hat erst am 02.09. Widerspruch beim Ordnungsamt erhoben. Dieser Widerspruch ist verfristet. Der Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde hingegen wäre fristgemäß.

3. Der Beginn und das Ende der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO) berechnen sich unter Heranziehung der §§ 187ff. BGB.

Ja!

Nach welchen Vorschriften sich die Fristberechnung richtet, ist umstritten. Eine Ansicht zieht §§ 79, 31 Abs. 1 VwVfG heran, eine andere § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da beide Ansichten Vorschriften für maßgeblich halten, die für die Fristberechnung letztlich auf die §§ 187ff. BGB verweisen.

4. Die Erhebung des Widerspruchs bei der Widerspruchsbehörde genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Widerspruch.

Genau, so ist das!

§ 70 Abs. 1 VwGO regelt Anforderungen an Form und Frist des Widerspruchs: Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts bei der Ausgangsbehörde zu erheben (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Frist wird auch durch Erhebung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat (Widerspruchsbehörde), gewahrt (§ 70 Abs. 1 S. 2 VwGO). Damit war auch die Erhebung des Widerspruchs bei der Widerspruchsbehörde am 01.09. ordnungsgemäß. Der Widerspruch war somit auch fristgemäß.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SK

Skinnynorris

9.1.2021, 12:44:15

Also wäre eine theoretische Klage des A hier zulässig, obwohl A den Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde eingelegt hat ?

Hannah B.

Hannah B.

28.5.2021, 14:43:19

Hallo, Skinnynorris! Das ist korrekt. Auch wenn der Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde erhoben wurde, ist die Frist gewahrt. Das ergibt sich aus § 70 Abs. 1 S. 2 VwGO. Beste Grüße Hannah - für das Jurafuchs-Team

AN

Anonym

7.3.2022, 01:15:54

In Berlin ist die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde identisch. Darf dennoch ein Hinweis in einer (Examens-)Klausur auf diesen Fall gemacht werden?

VIC

Victor

7.3.2022, 08:02:40

Dann stellt sich das Problem ja gar nicht bzw. es kommt auf die Regelung gar nicht an. Ich würde es weggelassen um eine gute Schwerpunktsetzung zu demonstrieren.

AN

Anonym

7.3.2022, 13:20:42

Vielen Dank.

AN

Anonym

9.3.2022, 13:53:10

Hallo, ich habe noch eine Frage. Gibt es Besonderheiten bei der Fristberechnung im Monat Februar, da dieser ja nie volle 30 Tage hat...? Ich wünsche einen schönen Tag.

🦊²

🦊²

11.10.2022, 15:56:26

Hi, ich habe eine Verständnisfrage zur Architektur Ausgangsbehörde / Widerspruchsbehörde. Für das Vorverfahren ist ja ausweislich des § 70 VwGO die Ausgangsbehörde zuständig. Wenn man als Beispiel gegen einen belastenden VA einen Widerspruch erhebt und die Ausgangsbehörde keine Abhilfe leistet, so wird § 73 I 1 VwGO relevant. An dieser Stelle ist dann regelmäßig nach § 73 I 2 Nr.1 die Widerspruchsbehörde zuständig. Meine Frage ist nun: Kann die im genannten Beispiel zuständige Widerspruchsbehörde sowohl einen negativ Widerspruchsbescheid erlassen, als auch entgegen der Ausgangsbehörde im Rahmen des Widerspruchsbescheid positiv bescheiden, in diesem Fall dann den belastenden VA aufheben? Also prüft die Widerspruchsbehörde im Rahmen von § 73 I 1 die Recht- und Zweckmäßigkeit? Dann kontrolliert quasi die Ausgangsbehörde als auch die Widerspruchsbehörde auf Recht- und Zweckmäßigkeit? Und das bloße "Nicht Abhilfe leisten" der Ausgangsbehörde als solches ist kein VA, sondern nur die Brücke zur Widerspruchsbehörde die dann eben jenen Widerspruchsbescheid (VA) erlässt? Liebe Grüße 🦊²


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