Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
Vorverfahren, Widerspruch (§§ 68ff. VwGO): Frist zum Erheben eines Widerspruchs - Erhebung bei der Widerspruchsbehörde
Vorverfahren, Widerspruch (§§ 68ff. VwGO): Frist zum Erheben eines Widerspruchs - Erhebung bei der Widerspruchsbehörde
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird am 01.08. ein belastender Verwaltungsakt des Ordnungsamts bekannt gegeben. Gegen diesen erhebt A bei der zuständigen Widerspruchsbehörde am 01.09. Widerspruch. Diese meint, nur die Ausgangsbehörde sei zuständig, und weist den Widerspruch als unzulässig ab. A erhebt am 02.09. Widerspruch beim Ordnungsamt.
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Einordnung des Falls
Vorverfahren, Widerspruch (§§ 68ff. VwGO): Frist zum Erheben eines Widerspruchs - Erhebung bei der Widerspruchsbehörde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Widerspruchsfrist begann am 01.08.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Frist endete am 02.09. Der Widerspruch des A beim Ordnungsamt war somit fristgemäß (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Beginn und das Ende der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO) berechnen sich unter Heranziehung der §§ 187ff. BGB.
Ja!
4. Die Erhebung des Widerspruchs bei der Widerspruchsbehörde genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Widerspruch.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Skinnynorris
9.1.2021, 12:44:15
Also wäre eine theoretische Klage des A hier zulässig, obwohl A den Widerspruch bei der Widerspruchs
behördeeingelegt hat ?
Hannah B.
28.5.2021, 14:43:19
Hallo, Skinnynorris! Das ist korrekt. Auch wenn der Widerspruch bei der Widerspruchs
behördeerhoben wurde, ist die Frist gewahrt. Das ergibt sich aus § 70 Abs. 1 S. 2 VwGO. Beste Grüße Hannah - für das Jurafuchs-Team
Anonym
7.3.2022, 01:15:54
In Berlin ist die Ausgangs- und die Widerspruchs
behördeidentisch. Darf dennoch ein Hinweis in einer (Examens-)Klausur auf diesen Fall gemacht werden?
Victor
7.3.2022, 08:02:40
Dann stellt sich das Problem ja gar nicht bzw. es kommt auf die Regelung gar nicht an. Ich würde es weggelassen um eine gute Schwerpunktsetzung zu demonstrieren.
Anonym
7.3.2022, 13:20:42
Vielen Dank.
Anonym
9.3.2022, 13:53:10
Hallo, ich habe noch eine Frage. Gibt es Besonderheiten bei der Fristberechnung im Monat Februar, da dieser ja nie volle 30 Tage hat...? Ich wünsche einen schönen Tag.
🦊²
11.10.2022, 15:56:26
Hi, ich habe eine Verständnisfrage zur Architektur Ausgangs
behörde/ Widerspruchs
behörde. Für das Vorverfahren ist ja ausweislich des
§ 70 VwGOdie Ausgangs
behördezuständig. Wenn man als Beispiel gegen einen belastenden VA einen Widerspruch erhebt und die Ausgangs
behördekeine Abhilfe leistet, so wird § 73 I 1 VwGO relevant. An dieser Stelle ist dann regelmäßig nach § 73 I 2 Nr.1 die Widerspruchs
behördezuständig. Meine Frage ist nun: Kann die im genannten Beispiel zuständige Widerspruchs
behördesowohl einen negativ Widerspruchsbescheid erlassen, als auch entgegen der Ausgangs
behördeim Rahmen des Widerspruchsbescheid positiv bescheiden, in diesem Fall dann den belastenden VA aufheben? Also prüft die Widerspruchs
behördeim Rahmen von § 73 I 1 die Recht- und Zweckmäßigkeit? Dann kontrolliert quasi die Ausgangs
behördeals auch die Widerspruchs
behördeauf Recht- und Zweckmäßigkeit? Und das bloße "Nicht Abhilfe leisten" der Ausgangs
behördeals solches ist kein VA, sondern nur die Brücke zur Widerspruchs
behördedie dann eben jenen Widerspruchsbescheid (VA) erlässt? Liebe Grüße 🦊²