Strafanzeige/Antrag auf Strafverfolgung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hells-Angel H sieht den verfeindeten Bandido B auf dessen Motorrad sitzen und schießt ihm ins Bein. B verlangt bei der Polizei die Strafverfolgung des H. Später sagt B dem Staatsanwalt S, dass er doch kein Vorgehen gegen H mehr wünsche, er wolle die Sache selber regeln.
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Einordnung des Falls
Strafanzeige/Antrag auf Strafverfolgung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Anfangsverdacht besteht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat ursprünglich eine reine Strafanzeige gegen H gestellt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Weil B seinen Strafantrag zurückgenommen hat, kann S den H nicht verfolgen.
Nein!
4. Strafanzeige und Strafantrag im weiteren Sinne unterscheiden sich durch den Verfolgungswillen nur formal.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
fannybracht
18.7.2023, 11:37:51
Wie wäre es, wenn es sich um ein reines
Antragsdeliktgehandelt hätte? Könnte B dann den Antrag zurückziehen und die StA würde aufhören zu ermitteln?
Abi
27.7.2023, 22:47:21
Ja! Siehe $ 77d StGB. Es soll dem Verletzten obliegen, ob die Straftat verfolgt wird oder nicht.
L.Goldstyn
16.7.2024, 16:51:24
Hier wird § 158 Abs. 2 Alt. 2 StPO zitiert; der Antrag auf Strafverfolgung im weiteren Sinne findet sich aber in § 158 Abs. 1 Alt. 2 StPO.
qprgx
4.9.2024, 12:44:36
Gem. § 172 II 3 StPO ist der Antrag auf Klageerzwingung nicht zulässig, wenn es sich um ein Privatklagedelikt gem. § 374 I StPO handelt oder Fälle des §§ 153 ff StPO (also Einstellung) vorliegen. Ist im Ergebnis dann das
Klageerzwingungsverfahrennicht super selten? Welche Fälle bleiben denn dann überhaupt übrig..?