Absolute Antragsdelikte
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T beleidigt seinen Nachbarn N seit Monaten aufs Übelste. Irgendwann reicht es N, er verlangt bei der Polizei die Einleitung eines Strafverfahrens gegen T.
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Einordnung des Falls
Absolute Antragsdelikte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Beleidigung (§ 185 StGB) ist ein Antragsdelikt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Beleidigung (§ 185 StGB) ist ein relatives Antragsdelikt.
Nein!
3. N hat einen Strafantrag im engeren Sinne gestellt.
Genau, so ist das!
4. Weil N einen Strafantrag gestellt hat, kann die Tat des T verfolgt werden.
Ja, in der Tat!
5. Die Staatsanwaltschaft muss jetzt ermitteln.
Ja!
6. Wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bei Delikten i.S.d. § 374 Abs. 1 StPO verneint, ist die Verfolgung beendet.
Nein, das trifft nicht zu!
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