Absolute Antragsdelikte
14. Oktober 2024
24 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T beleidigt seinen Nachbarn N seit Monaten aufs Übelste. Irgendwann reicht es N. Er verlangt bei der Polizei die Einleitung eines Strafverfahrens gegen T.
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Einordnung des Falls
Absolute Antragsdelikte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Beleidigung (§ 185 StGB) ist ein relatives Antragsdelikt (§ 194 Abs. 1 S. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Beleidigung (§ 185 StGB) ist ein relatives Antragsdelikt.
Nein!
3. N hat einen Strafantrag im engeren Sinne gestellt.
Genau, so ist das!
4. Weil N einen Strafantrag gestellt hat, kann die Tat des T verfolgt werden.
Ja, in der Tat!
5. Die Staatsanwaltschaft muss jetzt ermitteln.
Ja!
6. Wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bei Delikten i.S.d. § 374 Abs. 1 StPO verneint, ist die Verfolgung beendet.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞
26.11.2020, 07:55:29
Ich verstehe nicht ganz, warum die genannte Definition des "relativen
Antragsdelikts" hier nicht greift. § 194 I 2 StGB regelt doch weitere Umstände, unter denen ausnahmsweise kein Antrag erforderlich ist (Tat in bestimmten Schriften, Versammlungen oder mittels Rundfunk oder Telemedien + nationalsozialistischer Hintergrund).
Tr(u)mpeltier junior
27.11.2020, 00:32:59
Nicht ganz. Nach meinem Verständnis ist das von dir erwähnte Beispiel genau das Gegenteil des relativen
Antragsdeliktnach der hier genannten Definition. Denn bei einem solchen wird aus einem Delikt was grundsätzlich ohne Antrag verfolgt werden könnte (zB
242 StGB) in bestimmten Fällen ein nur auf Antrag verfolgbares Delikt (
247 StGB), also ein
relatives Antragsdelikt. Bei 194 I 2 StGB wird dagegen aus einem absoluten
Antragsdelikt(185 StGB) ein Offizialdelikt, welches von Amts wegen und ohne Antrag verfolgt werden kann.

TeamRahad 🧞
27.11.2020, 08:01:38
Ahhh, klingt überzeugend, danke! :)
Amelie7
10.10.2024, 18:13:50
Ich frage mich das ebenfalls, laut Jurafuchs selbst ist ja die Definition eines relativen
Antragsdeliktes folgende "Ein
relatives Antragsdeliktliegt dagegen vor, wenn der Strafantrag durch ein
besonderes öffentliches Interesseersetzt werden kann (zB § 2
30 StGB)", mMn könnte man die Ausführungen in § 194 I 2 auch so auffassen, dass eben dann ein öffentliches Interesse vorliegt.

Isabell
22.12.2020, 17:48:33
Ich finde die Antwort "richtig" auf die letzte Frage nicht besonders überzeugend. Man kann ja ja auch hahnebüchenden Unsinn seinem Strafantrag zugrunde legen, der so offensichtlich Quatsch ist, dass das Vorliegen eines
Anfangsverdachts verneint werden kann.
Tr(u)mpeltier junior
24.12.2020, 00:59:35
Hm, generell würde ich dir recht geben, dass sicher auch einiger Käse angezeigt wird und gerade bei beleidigungsdelikten im privaten Bereich Staatsanwaltschaften auch nicht ganz so ermittlungsbegierig sind. Für den konkreten Fall halte ich die Antwort dennoch für stimmig. Es wird ja letztlich bloß gesagt, dass die StA hier im konkreten Fall ermitteln muss. Da wir zu den beleidigungen keine näheren Angaben haben, dürfte man hier wohl unterstellen, dass sie 185 StGB erfüllen. Warum die StA nach deiner Auffassung aber dann hier nicht ermitteln muss (ggfs mit dem Ergebnis auf den privtklageweg zu verweisen), erschließt sich mir insoweit nicht ganz :)

Isabell
24.12.2020, 10:41:37
Oh ich glaube, ich habe nicht erkannt, dass sich diese Antwort auf den konkreten Fall bezieht und keine allgemeine
Aussagetrifft. Das fällt mir in diesem Format tatsächlich manchmal ein bisschen schwer. Frohe Weihnachten!
in persona
7.7.2024, 11:48:50
was bedeutet denn,dass jemand den Privatklageweg beschreiten muss? Welche Gerichte sind dann zuständig?
Timurso
8.7.2024, 13:02:38
Beim Privatklageweg sind die gleichen Gerichte zuständig, der Unterschied ist, dass die Staatsanwaltschaft nicht die Anklage erhebt und vertritt, sondern der Privatkläger das selbst tun muss. Genaueres kannst du in den §§ 374 ff. StPO nachlesen.
in persona
8.7.2024, 16:51:24
vielen Dank für die Erklärung!
Timurso
8.7.2024, 13:07:08
Für die Be
urteilung, ob ein Strafantrag im Sinne des § 158 II StPO vorliegt, fehlt mir die Angabe im Sachverhalt, dass sein Verlangen ggü. der Polizei der Schriftform genügt. Ein mündliches Verlangen ist kein Strantrag gem. § 158 II StPO, daher würde ich das bei dem aktuellen Sachverhalt eher verneinen.
Timurso
8.7.2024, 13:09:15
Das Bild, welches auch zum Sachverhalt gehört, gibt auch nicht wirklich Aufschluss darüber, ob N den Strafantrag nach Erfassung des Sachverhalts unterschreibt.
alva1993
4.10.2024, 16:05:11
@[Timurso](197555) mittlerweile existiert das Formerfordernis ja nicht mehr. Insofern sehe ich für die Einordnung als Strafantrag keine Probleme.
Tobias Schulte
16.10.2024, 12:55:17
Ich stehe wohl gerade auf dem Schlauch: Die Beleidigung aus dem Beispielsfall ist doch ein absolutes
Antragsdelikte. Der Antrag ist vorliegend gestellt. In welchem Rahmen prüft die StA jetzt noch das öffentliche Interesse (welches ja gerade Vss. des relativen
Antragsdeliktes ist) ? Eigentlich würde ja nur noch die Prüfung des § 170 StPO überbleiben?
Vincent
22.1.2025, 13:44:25
In einer Frage heißt es sinngemäß: Da N Strafantrag gestellt hat kann jetzt verfolgt werden. Richtige Antwort: Ja. Eigentlich müsste die richtige Antwort jedoch Nein sein, da nun verfolgt werden Muss.