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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T beleidigt seinen Nachbarn N seit Monaten aufs Übelste. Irgendwann reicht es N, er verlangt bei der Polizei die Einleitung eines Strafverfahrens gegen T.

Einordnung des Falls

Absolute Antragsdelikte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Beleidigung (§ 185 StGB) ist ein Antragsdelikt.

Ja, in der Tat!

Zur Verfolgung mancher Delikte ist ein Strafantrag im engeren Sinne erforderlich (§ 158 Abs. 2 StPO, §§ 77ff. StGB). Antragsdelikte erkennt man daran, dass im Gesetz steht: „Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt“ (vgl. §§ 123 Abs. 2, 247 StGB). Bei solchen Delikten ist der Strafantrag eine Strafverfolgungsvoraussetzung. Dadurch wird das Offizialprinzip eingeschränkt.Die Beleidigung kann nur auf Antrag hin verfolgt werden (§ 194 Abs. 1 S. 1 StGB).

2. Die Beleidigung (§ 185 StGB) ist ein relatives Antragsdelikt.

Nein!

Die Terminologie bei den Antragsdelikten ist nicht einheitlich. Der BGH und die Ausbildungsliteratur differenzieren üblicherweise zwischen absoluten und relativen Antragsdelikten. Absolute Antragsdelikte sind danach solche, bei denen ein Strafantrag für die Strafverfolgung zwingend erforderlich ist (§ 123 Abs. 2 StGB). Ein relatives Antragsdelikt liegt dagegen vor, wenn der Strafantrag durch ein besonderes öffentliches Interesse ersetzt werden kann (zB § 230 StGB).Die Beleidigung kann nur auf Antrag verfolgt werden (§ 194 Abs. 1 S. 1 StGB). Es handelt sich um ein absolutes Antragsdelikt.In der Literatur wird dagegen zum Teil zwischen absoluten, bedingten und relativen Antragsdelikten differenziert. Mehr dazu findest Du: hier

3. N hat einen Strafantrag im engeren Sinne gestellt.

Genau, so ist das!

Ein Strafantrag im weiteren Sinne (Antrag auf Strafverfolgung) liegt vor, wenn ausdrücklich eine Strafverfolgung gewünscht wird (§ 158 Abs. 1 Alt. 2 StPO). Er steht jedem Bürger offen. Ein Strafantrag im engeren Sinne (§ 158 Abs. 2 StPO, § 77 Abs. 1 StGB) liegt vor, wenn dieser Antrag auf Strafverfolgung bei einem Antragsdelikt von dem durch die Straftat Verletzten als Berechtigten gestellt wird.N hat ausdrücklich die Strafverfolgung des T gefordert und ist als Verletzter der Beleidigung auch Antragsberechtigter des Antragsdelikts (§ 77 Abs. 1 StGB).

4. Weil N einen Strafantrag gestellt hat, kann die Tat des T verfolgt werden.

Ja, in der Tat!

Bei absoluten Antragsdelikten ist der Strafantrag stets Strafverfolgungsvoraussetzung. Ein solcher Antrag kann fehlen, weil er nie gestellt wurde, auf die Antragstellung verzichtet wurde, ein gestellter Antrag zurückgenommen wurde oder er wegen Fristablaufs (§ 77b Abs. 1 StGB) nicht mehr gestellt werden kann. Ist noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und eine Antragstellung nicht mehr möglich, fehlt es schon an einem Anfangsverdacht. Denn dann ist die Begehung einer „verfolgbaren“ Straftat nicht mehr möglich (§ 152 Abs. 2 StPO).

5. Die Staatsanwaltschaft muss jetzt ermitteln.

Ja!

Die Staatsanwaltschaft ist zur Vermeidung von Willkür dazu verpflichtet, bei Vorliegen eines Anfangsverdachts ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (§ 152 Abs. 2 StPO, Legalitätsprinzip). Sie muss dann den Sachverhalt erforschen, um zu entscheiden, ob Anklage zu erheben ist (§ 160 Abs. 1 StPO). Ein Anfangsverdacht besteht, wenn aufgrund konkreter tatsächlichen Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung (= tatsächliche Komponente) die Begehung einer verfolgbaren Straftat (= rechtliche Komponente) möglich erscheint.N liefert tatsächliche Anhaltspunkte, die rechtlich als Beleidigungsdelikte gewürdigt werden können. Da ein Strafantrag gestellt ist, ist auch das Vorliegen einer „verfolgbaren“ Straftat möglich.Die Staatsanwaltschaft erhebt bei Delikten i.S.d. § 374 Abs. 1 StPO z.B. Nr. 2 - Beleidigung, nur Anklage, wenn dies im öffentliche Interesse liegt. Wann ein öffentliches Interesse vorliegt, ergibt sich aus Nr. 86 Abs. 2, 3 RiStBV. Aus Nr. 87 Abs. 1 S. 2 RiStBV ergibt sich, dass die ermittelnden Beamten die Anzeige ohne weitere Ermittlungen dem Staatsanwalt vorlegen, wenn nach ihrer Ansicht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

6. Wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bei Delikten i.S.d. § 374 Abs. 1 StPO verneint, ist die Verfolgung beendet.

Nein, das trifft nicht zu!

Gem. Nr. 87 Abs. 1 RiStBV verweist die Staatsanwaltschaft auf den Privatklageweg, wenn sie das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneint. Nr. 87 Abs. 2 RiStBV gibt vor, dass die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Umständen trotzdem vorher Ermittlungen anstellen muss, um dem Verletzen die Privatklage zu ermöglichen.

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TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

26.11.2020, 07:55:29

Ich verstehe nicht ganz, warum die genannte Definition des "relativen

Antragsdelikt

s" hier nicht greift. § 194 I 2 StGB regelt doch weitere Umstände, unter denen ausnahmsweise kein Antrag erforderlich ist (Tat in bestimmten Schriften, Versammlungen oder mittels Rundfunk oder Telemedien + nationalsozialistischer Hintergrund).

TJU

Tr(u)mpeltier junior

27.11.2020, 00:32:59

Nicht ganz. Nach meinem Verständnis ist das von dir erwähnte Beispiel genau das Gegenteil des relativen

Antragsdelikt

nach der hier genannten Definition. Denn bei einem solchen wird aus einem Delikt was grundsätzlich ohne Antrag verfolgt werden könnte (zB 242 StGB) in bestimmten Fällen ein nur auf Antrag verfolgbares Delikt (

247 StGB

), also ein

relatives Antragsdelikt

. Bei 194 I 2 StGB wird dagegen aus einem absoluten

Antragsdelikt

(185 StGB) ein Offizialdelikt, welches von Amts wegen und ohne Antrag verfolgt werden kann.

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

27.11.2020, 08:01:38

Ahhh, klingt überzeugend, danke! :)

Isabell

Isabell

22.12.2020, 17:48:33

Ich finde die Antwort "richtig" auf die letzte Frage nicht besonders überzeugend. Man kann ja ja auch hahnebüchenden Unsinn seinem Strafantrag zugrunde legen, der so offensichtlich Quatsch ist, dass das Vorliegen eines Anfangsverdachts verneint werden kann.

TJU

Tr(u)mpeltier junior

24.12.2020, 00:59:35

Hm, generell würde ich dir recht geben, dass sicher auch einiger Käse angezeigt wird und gerade bei beleidigungsdelikten im privaten Bereich Staatsanwaltschaften auch nicht ganz so ermittlungsbegierig sind. Für den konkreten Fall halte ich die Antwort dennoch für stimmig. Es wird ja letztlich bloß gesagt, dass die StA hier im konkreten Fall ermitteln muss. Da wir zu den beleidigungen keine näheren Angaben haben, dürfte man hier wohl unterstellen, dass sie 185 StGB erfüllen. Warum die StA nach deiner Auffassung aber dann hier nicht ermitteln muss (ggfs mit dem Ergebnis auf den privtklageweg zu verweisen), erschließt sich mir insoweit nicht ganz :)

Isabell

Isabell

24.12.2020, 10:41:37

Oh ich glaube, ich habe nicht erkannt, dass sich diese Antwort auf den konkreten Fall bezieht und keine allgemeine Aussage trifft. Das fällt mir in diesem Format tatsächlich manchmal ein bisschen schwer. Frohe Weihnachten!

Leau

Leau

7.7.2024, 11:48:50

was bedeutet denn,dass jemand den Privatklageweg beschreiten muss? Welche Gerichte sind dann zuständig?

TI

Timurso

8.7.2024, 13:02:38

Beim Privatklageweg sind die gleichen Gerichte zuständig, der Unterschied ist, dass die Staatsanwaltschaft nicht die Anklage erhebt und vertritt, sondern der Privatkläger das selbst tun muss. Genaueres kannst du in den §§ 374 ff. StPO nachlesen.

Leau

Leau

8.7.2024, 16:51:24

vielen Dank für die Erklärung!

TI

Timurso

8.7.2024, 13:07:08

Für die Beurteilung, ob ein Strafantrag im Sinne des § 158 II StPO vorliegt, fehlt mir die Angabe im Sachverhalt, dass sein Verlangen ggü. der Polizei der Schriftform genügt. Ein mündliches Verlangen ist kein Strantrag gem. § 158 II StPO, daher würde ich das bei dem aktuellen Sachverhalt eher verneinen.

TI

Timurso

8.7.2024, 13:09:15

Das Bild, welches auch zum Sachverhalt gehört, gibt auch nicht wirklich Aufschluss darüber, ob N den Strafantrag nach Erfassung des Sachverhalts unterschreibt.


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