Erfordernis eines Strafantrags bei absoluten Antragsdelikten
14. Oktober 2024
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T beleidigt seinen Nachbarn N seit Monaten aufs Übelste. Irgendwann reicht es N. Er verlangt bei der Polizei die Einleitung eines Strafverfahrens gegen T.
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Einordnung des Falls
Erfordernis eines Strafantrags bei absoluten Antragsdelikten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Beleidigung (§ 185 StGB) ist ein relatives Antragsdelikt (§ 194 Abs. 1 S. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Beleidigung (§ 185 StGB) ist ein relatives Antragsdelikt.
Nein!
3. N hat einen Strafantrag im engeren Sinne gestellt.
Genau, so ist das!
4. Weil N einen Strafantrag gestellt hat, kann die Tat des T verfolgt werden.
Ja, in der Tat!
5. Die Staatsanwaltschaft muss jetzt ermitteln.
Ja!
6. Wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bei Delikten i.S.d. § 374 Abs. 1 StPO verneint, ist die Verfolgung beendet.
Nein, das trifft nicht zu!
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