Vereinbarung "keine Vorschäden" / Leiche als Vorschaden


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Neues Kaufrecht 2022

K kauft von V einen gebrauchten Porsche. Im Kaufvertrag ist der Pkw „ohne Vorschäden“ beschrieben. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass sich in dem Pkw über eine Zeit von 4 Wochen bei einer Außentemperatur von 18 Grad eine Leiche befand und dabei Leichenflüssigkeit austrat, sodass die gesamte Innenbekleidung ausgetauscht werden musste.

Einordnung des Falls

Vereinbarung "keine Vorschäden" / Leiche als Vorschaden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Wagen ist frei von Sachmängeln, wenn er bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen genügt (§ 434 Abs. 1 BGB).

Ja!

Das seit dem 1.1.2022 geltende Kaufrecht sieht einen Gleichrang von subjektivem und objektivem Fehlerbegriff vor. Die subjektiven Anforderungen ergeben sich detailliert aus § 434 Abs. 2 BGB, die objektiven aus § 434 Abs. 3 BGB. Die Montageanforderungen regelt § 434 Abs. 4 BGB. Nach § 434 Abs. 1 BGB a.F. war die Sache „frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit“ hatte. Danach hatte der subjektive Fehlerbegriff Vorrang.

2. Eine Sache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang von der „vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Eine Kaufsache muss den subjektiven Anforderungen entsprechen (§ 434 Abs. 1 BGB). Hierzu gehört die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Beschaffenheit meint natürliche (physische) Eigenschaften der Sache, aber auch deren tatsächliche, wirtschaftliche, soziale und rechtliche Beziehungen zur Umwelt, sofern sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind. Eine Beschaffenheit wird vereinbart, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.

3. Mit der vertraglichen Beschreibung „ohne Vorschäden” haben V und K eine Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) vereinbart.

Ja, in der Tat!

Beschaffenheit meint natürliche (physische) Eigenschaften der Sache, aber auch deren tatsächliche, wirtschaftliche, soziale und rechtliche Beziehungen zur Umwelt, sofern sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind. Eine Beschaffenheit wird vereinbart, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. K und V haben im Kaufvertrag ausdrücklich festgehalten, dass das Fahrzeug keine Vorschäden aufweist und damit eine bestimmte Beschaffenheit vertraglich vereinbart.

4. Das von K gekaufte Fahrzeug hat einen Sachmangel, da es von der vereinbarten Beschaffenheit "ohne Vorschäden" abweicht (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Genau, so ist das!

LG Hannover: Als Vorschäden seien grundsätzlich Schäden an einem Fahrzeug zu bezeichnen, welche zu einem früheren Zeitpunkt vorlagen, jedoch zwischenzeitlich behoben wurden (I. 1.). Offenbarungspflichtige Vorschäden müssten nicht zwingend aus einem Verkehrsunfall stammen. Es sei auch nicht zwischen Schäden am Blech oder an der Innenausstattung zu unterscheiden. Allein die Tatsache, dass in einem Auto wochenlang eine Leiche gelegen habe und Leichenflüssigkeit ausgetreten sei, stelle einen Vorschaden dar. Die Fäulnisflüssigkeit habe zu extremen Verwesungsgerüchen und zum Austausch der gesamten Innenbekleidung geführt (I. 1.).Die Entscheidung erging unter Geltung des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.

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