Vereinbarung "keine Vorschäden" / Leiche als Vorschaden
20. Mai 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V einen gebrauchten Porsche. Im Kaufvertrag ist der Pkw „ohne Vorschäden“ beschrieben. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass sich in dem Pkw über eine Zeit von 4 Wochen bei einer Außentemperatur von 18 Grad eine Leiche befand und dabei Leichenflüssigkeit austrat, sodass die gesamte Innenbekleidung ausgetauscht werden musste.
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Einordnung des Falls
Vereinbarung "keine Vorschäden" / Leiche als Vorschaden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Wagen ist frei von Sachmängeln, wenn er bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen genügt (§ 434 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Sache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang von der „vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. Mit der vertraglichen Beschreibung „ohne Vorschäden” haben V und K eine Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) vereinbart.
Ja, in der Tat!
4. Das von K gekaufte Fahrzeug hat einen Sachmangel, da es von der vereinbarten Beschaffenheit "ohne Vorschäden" abweicht (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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