Zivilrecht

Kaufrecht

Sach- und Rechtsmängel

Vereinbarung "keine Vorschäden" / Leiche als Vorschaden

Vereinbarung "keine Vorschäden" / Leiche als Vorschaden

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Neues Kaufrecht 2022

K kauft von V einen gebrauchten Porsche. Im Kaufvertrag ist der Pkw „ohne Vorschäden“ beschrieben. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass sich in dem Pkw über eine Zeit von 4 Wochen bei einer Außentemperatur von 18 Grad eine Leiche befand und dabei Leichenflüssigkeit austrat, sodass die gesamte Innenbekleidung ausgetauscht werden musste.

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Einordnung des Falls

Vereinbarung "keine Vorschäden" / Leiche als Vorschaden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Wagen ist frei von Sachmängeln, wenn er bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen genügt (§ 434 Abs. 1 BGB).

Ja!

Das seit dem 1.1.2022 geltende Kaufrecht sieht einen Gleichrang von subjektivem und objektivem Fehlerbegriff vor. Die subjektiven Anforderungen ergeben sich detailliert aus § 434 Abs. 2 BGB, die objektiven aus § 434 Abs. 3 BGB. Die Montageanforderungen regelt § 434 Abs. 4 BGB. Nach § 434 Abs. 1 BGB a.F. war die Sache „frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit“ hatte. Danach hatte der subjektive Fehlerbegriff Vorrang.
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2. Eine Sache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang von der „vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Eine Kaufsache muss den subjektiven Anforderungen entsprechen (§ 434 Abs. 1 BGB). Hierzu gehört die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Beschaffenheit meint natürliche (physische) Eigenschaften der Sache, aber auch deren tatsächliche, wirtschaftliche, soziale und rechtliche Beziehungen zur Umwelt, sofern sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind. Eine Beschaffenheit wird vereinbart, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.

3. Mit der vertraglichen Beschreibung „ohne Vorschäden” haben V und K eine Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) vereinbart.

Ja, in der Tat!

Beschaffenheit meint natürliche (physische) Eigenschaften der Sache, aber auch deren tatsächliche, wirtschaftliche, soziale und rechtliche Beziehungen zur Umwelt, sofern sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind. Eine Beschaffenheit wird vereinbart, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. K und V haben im Kaufvertrag ausdrücklich festgehalten, dass das Fahrzeug keine Vorschäden aufweist und damit eine bestimmte Beschaffenheit vertraglich vereinbart.

4. Das von K gekaufte Fahrzeug hat einen Sachmangel, da es von der vereinbarten Beschaffenheit "ohne Vorschäden" abweicht (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Genau, so ist das!

LG Hannover: Als Vorschäden seien grundsätzlich Schäden an einem Fahrzeug zu bezeichnen, welche zu einem früheren Zeitpunkt vorlagen, jedoch zwischenzeitlich behoben wurden (I. 1.). Offenbarungspflichtige Vorschäden müssten nicht zwingend aus einem Verkehrsunfall stammen. Es sei auch nicht zwischen Schäden am Blech oder an der Innenausstattung zu unterscheiden. Allein die Tatsache, dass in einem Auto wochenlang eine Leiche gelegen habe und Leichenflüssigkeit ausgetreten sei, stelle einen Vorschaden dar. Die Fäulnisflüssigkeit habe zu extremen Verwesungsgerüchen und zum Austausch der gesamten Innenbekleidung geführt (I. 1.).Die Entscheidung erging unter Geltung des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AT

AttorneyAtLaw

11.5.2020, 04:42:03

Moment mal. Das mit der Leiche hat mal wirklich so stattgefunden?? Kann mir jemand die genaue Fundstelle nennen?

MAR

MariaH

11.5.2020, 23:39:42

Landgericht Hannover: Urteil vom 10.12.2015 – 4 O 159/14

FABIA

Fabian123

24.6.2020, 18:12:16

Wesentlicher Bestandteil der Definition des Vorschadens ist laut LG die zwischenzeitliche Behebung des Schadens bis zum Zeitpunkt des Vertragssschlusses. Hier sind die Sitze aber zu diesem Zeitpunkt noch immer beschädigt und müssen nachträglich ausgetauscht werden. Folglich liegt doch gerade kein Vorschaden, sondern ein Sachmangel nach 434 l 2 Nr.2 vor, oder nicht?

FABIA

Fabian123

24.6.2020, 18:44:03

bis zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs*

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

24.6.2020, 21:19:23

Les nochmal den Sachverhalt, die Sitze wurden vor dem Kauf ausgetauscht. Und Vorschaden und Sachmangel schließen sich nicht aus. Hier liegt ja gerade nach 434 I 1 BGB ein Sachmangel vor, weil das Auto von der vereinbarten Beschaffenheit "Keine Vorschäden" abweicht.

FABIA

Fabian123

24.6.2020, 21:47:20

Ja, stimmt. Hatte den Sachverhalt so verstanden, dass die Sitze erst nach Gefahrübergang ausgetauscht wurden. Aber dann stellt sich die Frage nicht.

Julianne

Julianne

8.8.2020, 09:27:25

“Lies” bitte @Eigentum verpflichtet

OFAC

omnimodo facturus

10.11.2022, 12:02:01

Grandiose Zeichnung!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

10.11.2022, 13:06:13

Danke für das Lob! Das geben wir gerne an unseren Zeichner weiter :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

16.3.2023, 07:34:05

Ist es so gemeint, dass das Auto immer noch nach Verwesung riecht? Oder ist mit Austausch der Innenbekleidung der Geruch behoben, aber das frühere Ereignis stellt dennoch einen "Vorschaden" dar?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.3.2023, 09:48:04

Hallo Pilea, vielen Dank für die Nachfrage. Im zugrundeliegenden Originalfall hatte der Kläger der die Rückabwicklung begehrte auch vorgetragen, dass das Auto immer noch nach Verwesung stinke. Sofern dies zutrifft, stellt dies aber für sich genommen schon einen eigenen Mangel dar. Fokus dieses Falles ist aber vielmehr der Umstand, dass unter den Begriff "Vorschaden" per Definition Schäden an einem Kraftfahrzeug fallen, welche zu einem früheren Zeitpunkt am Fahrzeug vorlagen, jedoch zwischenzeitlich behoben wurden. Es kommt also gerade nicht darauf an, dass der Verwesungsgeruch noch besteht. Allein der Umstand, dass er einmal bestand und die komplette Innenverkleidung ausgetauscht werden musste, stellt deshalb einen Vorschaden dar. Das LG zieht hier den Vergleich zu einem ausgebesserten Blechschaden, der ja auch unstreitig als Vorschaden zähle. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

EVA

evanici

28.8.2023, 18:14:21

Vielleicht könntet ihr zumindest beim ersten Mal, wenn ihr auf die ähnliche Definition von Beschaffenheit ggü. Eigenschaft in § 119 II eingeht, diese nochmal anführen bzw. die entsprechenden Kursinhalte aus dem AT verlinken.


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