Keine Grundbuchsperre
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V lässt K sein Grundstück auf und K wird ins Grundbuch eingetragen. Später ficht V "alles" an, da er meint, K habe ihn arglistig getäuscht. Auf dieser Grundlage erwirkt V die Eintragung eines Widerspruchs. K lässt sodann das Grundstück an G (gutgläubig) auf, der auch als Eigentümer eingetragen wird. Im Prozess stellt sich heraus, dass V kein Anfechtungsrecht hatte.
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Einordnung des Falls
Keine Grundbuchsperre
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat Eigentum nach §§ 873, 925 BGB erlangt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat gegen V einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zur Löschung des Widerspruchs aus § 894 BGB analog.
Ja!
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