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Übereignung eines GbR-Grundstücks, negative Publizität des Handelsregisters
S überträgt wirksam ihre Anteile an der mit T gegründeten und im Gesellschaftsregister eingetragenen Immo-GbR auf den neuen Gesellschafter B. Der Wechsel wird im Register nicht eingetragen. T will nun ein Grundstück der GbR an K veräußern. Als B widerspricht, nimmt T einfach S mit zum Notar. K weiß nichts von dem Gesellschafterwechsel.
Unrichtigkeit des Grundbuchs – Einstiegsfall
Erwin E hat zu Lebzeiten ein Grundstück erworben und ist als Eigentümer dieses Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Mittlerweile ist E verstorben. A ist Alleinerbin des E.