Keine Grundbuchsperre

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V lässt K sein Grundstück auf und K wird ins Grundbuch eingetragen. Später ficht V "alles" an, da er meint, K habe ihn arglistig getäuscht. Auf dieser Grundlage erwirkt V die Eintragung eines Widerspruchs. K lässt sodann das Grundstück an G (gutgläubig) auf, der auch als Eigentümer eingetragen wird. Im Prozess stellt sich heraus, dass V kein Anfechtungsrecht hatte.

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Einordnung des Falls

Keine Grundbuchsperre

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat Eigentum nach §§ 873, 925 BGB erlangt.

Ja, in der Tat!

Der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB setzt voraus: (1) Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück (Auflassung, § 925 BGB), (2) Eintragung ins Grundbuch, (3) Einigsein, § 873 Abs. 2 BGB, (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers. Die Voraussetzungen (1) bis (3) liegen vor. K war auch verfügungsbefugt: Die Eintragung eines Widerspruchs bewirkt keine Grundbuchsperre. Der Widerspruch führt nur zur Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs, nicht zur Verhinderung eines Erwerbs vom Berechtigten. War der Inhalt des Grundbuchs richtig, der Widerspruch also unrichtig, ist der zu Recht Eingetragene weiter unverändert Berechtigter. Der Widerspruch entfaltet seine Wirkung also nur, wenn das Grundbuch tatsächlich unrichtig ist.
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2. G hat gegen V einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zur Löschung des Widerspruchs aus § 894 BGB analog.

Ja!

§ 894 BGB kann nicht direkt angewendet werden, da der Widerspruch kein Recht an einem Grundstück, ein Recht an einem solchen Recht oder eine Verfügungsbeschränkung ist. Insbesondere sind weitere Verfügungen des Berechtigten trotz Widerspruch möglich und im Fall der Unrichtigkeit des Widerspruchs von Anfang an wirksam. Da die Gefahr, dass das Grundbuch tatsächlich unrichtig ist, jedoch viele Interessenten abschreckt, ist die Verfügungsfähigkeit faktisch stark eingeschränkt. Daher liegt eine vergleichbare Interessenlage vor, ferner besteht mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlagen für den Berechtigten eine planwidrige Regelungslücke. § 894 BGB ist daher analog anzuwenden. Mehr dazu hier. Der Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB analog setzt voraus: (1) Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Widerspruchs, (2) Anspruchsberechtigung, (3) Durch den Widerspruch Begünstigter als Verpflichteter, (4) Keine Einwendungen. Ein Widerspruch ist materiell unrichtig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 899 Abs. 1 BGB wegfallen oder von Anfang an keinen Bestand hatten. V stand kein Anfechtungsrecht zu, womit er seine Auflassungserklärung nicht anfechten konnte und die Übereignung nach §§ 873, 925 BGB an K wirksam war. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 899 Abs. 1 BGB sind insoweit nicht erst mit Eintragung des G weggefallen, sondern hatten von Anfang an keinen Bestand. Das Grundbuchs ist hinsichtlich des Widerspruchs daher unrichtig. G ist als wahrer Berechtigter anspruchsberechtigt, V der durch den Widerspruch Begünstigte. V stehen auch keine Einwendungen zu. G hat daher einen Anspruch gegen V auf Zustimmung zur Löschung des Widerspruchs aus § 894 BGB analog.
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