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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V lässt K sein Grundstück auf und K wird ins Grundbuch eingetragen. Später ficht V "alles" an, da er meint, K habe ihn arglistig getäuscht. Auf dieser Grundlage erwirkt V die Eintragung eines Widerspruchs. K lässt sodann das Grundstück an G (gutgläubig) auf, der auch als Eigentümer eingetragen wird. Im Prozess stellt sich heraus, dass V kein Anfechtungsrecht hatte.

Einordnung des Falls

Keine Grundbuchsperre

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat Eigentum nach §§ 873, 925 BGB erlangt.

Ja, in der Tat!

Der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB setzt voraus: (1) Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück (Auflassung, § 925 BGB), (2) Eintragung ins Grundbuch, (3) Einigsein, § 873 Abs. 2 BGB, (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers. Die Voraussetzungen (1) bis (3) liegen vor. K war auch verfügungsbefugt: Die Eintragung eines Widerspruchs bewirkt keine Grundbuchsperre. War der Inhalt des Grundbuchs richtig, der Widerspruch hier also gleichermaßen unrichtig, so bleibt der Erwerb möglich, da der Widerspruch dann von Anfang an bedeutungslos war. Der Widerspruch entfaltet seine Wirkung also nur, wenn das durch ihn gesicherte Recht tatsächlich besteht.

2. G hat gegen V einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zur Löschung des Widerspruchs aus § 894 BGB.

Ja!

Der Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB setzt voraus: (1) Unrichtigkeit des Grundbuchs, (2) Anspruchsberechtigung, (3) Buchberechtigter als Verpflichteter, (4) Keine Einwendungen. Das Grundbuch ist unrichtig, wenn eine Divergenz zwischen formeller und materieller Grundbuchlage besteht. Das Grundbuch ist hier unrichtig, da ein Widerspruch eingetragen ist, dem kein zu sicherndes Recht gegenübersteht. Als Eigentümer ist G anspruchsberechtigt, E ist als Begünstigter des Widerspruchs Verpflichteter.

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