Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2017
Haftung bei „ganzheitlicher Zahnmedizin“
Haftung bei „ganzheitlicher Zahnmedizin“
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
P hat starke Zahnschmerzen und lässt sich von Zahnarzt Z „ganzheitlich“ behandeln. Z entfernt die oberen Backenzähne und fräst die Kieferknochen „gründlich“ aus. P verliert Kau-, Gebiss- und Implantatfähigkeit. Bei schulmedizinischer Behandlung wäre das nicht passiert.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Haftung bei „ganzheitlicher Zahnmedizin
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Anwendung von schulmedizinisch nicht anerkannten Therapieformen stellt eine Pflichtverletzung dar.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Z hat einen Behandlungsfehler begangen, indem er einen hochinvasiven Eingriff vorgenommen hat, der zu Gesundheitsschäden der P geführt hat, die bei schulmedizinischer Behandlung nicht eingetreten wären.
Genau, so ist das!
3. Ob eine alternative Behandlungsmethode einen Behandlungsfehler darstellt, kann vor Gericht nur ein Sachverständiger beurteilen, der sich mit der betreffenden alternativen Behandlungsmethode auskennt.
Ja, in der Tat!
4. Der ärztliche Behandlungsvertrag ist als Werkvertrag (§ 631 BGB) zu qualifizieren.
Nein!
5. Die Auswahl der richtigen Therapieform steht im freien Ermessen des behandelnden Arztes.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Wenn Z ein Behandlungsfehler zur Last fällt, hat P einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB.
Ja, in der Tat!
7. Eine Pflichtverletzung des Z kann neben falscher Diagnose oder fehlerhafter Therapie auch in einer Aufklärungspflichtverletzung bestehen.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Zavviny
19.9.2020, 15:21:01
Leider keine Anmerkung wie der Fall zu lösen gewesen wäre. Daher ist der Lerneffekt geringer.
Lukas_Mengestu
12.11.2021, 10:58:08
Vielen Dank für den Hinweis. Ziel des Falles ist es, sich mit dem Begriff der Pflichtverletzung beim ärztlichen Behandlungsvertrag näher auseinanderzusetzen und festzustellen, dass nur der Umstand, dass ein Schaden eingetreten ist und dies bei einer anderen Behandlungsmethode nicht passiert wäre, noch nicht ausreichend ist, um hier auch eine Pflichtverletzung zu bejahen. Um in einer Klausur also tatsächlich den Fall komplett zu lösen, müsste der Sachverhalt also noch zusätzlich Auskunft darüber geben, ob hier die alternative Behandlungsmethode aus der ex ante Perspektive gewählt werden durfte oder von vorneherein als zu risikoreich erscheinen musste. Je nachdem würde man dann eine Pflcihtverletzung und wohl auch das Vertretenmüssen bejahen und A einen Schadensersatzanspruch zubilligen (§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) oder aufgrund fehlender Pflichtverletzung nicht. Auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) würde aufgrund der Einwilligung der P dann ausscheiden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team