Öffentliches Recht
VwGO
Feststellungsklage
Kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Fall 1 (Auslegung eines TB)
Kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Fall 1 (Auslegung eines TB)
4. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die zuständige Behörde B untersagt Karl Krümel (K) den Betrieb seiner Gaststätte mit der Begründung, K sei nicht zuverlässig im Sinne von § 35 GewO. K will, dass seine Zuverlässigkeit gerichtlich festgestellt wird.
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Einordnung des Falls
Kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Fall 1 (Auslegung eines TB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Antrag bei der Behörde klagt K. Statthaft ist die Feststellungsklage, wenn das Klagebegehren auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch Vorfragen und Tatsachenfragen können feststellungsfähige Rechtsverhältnisse sein.
Nein!
3. Ob ein gesetzlicher Tatbestand erfüllt ist oder nicht, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Statthaft ist die Feststellungsklage.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
9.2.2022, 11:21:09
Aber die Frage ob ein bestimmter SV einer Self Executing Norm unterfällt kann doch zum Beispiel im Wege der Feststellungsklage geprüft werden, oder? Inwiefern unterscheidet sich das davon, dass nicht geprüft werden kann ob ein bestimmter TB erfüllt ist. Ich verstehe das mit dem Merkmal der Tatsache frage aber wenn unklar ist, ob der TB erfüllt ist könnte man ja auch argumentieren es wird geprüft ob die Norm im konkreten Fall Rechtswirkungen entfaltet. Das ist doch der Fall bei Self executing Normen. Oder habe ich die vorletzte Frage falsch verstanden?

Linne_Karlotta
15.2.2022, 14:38:18
Hallo nomamo! Danke für Deine Frage.Tatsächlich kann man gut so argumentieren, wie Du es tust. So heißt es z.B. bei Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL Juli 2021, § 43, RdNr. 16: "Der Ausschluss rechtserheblicher Eigenschaften einer Person oder Sache – z. B. der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit einer Person, der Öffentlichkeit eines Weges oder der Bebaubarkeit eines Grundstücks – aus dem Kreis der feststellungsfähigen Rechtsverhältnisse überzeugt nicht. In aller Regel verbirgt sich hinter einem als Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache formulierten Antrag das Begehren auf Feststellung bestimmter Rechte oder Pflichten, die davon abhängen."

Linne_Karlotta
15.2.2022, 14:41:59
In diesen Fällen könnte das Gericht das Klagebegehren wohl dementsprechend auslegen bzw. umdeuten, sodass die erhobene Feststellungsklage zulässig bliebe. In der Klausur wäre es wohl allemal möglich, das Klagebegehren in diese Richtung auszulegen. Ich werde dazu einen entsprechenden Hinweis im Fall aufnehmen und hoffe, Deine Frage beantwortet zu haben. Beste Grüße, Linne - für das Jurafuchs-Team.
hannabuma
25.10.2023, 20:31:54
Sollte man bei so einem Fall in einer Klausur direkt die Anfechtungsklage prüfen, oder zunächst auch Ausführungen über die Statthaftigkeit der allgemeinen Feststellungsklage machen?
Leo Lee
29.10.2023, 10:19:15
Hallo hannabuma, in einem Fall wie diesem würden wir stets empfehlen, zunächst alle möglichen Klagearten zu prüfen. Denn gerade weil hier eine Norm vorliegt, die zugleich ein Rechtsverhältnis darstellten kann, wird es der Klausurersteller darauf abgesehen haben, dass auch dieses „Problem“ angesprochen wird :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Irina95
26.1.2024, 11:23:50
"Möglich wäre auch, dass Klagebegehren so umzudeuten, dass die Feststellungsklage zulässig bleibt." Gibts da mal ein Beispiel zu, wie müsste ich das umdeuten/umformulieren, dass die Feststellungsklage anwendbar wäre?

Sebastian Schmitt
16.1.2025, 15:08:33
Hallo @[Irina95](144160), dieser Hinweis ist eher allgemeiner Natur und nicht konkret auf unseren Fall bezogen. Begehrt der Antragsteller iRe Feststellungsklage zB Feststellung hinsichtlich nicht feststellungsfähiger rechtlicher Teil- oder Vorfragen, lässt sich das evtl dahingehend umdeuten, dass die Klärung der eigentlich relevanten rechtlichen Beziehung gewünscht ist (zum Ganzen Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl 2018, § 43 Rn 36; Wysk, VwGO, 4. Aufl 2025, § 43 Rn 35). Beispiel (BVerwG, BeckRS 1985, 30436595, konkret zu Deiner Frage Rn 7 und 14): Die Klägerin stellt zahnärztliche Füllungswerkstoffe her. Die
Behörde/Beklagte hat in einem Schreiben mitgeteilt, dass diese Stoffe solche im Sinne einer bestimmten Norm des Arzneimittelgesetzes seien und der
Behördedementsprechend bestimmte (Überwachungs- und
Eingriffs-)Befugnisse zustünden. Die Klägerin wendet sich per Feststellungsklage gegen dieses Schreiben und will feststellen lassen, dass ihre nunmehr hergestellten Stoffe vielmehr zulassungsfreie Arzneimittel iSe anderen Gesetzes seien. Dieser Antrag wurde später dahin geändert/umgedeutet, dass nicht die rechtliche Eigenschaft der Stoffe, sondern vielmehr die Frage geklärt werden soll, ob die Beklagte auf der Grundlage des gesendeten Schreibens die rechtliche Befugnis hat, gegen die Klägerin vorzugehen. Darin sei das klärungsfähige Rechtsverhältnis zu sehen (und die rechtliche Einordnung der Arzneimittel ist dann wohl eine nicht isoliert mit der Feststellungsklage klärbare Vorfrage). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team