Öffentliches Recht

VwGO

Feststellungsklage

Kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Fall 1 (Auslegung eines TB)

Kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Fall 1 (Auslegung eines TB)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die zuständige Behörde B untersagt Karl Krümel (K) den Betrieb seiner Gaststätte mit der Begründung, K sei nicht zuverlässig im Sinne von § 35 GewO. K will, dass seine Zuverlässigkeit gerichtlich festgestellt wird.

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Einordnung des Falls

Kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Fall 1 (Auslegung eines TB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach erfolglosem Antrag bei der Behörde klagt K. Statthaft ist die Feststellungsklage, wenn das Klagebegehren auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist.

Ja, in der Tat!

Die allgemeine Feststellungsklage ist die richtige Klageart, wenn es dem Kläger darum geht, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses verbindlich festgestellt wird (§ 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO). Ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 VwGO ist die rechtliche Beziehung, die sich aus einem hinreichend konkreten Sachverhalt aufgrund einer (diesen Sachverhalt betreffenden) öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergibt. Statthaft ist die Feststellungsklage, wenn das Bestehen von K's Zuverlässigkeit ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist.
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2. Auch Vorfragen und Tatsachenfragen können feststellungsfähige Rechtsverhältnisse sein.

Nein!

Ob ein Rechtsverhältnis vorliegt, kann damit überprüft werden, ob subjektive Rechte und Pflichten zwischen den Personen bestehen. Danach sind nach allgemeiner Auffassung reine Tatsachenfragen, Vorfragen und sog. unselbstständige Teile eines Rechtsverhältnisses nicht feststellungsfähig, da diese selbständig unmittelbar keine Rechte und Pflichten begründen. Auch Auslegungsfragen bezüglich einer Norm sind keine Rechtsverhältnisse. Ebenfalls kein Rechtsverhältnis ist die rechtliche Qualifizierung eines Handelns der Verwaltung als rechtswidrig, fehlerhaft, nichtig, ungültig, unwirksam, usw. Eine Ausnahme bildet die speziell normierte Nichtigkeitsfestellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Var. 3 VwGO, gerichtet auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts.

3. Ob ein gesetzlicher Tatbestand erfüllt ist oder nicht, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Statthaft ist die Feststellungsklage.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei der Frage, ob ein Tatbestandsmerkmal erfüllt ist oder nicht handelt es sich um eine Frage der Auslegung und Rechtsanwendung, die kein Rechtsverhältnis begründet. Bei der Frage, ob K zuverlässig i.S.v. § 35 GewO ist, handelt es sich um eine Frage der Rechtsanwendung.In solchen Fällen kannst du das Klagebegehren zu Gunsten des Klägers dahingehend umdeuten, dass er gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs vorgehen will (= Anfechtungsklage). So erhält der Kläger einen alternativen Rechtsschutz, anstatt eine Zurückweisung der Klage als unzulässig. Möglich wäre auch, dass Klagebegehren so umzudeuten, dass die Feststellungsklage zulässig bleibt.
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