leicht

Diesen Fall lösen 97,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

A parkt auf seinem Stammparkplatz. Wachtmeister W erteilt ihm ein Parkverbot.

Einordnung des Falls

Parkverbot

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Parkverbot ist ein Verwaltungsakt, wenn die Voraussetzungen des § 35 S. 1 VwVfG vorliegen.

Ja, in der Tat!

Der Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) zur Regelung (4) eines Einzelfalls (5) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (6) mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (legaldefiniert in § 35 S. 1 VwVfG). Der Verwaltungsakt ist eine der zentralen Handlungsformen der Verwaltung und kommt in etwa der Hälfte aller verwaltungsrechtlichen Klausuren dran. Im Verlauf dieses Kurses lernst Du alles, was Du über den Verwaltungsakt (kurz „VA“) wissen musst und wie Du die klausurrelevanten Fallkonstellationen löst.

2. Das Parkverbot ist eine „hoheitliche Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist der öffentlich-rechtliche Vertrag (kein einseitiges Handeln im Über-/Unterordnungsverhältnis) oder privatrechtliches Verwaltungshandeln (kein öffentlich-rechtliches Handeln). Das Parkverbot ist ein einseitiges Handeln auf Grundlage des Polizei-/Ordnungsrechts im Über-/Unterordnungsverhältnis. P wird dadurch von W einseitig aufgegeben, an seinem Stammplatz nicht zu parken und sein Auto umzuparken. Eine hoheitliche Maßnahme liegt vor. Ist dies der Fall, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt.

Jurafuchs kostenlos testen


GEL

gelöscht

1.3.2020, 22:45:49

"Es ist ein Verwaltungsakt, wenn die Voraussetzungen des §35 S1 Vwvfg vorliegen" ist immer richtig. Alles ist ein VA, wenn das vorliegt, das ist ja gerade die Voraussetzung. Die Frage soll doch aber sein "Handelt es sich bei diesem Beispiel um einen VA nach §35?". Die Frage ist nicht richtig gestellt.

GEL

gelöscht

1.3.2020, 22:46:17

so falsch gestellt.

Marilena

Marilena

1.3.2020, 22:54:32

Danke für den Hinweis! Frage1 dient gewissermaßen als Einleitung und in dem dazugehörigen Antworttext 1 sind alle Voraussetzungen des VA überblicksartig dargestellt. Was gefällt Dir daran nicht?

Henk

Henk

18.3.2020, 09:31:08

Die Frage lautet quasi: Ist es richtig, dass alle Voraussetzungen des VA in 35 S.1 VwVfG geregelt sind? Ja=ja sind sie; nein= sind sie nicht, weil zB der Paragraph der falsche ist oder weil es ungeschriebene VSS gibt, die ergänzt werden müssen". Gerade das logische, schrittweise Umgehen mit Aussagen (ohne Schritte zu überspringen) stellt eine wichtige Fähigkeit der Juristerei/Logik dar. In der Uni tendiert man zum Überspringen von Denkschriften, deshalb finde ich es gerade so wichtig hier in der App kleinschrittige Fragen zu bekommen.

GEL

gelöscht

23.3.2020, 20:57:10

Es ist die Formulierung. "XY ist ein Verwaltungsakt, wenn die Voraussetzungen des § 35 S1 VwVfG vorliegen. Ja, alles ist ein Verwaltungsakt, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, da ist die Antwort immer ja. Die Frage müsste präzise sein, OB diese Voraussetzungen hier vorliegen ;)

Isabell

Isabell

16.5.2020, 14:40:26

Die erste Frage entspricht sinngemäß der ersten Überlegung einer verwaltungsrechtlichen Fallprüfung. Es ist die aufgestellte Hypothese, deren Richtigkeit mit den nachfolgenden Fragen geprüft wird.

GEL

gelöscht

29.5.2020, 08:45:47

Ich sehe es nicht so, dass die Frage falsch gestellt wurde. Erstens ist es eine einleitende Frage, wie sie auch in Klausuren vorkommt. Zweitens kommt zu einem anderen Ergebnis, wenn die Frage nur leicht umstellt. Von daher ist die Frage gut zur Einleitung in die VA Thematik geeignet. Auch wenn es klar ist, dass eine behördliche Tätigkeit ein VA ist, sobald die Voraussetzung des § 35 S. 1 VwVfG erfüllt sind, sollte man sich diese gedankliche Brücke immer vor Augen halten. Automatismen helfen bei Klausuren mit knapper Zeitbemessung.

LAW

Law_yal_life

15.9.2023, 19:59:39

Das heißt, wenn die Hoheitlichkeit vorliegt, dann liegt auch die öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor? Warum? Wegen dem Über- Unterordnungsverhältnis?

NI

Nilson2503

27.9.2023, 10:56:10

Eine öffentlich rechtliche Streitigkeit liegt ja dann vor, wenn eine Norm den Hoheitsträger berechtigt und verpflichtet. Im zugrundeliegenden Fall beruht das Tätigwerden des Polizisten auf einer Norm aus dem PolG. Diese berechtigt und verpflichtet den Polizisten. D.h. Öff-rechtliche Streitigkeit (+)

Jonas22

Jonas22

8.2.2024, 14:55:21

Hallo liebes Jurafuchs-Team, ich habe nur mal eine grundsätzliche Frage zu dem Kurs VerwaltungsR AT: Ist der Kurs im Großen und Ganzen abgeschlossen? Dass hier und dort immer mal neue Aufgaben hinzukommen, ist klar. Also kann ich guten Gewissens den Kurs anstelle eines Lehrbuches durcharbeiten? Hintergrund der Frage ist, dass 85 Kapitel, im Unterschied zu den anderen sehr wichtigen Kursen (BGB AT, StrafR AT) weniger sind. Liebe Grüße Jonas

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.2.2024, 12:21:58

Hallo Jonas22, vielen Dank für die Nachfrage. Die wesentlichen Themen des allgemeinen Teils im Verwaltungsrecht haben wir in dem Kurs bereits umgesetzt. Es werden gerade noch Vertiefungen im Bereich der formellen Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten sowie im Hinblick auf den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten sowie die Zusicherung in Planung. Hier kannst Du ergänzend also noch mit einem Lehrbuch arbeiten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Jonas22

Jonas22

12.2.2024, 12:24:12

Ok super. Vielen Dank für die Antwort @[Lukas Mengestu](221887)!


© Jurafuchs 2024