Parkverbot
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A parkt auf seinem Stammparkplatz. Wachtmeister W erteilt ihm ein Parkverbot.
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Einordnung des Falls
Parkverbot
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Parkverbot ist ein Verwaltungsakt, wenn die Voraussetzungen des § 35 S. 1 VwVfG vorliegen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Parkverbot ist eine „hoheitliche Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
1.3.2020, 22:45:49
"Es ist ein Verwaltungsakt, wenn die Voraussetzungen des §35 S1 Vwvfg vorliegen" ist immer richtig. Alles ist ein VA, wenn das vorliegt, das ist ja gerade die Voraussetzung. Die Frage soll doch aber sein "Handelt es sich bei diesem Beispiel um einen VA nach §35?". Die Frage ist nicht richtig gestellt.
gelöscht
1.3.2020, 22:46:17
so falsch gestellt.
Marilena
1.3.2020, 22:54:32
Danke für den Hinweis! Frage1 dient gewissermaßen als Einleitung und in dem dazugehörigen Antworttext 1 sind alle Voraussetzungen des VA überblicksartig dargestellt. Was gefällt Dir daran nicht?
Henk
18.3.2020, 09:31:08
Die Frage lautet quasi: Ist es richtig, dass alle Voraussetzungen des VA in 35 S.1 VwVfG geregelt sind? Ja=ja sind sie; nein= sind sie nicht, weil zB der Paragraph der falsche ist oder weil es ungeschriebene VSS gibt, die ergänzt werden müssen". Gerade das logische, schrittweise Umgehen mit Aussagen (ohne Schritte zu überspringen) stellt eine wichtige Fähigkeit der Juristerei/Logik dar. In der Uni tendiert man zum Überspringen von Denkschriften, deshalb finde ich es gerade so wichtig hier in der App kleinschrittige Fragen zu bekommen.
gelöscht
23.3.2020, 20:57:10
Es ist die Formulierung. "XY ist ein Verwaltungsakt, wenn die Voraussetzungen des § 35 S1 VwVfG vorliegen. Ja, alles ist ein Verwaltungsakt, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, da ist die Antwort immer ja. Die Frage müsste präzise sein, OB diese Voraussetzungen hier vorliegen ;)
Isabell
16.5.2020, 14:40:26
Die erste Frage entspricht sinngemäß der ersten Überlegung einer verwaltungsrechtlichen Fallprüfung. Es ist die aufgestellte Hypothese, deren Richtigkeit mit den nachfolgenden Fragen geprüft wird.
gelöscht
29.5.2020, 08:45:47
Ich sehe es nicht so, dass die Frage falsch gestellt wurde. Erstens ist es eine einleitende Frage, wie sie auch in Klausuren vorkommt. Zweitens kommt zu einem anderen Ergebnis, wenn die Frage nur leicht umstellt. Von daher ist die Frage gut zur Einleitung in die VA Thematik geeignet. Auch wenn es klar ist, dass eine behördliche Tätigkeit ein VA ist, sobald die Voraussetzung des § 35 S. 1 VwVfG erfüllt sind, sollte man sich diese gedankliche Brücke immer vor Augen halten. Automatismen helfen bei Klausuren mit knapper Zeitbemessung.
Law_yal_life
15.9.2023, 19:59:39
Das heißt, wenn die Hoheitlichkeit vorliegt, dann liegt auch die öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor? Warum? Wegen dem Über- Unterordnungsverhältnis?
Nilson2503
27.9.2023, 10:56:10
Eine öffentlich rechtliche Streitigkeit liegt ja dann vor, wenn eine Norm den Hoheitsträger berechtigt und verpflichtet. Im zugrundeliegenden Fall beruht das Tätigwerden des Polizisten auf einer Norm aus dem PolG. Diese berechtigt und verpflichtet den Polizisten. D.h. Öff-rechtliche Streitigkeit (+)
Linne_Karlotta_
5.9.2024, 13:40:41
Hey, weitere Gedanken zu dieser Frage findet ihr in einem neueren Thread: https://applink.jurafuchs.de/lgwkY0TUDMb Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
Jonas22
8.2.2024, 14:55:21
Hallo liebes Jurafuchs-Team, ich habe nur mal eine grundsätzliche Frage zu dem Kurs VerwaltungsR AT: Ist der Kurs im Großen und Ganzen abgeschlossen? Dass hier und dort immer mal neue Aufgaben hinzukommen, ist klar. Also kann ich guten Gewissens den Kurs anstelle eines Lehrbuches durcharbeiten? Hintergrund der Frage ist, dass 85 Kapitel, im Unterschied zu den anderen sehr wichtigen Kursen (BGB AT, StrafR AT) weniger sind. Liebe Grüße Jonas
Lukas_Mengestu
12.2.2024, 12:21:58
Hallo Jonas22, vielen Dank für die Nachfrage. Die wesentlichen Themen des allgemeinen Teils im Verwaltungsrecht haben wir in dem Kurs bereits umgesetzt. Es werden gerade noch Vertiefungen im Bereich der formellen
Rechtmäßigkeitvon Verwaltungsakten sowie im Hinblick auf den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten sowie die Zusicherung in Planung. Hier kannst Du ergänzend also noch mit einem Lehrbuch arbeiten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jonas22
12.2.2024, 12:24:12
Ok super. Vielen Dank für die Antwort @[Lukas Mengestu](221887)!
Constantin Lammert
3.9.2024, 09:22:57
Aus der Mathematik weiß ich, dass man stets bestrebt ist, minimale Definitionen oder Axiomensysteme einzuführen. Ist das in der Jura anders? Wenn ja, wieso? Wieso wurden bei der Legaldefinition des Verwaltungsaktes zwei redundante Merkmale verwendet? Denn wenn eine
hoheitliche Maßnahmestets impliziert, dass es sich um das Gebiet des öffentlichen Rechts handelt, dann könnte die implizite Eigenschaft doch theoretisch weggelassen werden. Was würde sich ändern, wenn man dieses implizite Merkmal nicht prüft? Gibt es Fälle, in denen man dieses Merkmal gesondert prüfen muss? Was hat sich der Gesetzgeber dabei gedacht?
Linne_Karlotta_
5.9.2024, 13:38:11
Hallo @[Constantin Lammert](217017), danke für Deine Frage. Es ist richtig, dass eine
hoheitliche Maßnahmemeistens auch eine Regelung eines Einzelfalls „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ mit sich bringt. Trotzdem sind die beiden Begriffe nicht per se deckungsgleich und damit das Merkmal „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ nicht überflüssig. Der Unterschied besteht vor allem in dem Bezugspunkt der beiden Merkmale: Der Begriff der „Hoheitlichkeit“ bezieht sich auf die Maßnahme der
Behörde. Also: Die Maßnahme muss hoheitlich sein. Dies ist der Fall, wenn die
Behörde(1) einseitig in einem über-Unterordnungsverhältnis handelt (= Abgrenzung zum Abschluss eines Vertrags) und hierbei (2) von Befugnissen Gebrauch macht, die dem Adressaten in dieser Form nicht zustehen. Siehe hierzu z.B. Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 35 Rn. 104f., beck-online, Schoch/Schneider/Knauff, 4. EL November 2023, VwVfG § 35 Rn. 55, beck-online. Im Gegensatz dazu bezieht sich der Begriff „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ nicht direkt auf die Maßnahme, sondern auf die „Regelung des Einzelfalls“. Sprich: Die Frage ist, ob der Gegenstand bzw. Lebenssachverhalt, auf den sich die Maßnahme der
Behörderichtet, durch das öffentliche Recht reguliert wird, d.h. nicht privatrechtlicher Natur ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich danach, ob die Normen, aus denen die
Behördeihre o.g. hoheitlichen Befugnisse ableitet, öffentlich-rechtlicher Natur sind (dies bestimmt sich nach den gängigen Theorien, insbesondere der herrschenden
modifizierte Subjektstheorie). Siehe hierzu z.B. Schoch/Schneider/Knauff, 4. EL November 2023, VwVfG § 35 Rn. 103ff., beck-online. Es sind Fälle denkbar, in denen die
Behördeaufgrund ihrer hoheitlichen Befugnisse „auf dem Gebiet des Privatrechts“ (sog. „privatrechtsmissachtende Einzelfallregelung“) tätig wird. Dies ist der Fall, wenn die
Behördeunter Inanspruchnahme hoheitlicher Gestaltungsbefugnisse einseitig in ein bereits zwischen ihr und dem Betroffenen bestehendes privatrechtliches (vertraglich oder gesetzliches) Schuldverhältnis eingreifen will. In diesem Fall liegt zwar eine
hoheitliche Maßnahme, aber mangels Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kein (materieller) Verwaltungsakt i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG vor (siehe hierzu z.B. Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 35 Rn. 210, beck-online). Meines Erachtens dürfte eine solche Fallkonstellation in der Klausur eher selten bis gar nicht vorkommen. Dennoch ist es wichtig, die Bezugspunkte der Merkmale sauber trennen zu können. Das heißt: Das Vorliegen einer hoheitlichen Maßnahme ist ein starkes Signal dafür, dass die Regelung auch das „öffentlich-rechtlichen Gebiet“ betrifft. Man sollte dies aber nicht als Begründung nehmen, um letzteres zu bejahen. Arbeite hier einfach sauber mit den o.g. Definitionsmerkmalen. Und wie immer gilt: Liegen die Merkmale unproblematisch vor, verliere hier keine Zeit und stelle einfach fest, dass ein Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 VwVfG gegeben ist. Nur, wenn der Sachverhalt Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein oder m
ehrere Merkmale problematisch sind, gehst Du hierauf genauer ein. Ich habe den betreffenden Hinweis in der Aufgabe jetzt etwas genauer gefasst. Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
Sassun
27.10.2024, 15:26:14
Der Vollständigkeit halber eine kleine Ergänzung: Im Hinweis steht dass die
hoheitliche Maßnahmeund "auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts" nicht gleichgesetzt werden sollen. Tatsächlich gibt es einige starke Stimmten, die diese Merkmale sehr wohl als identisch sehen, siehe Kopp/Ramsauer VwVfG § 35 Rn. 59. Kapp/Ramsauer ist dabei der derzeit einzige Kommentar, der als Hilfsmittel in der zweiten Staatsprüfung zugelassen ist (zumindest in Hessen).