+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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Klassisches Klausurproblem
A parkt auf seinem Stammparkplatz. Wachtmeister W erteilt ihm ein Parkverbot.
Einordnung des Falls
Parkverbot
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Parkverbot ist ein Verwaltungsakt, wenn die Voraussetzungen des § 35 S. 1 VwVfG vorliegen.
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in Studium und Referendariat richtig.
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Ja, in der Tat!
Der Verwaltungsakt ist
(1) eine hoheitliche Maßnahme
(2) einer Behörde
(3) zur Regelung
(4) eines Einzelfalls
(5) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
(6) mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (legaldefiniert in § 35 S. 1 VwVfG). Der Verwaltungsakt ist eine der zentralen Handlungsformen der Verwaltung und kommt in etwa der Hälfte aller verwaltungsrechtlichen Klausuren dran. Im Verlauf dieses Kurses lernst Du alles, was Du über den Verwaltungsakt (kurz „VA“) wissen musst und wie Du die klausurrelevanten Fallkonstellationen löst.
2. Das Parkverbot ist eine „hoheitliche Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG).
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Ja!
Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist der öffentlich-rechtliche Vertrag (kein einseitiges Handeln im Über-/Unterordnungsverhältnis) oder privatrechtliches Verwaltungshandeln (kein öffentlich-rechtliches Handeln). Das Parkverbot ist ein einseitiges Handeln auf Grundlage des Polizei-/Ordnungsrechts im Über-/Unterordnungsverhältnis. P wird dadurch von W einseitig aufgegeben, an seinem Stammplatz nicht zu parken und sein Auto umzuparken. Eine hoheitliche Maßnahme liegt vor. Ist dies der Fall, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt.