Öffentliches Recht
VwGO
Feststellungsklage
Statthaftigkeit Feststellungsklage: Begriff des Rechtsverhältnisses (Fall 2): Subjektive Rechte des Bürgers
Statthaftigkeit Feststellungsklage: Begriff des Rechtsverhältnisses (Fall 2): Subjektive Rechte des Bürgers
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hexe H hat mit Gemeinde G einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen. Danach subventioniert G Hs Besenproduktion, wenn H fünf Ausbildungsplätze schafft. Als H ihren Teil des Vertrags erfüllt hat, verweigert G die Subvention. H begehrt Feststellung, dass G zur Leistung verpflichtet ist.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit Feststellungsklage: Begriff des Rechtsverhältnisses (Fall 2): Subjektive Rechte des Bürgers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthafte Klageart könnte die Feststellungsklage sein. Dafür müsste es sich bei der Beziehung zwischen H und G um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handeln.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis wird durch subjektive öffentliche Rechte des Bürgers begründet.
Ja!
3. H geht es um die Feststellung, dass sie einen Anspruch gegen G hat.
Genau, so ist das!
4. Statthaft ist die negative Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO).
Nein, das trifft nicht zu!
5. H kann Zahlung der Subvention im Wege der allgemeinen Leistungsklage verlangen. Nach der Rechtsprechung bleibt die Feststellungsklage ungeachtet der Subsidiaritätsklausel (§ 43 Abs. 2 VwGO) hier statthaft.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dolusdave
10.12.2021, 11:18:54
Wieso ist in dieser Konstellation die
Feststellungsklageund nicht die
Leistungsklagestatthaft? Die
Leistungsklagewäre hier doch vorteilhafter, sodass die
Feststellungsklageaufgrund der Subsidiarität nach 43 II 1 zurücktreten muss
Der BGBoss
15.12.2021, 18:36:30
Sehe ich absolut genauso. Maßgeblich für die
statthafte Klageartist letztlich das Klagebeg
ehren und H will hier die Leistung erhalten.
Isabell
3.1.2022, 14:47:43
Diese Konstellation wäre für mich auch ein Fall der vorrangigen
Leistungsklage. Ggf. mit
Annexantrag.
Dave K. 🦊
10.1.2022, 21:48:52
Ich bin grundsätzlich auch bei euch und würde sagen, dass die H ihr Beg
ehren am besten mit der
Leistungsklageerreichen kann. Jedoch vertritt die Rspr. die Ansicht: „Die in 43 II 1 angeordnete Subsidiarität der Fest.Kl. ggü. einer
Leistungsklagegreift bei Klagen gegen den Staat nur dort ein, wo andernfalls die für Anfecht. und Verpf.kl. geltenden besonderen Vorschriften über Fristen u. Vorverfahren unterlaufen würden“ (BVerwG v. 28.11.2002 - 2 C 30.01) Arg: Es sei zu erwarten, dass die
Behördeauch ohne Vollstreckungsdruck erfüllen wird (Bindung an Recht und Gesetz Art. 20 III GG). Die Lit. erkennt diese Ausnahme nicht an (glaube ich 😅) uA Kopp/Schenke, VwGO, 2018, 43 Rn. 28.
Wendelin Neubert
17.1.2022, 18:45:48
Hallo ihr lieben, vielen Dank für eure Fragen und die super Diskussion! Ihr habt vollkommen Recht, vieles spricht hier für eine
Subsidiarität der Feststellungsklage. Wie Dave K. aber zutreffend ausführt, wendet die Rechtsprechung den 43 Abs. 2 VwGO im Verhältnis zur allgemeinen
Leistungsklagenicht an, aus den von Dave K. genannten Gründen. Die Literatur kritisiert dies als contra legem (vgl zum ganzen Wolff/Decker, Studienkommentar VwGO/VwVfG, 4.A. 2021, 43 RdNr. 62). Damit ihr das auch in der Aufgabe nachvollziehen könnt, haben wir eine Frage mit Hinweistext hierzu noch aufgenommen. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Geldhatmanzuhaben
11.7.2024, 12:01:44
Als Gegenargument der sog.
Ehrenmanntheorieder Rspr. kann angeführt werden, dass der Gesetzgeber selber nicht von der „Treue“ der Verwaltung ausgeht. Andernfalls hätte er in §§ 170 f. VwGO nicht die Vollstreckung gegen die „öffentliche Hand“ eingeführt.