Obersatz Fall 1: VK unbegründet
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gs ordnungsgemäßer Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Gaststätte wird von der zuständigen Behörde B abgelehnt. B meint, G besäße nicht die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4 GastG), weil er in seiner letzten Kneipe Alkohol an Minderjährige ausgeschenkt hat. G erhebt Verpflichtungsklage.
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Einordnung des Falls
Obersatz Fall 1: VK unbegründet
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Begründetheit der Verpflichtungsklage richtet sich nach § 113 Abs. 5 VwGO.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Im Rahmen der Begründetheit muss zunächst eine einschlägige Anspruchsgrundlage vorliegen.
Ja, in der Tat!
3. Als Anspruchsgrundlage kommen hier §§ 2 Abs. 1, 4 GastG in Betracht. Es müssen die formellen und materiellen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage vorliegen.
Ja!
4. Hier scheitert ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nach §§ 2 Abs. 1, 4 GastG bereits an den formellen Anspruchsvoraussetzungen.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Auch die materiellen Voraussetzungen des §§ 2 Abs. 1, 4 GastG sind erfüllt.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Weil der Anspruch bereits materiell nicht besteht, kommt es auf die Prüfung der Spruchreife nicht mehr an. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
21.3.2022, 08:55:38
Ein super gelungenes Kapitel!
Lukas_Mengestu
21.3.2022, 10:16:32
Liebe Isabell, herzlichen Dank! Das gebe ich gerne an die verantwortliche Redakteurin weiter :-)
Johannes Nebe
25.10.2022, 07:54:37
Die Bescheidungsklage richtet sich nach § 113 V 2 VwGO (Maßstab zu Frage 2).
Lukas_Mengestu
25.10.2022, 09:40:13
Vielen Dank für den Hinweis, Johannes. Hier wurde allerdings absichtlich mit der Vornahmeklage begonnen. Erst wenn deren Voraussetzungen (Spruchreife) nicht vorliegen, sollte man darauf eingehen, dass aber dann ggfs. zumindest ein Anspruch auf
Neubescheidungbeststeht (vgl. Klausurhinweis). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Johannes Nebe
25.10.2022, 09:43:02
Ne, schon klar, ich bezog mich nur auf den Schreibfehler, allerdings wohl bei Frage 1.
Johannes Nebe
3.11.2023, 15:10:44
Hm, es ist ein Jahr vergangen, und der Zitierfehler im Maßstab zu Frage 1 ist immer noch nicht korrigiert. Bitte, bitte ...