Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA
Geschäftsführung entspricht dem wirklichen Willen des Geschäftsherrn
Geschäftsführung entspricht dem wirklichen Willen des Geschäftsherrn
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B ist Briefmarkensammler. Seit langer Zeit sucht er verzweifelt nach der Briefmarke „Das Nilpferd“ und würde nahezu jeden Preis dafür bezahlen. Hiervon weiß auch sein Freund F, der ein Exemplar der Marke in einem Antiquariat für das Fünffache ihres Marktwerts sieht und für B kauft.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Geschäftsführung entspricht dem wirklichen Willen des Geschäftsherrn
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind erfüllt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die GoA ist berechtigt im Sinne des § 683 S. 1 BGB.
Ja!
3. F kann das Geld, das er für den Kauf der Briefmarke ausgegeben hat, von B ersetzt verlangen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
simon175
12.12.2022, 17:07:49
Mir stellen sich hier zwei fragen: (1) Stehen B in diesem Fall keinerlei Verweigerungsrechte bzgl. der Zahlung zu?, (2) Würde F auf den Kosten sitzenbleiben wenn über das Vermögen des B ein Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre? Danke vorab!
Dogu
31.8.2023, 17:12:54
Zur zweiten Frage: Er übernimmt die GoA ja auf eigenes Risiko. Wieso sollte ihm ein Ersatzanspruch ggü. einer anderen Person zustehen? Der Briefmarkenverkäufer kann ja nichts dafür, wenn sein Vertragspartner in eigenem Namen etwas für eine andere Person kauft bzw. er hat hier wohl überhaupt keine Kenntnis von dem Vorgang, sodass der Umstand auch nicht Geschäftsgrundlage geworden sein kann.
CR7
4.9.2023, 19:44:52
@ Support würde mich über eine Antwort zu Simons erster Frage freuen
Paulah
8.6.2024, 18:28:55
Es ist zwar schon ziemlich lange her, aber ich denke nicht, dass der Geschäftsherr die Zahlung verweigern kann. Aus der GoA besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis - da kann der Geschäftsherr sich auf den Kopf stellen. Wenn die GoA berechtigt war, wie hier, ist das Schuldverhältnis entstanden und der Anspruch besteht.
judith
4.7.2024, 12:04:32
Ich habe die Frage so verstanden, dass gerade eben die Berechtigung zur Geschäftsführung infrage gestellt wird. Für mich persönlich erscheint die Äußerung "nahezu jeden Preis" für diese Sammlung zahlen zu wollen, zu vage um darauf zu schließen, dass der Erwerb der Sammlung zum 5-Marktwert noch vom Willen des Geschäftsherrn gedeckt ist.