Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (Inpfandnahme)
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (Inpfandnahme)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte von O € 20.000, ohne hierauf einen Anspruch zu haben. Da O das Geld nicht da hat, bringt er O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm zunächst sein Motorrad als Sicherheit zu übergeben, bis O das Geld besorgt hat.
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Einordnung des Falls
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (Inpfandnahme)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach dem BGH liegt ein Vermögensschaden bei O vor (§ 253 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach dem BGH handelte T mit der Absicht rechtswidriger Bereicherung.
Ja, in der Tat!
3. Nach dem BGH besteht auch Stoffgleichheit zwischen dem erstrebten Vorteil und dem eingetretenen Vermögensschaden.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Joseph
2.3.2024, 17:29:00
Warum setzt der BGH die Fälle der bestehenden und der nicht bestehenden Forderung in diesem Fall nicht gleich und löst das Ganze über die Frage der "rechtswidrigen" Bereicherung? Würde bedeuten, man ließe beide Fälle iRd.
Stoffgleichheit(des Vorteils mit dem Schaden) mittels der Annahme eines "Zwischenziels" "weiterlaufen" um anschließend im Falle der bestehenden Forderung über die fehlende Rechtswidrigkeit der Bereicherung "auszusteigen" und im Falle der fehlenden Forderung eine rechtswidrige Bereicherung (und damit Erpressung) anzunehmen?
Lord Denning
4.7.2024, 15:50:36
Ich glaube hier ist die
Stoffgleichheitsdefinition mit der des Betruges („täuschungsbedingt“) durcheinander geraten ;)