Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (Inpfandnahme)
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (Inpfandnahme)
3. Juni 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T möchte von O € 20.000, ohne hierauf einen Anspruch zu haben. Da O das Geld nicht da hat, bringt er O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm zunächst sein Motorrad als Sicherheit zu übergeben, bis O das Geld besorgt hat.
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Einordnung des Falls
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (Inpfandnahme)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach dem BGH liegt ein Vermögensschaden bei O vor (§ 253 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach dem BGH handelte T mit der Absicht rechtswidriger Bereicherung.
Ja, in der Tat!
3. Nach dem BGH besteht auch Stoffgleichheit zwischen dem erstrebten Vorteil und dem eingetretenen Vermögensschaden.
Ja!
Fundstellen
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