+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte von O € 20.000, ohne hierauf einen Anspruch zu haben. Da O das Geld nicht da hat, bringt er O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm zunächst sein Motorrad als Sicherheit zu übergeben, bis O das Geld besorgt hat.

Einordnung des Falls

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (Inpfandnahme)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach dem BGH liegt ein Vermögensschaden bei O vor (§ 253 StGB).

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Genau, so ist das!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird Der Vermögensschaden liegt vorliegend in dem Verlust des Besitzes an dem Fahrzeug. Die i.S.d. § 1204 BGB nichtige „Verpfändung“ selbst stellt hingegen keinen Vermögensnachteil dar, da diese rechtlich nicht vorhanden und damit wertlos ist.

2. Nach dem BGH handelte T mit der Absicht rechtswidriger Bereicherung.

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Ja, in der Tat!

Bereicherungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.Der BGH hat in einem vergleichbaren Fall die Absicht rechtswidriger Bereicherung im Ergebnis angenommen ohne Erläuterung, worauf sich diese bezieht.Auch bei fehlender Forderung kommt entweder Bereicherungsabsicht hinsichtlich des erstrebten Geldbetrages in Betracht als auch hinsichtlich des verwirklichten Besitzentzuges am Pfand.

3. Nach dem BGH besteht auch Stoffgleichheit zwischen dem erstrebten Vorteil und dem eingetretenen Vermögensschaden.

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Ja!

Stoffgleichheit liegt vor, wenn der Vorteil die Kehrseite des Schadens, mithin unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung ist und dem Täter der Vorteil direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließt. Liegt der Inpfandnahme keine Forderung zugrunde, so geht der BGH davon aus, dass die Hergabe eines Pfandgegenstands dem Täter unmittelbar einen dem Besitzentzug stoffgleichen vermögenswerten Vorteil verschaffe.Die Annahme einer vollendeten Erpressung überzeugt im Ergebnis, wenn sich die Bereicherungsabsicht auf den Besitz an dem Motorrad als notwendiges Zwischenziel beziehen sollte. Dann ist die Stoffgleichheit evident. Die BGH-Rechtsprechung bei der Inpfandnahme erscheint allerdings insofern widersprüchlich als bei tatsächlich bestehender Forderung die Bereicherungsabsicht nicht auf den Besitz des Pfandes, sondern nur auf die bestehende Forderung gerichtet sein soll.

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JO

Joseph

2.3.2024, 17:29:00

Warum setzt der BGH die Fälle der bestehenden und der nicht bestehenden Forderung in diesem Fall nicht gleich und löst das Ganze über die Frage der "rechtswidrigen" Bereicherung? Würde bedeuten, man ließe beide Fälle iRd. Stoffgleichheit (des Vorteils mit dem Schaden) mittels der Annahme eines "Zwischenziels" "weiterlaufen" um anschließend im Falle der bestehenden Forderung über die fehlende Rechtswidrigkeit der Bereicherung "auszusteigen" und im Falle der fehlenden Forderung eine rechtswidrige Bereicherung (und damit Erpressung) anzunehmen?


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