EVB-Vereinbarung durch AGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K bestellt bei O Kleidung auf Rechnung. Beim Bestellprozess erklärt er sich mit Os AGB einverstanden. In § 14 der AGB ist geregelt, dass die Ware bei Kauf auf Rechnung unter Eigentumsvorbehalt geliefert wird.

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Einordnung des Falls

EVB-Vereinbarung durch AGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einem Kauf auf Rechnung wird nach h.M. im Zweifel konkludent ein Eigentumsvorbehalt vereinbart.

Nein, das ist nicht der Fall!

Es ist streitig, ob ein Eigentumsvorbehalt im Zweifel schon dann konkludent vereinbart werden soll, wenn der Käufer nicht sofort den vollen Kaufpreis bezahlen muss. Das wird teilweise deshalb angenommen, weil der Verkäufer typischerweise nicht auf ein Sicherungsmittel verzichten wolle. Die h.M. sieht darin aber einen Widerspruch zur gesetzlichen Wertung von §§ 320 und 449 BGB und lehnt es ab, einen konkludenten Eigentumsvorbehalt bloß wegen des Kaufes auf Rechnung anzunehmen. Der BGH hat die Frage bis jetzt nicht entschieden.Vorliegend ist der Streitentscheid entbehrlich, wenn der Eigentumsvorbehalt durch § 14 der AGB wirksam vereinbart worden ist.
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2. Sind Os AGB Teil des Vertrags mit K geworden (§ 305 Abs. 2 BGB)?

Ja, in der Tat!

Bei Verträgen mit Verbrauchern werden AGB nur Vertragsbestandteil, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB erfüllt sind (§ 310 Abs. 1 BGB). Dies setzt voraus, dass (1) der Verwender auf die AGB hinweist, (2) er der anderen Vertragspartei die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB verschafft und sich der Vertragspartner (3) mit der Geltung einverstanden erklärt.O hat, K durch die entsprechende Schaltfläche auf seine AGB hingewiesen und ihm deren Kenntnisnahme ermöglicht. K hat sich mit der Geltung einverstanden erklärt.Ob K auch wirklich von den AGB Kenntnis nimmt, ist für deren Geltung unerheblich.

3. § 14 von Os AGB ist nach § 307 BGB grundsätzlich unwirksam.

Nein!

Eine Klausel in AGB ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Regeln von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).Der einfache Eigentumsvorbehalt hat sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer erhebliche Vorteile. Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich anerkannt, dass dieser wirksam in AGB vereinbart werden kann.Sofern Klauselverbote nach §§ 308, 309 BGB in Betracht kommen, so sind diese in der Klausur noch vor der Generalklausel des § 307 BGB zu prüfen.

4. O hat bei Lieferung der Kleidung nicht erneut auf den Eigentumsvorbehalt hingewiesen. Hat er K deswegen mit der Lieferung unbedingtes Eigentum verschafft?

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei der Auslegung der dinglichen Willenserklärungen im Rahmen des § 929 S. 1 BGB können die schuldrechtlichen Vereinbarungen berücksichtigt werden. Es ist davon auszugehen, dass jeder Vertragspartner nur das liefern will, was er auch liefern muss. Wird also auf schuldrechtlicher Ebene ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, ist davon auszugehen, dass die Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung erfolgen soll (§ 449 Abs. 1 BGB).In den AGB des O wurde ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass O dem K die Kleidung nur aufschiebend bedingt übereignet hat, obwohl O nicht noch einmal explizit darauf hingewiesen hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JUDI

judith

5.5.2024, 15:52:25

Zu Frage 3 – Auch wenn der Eigentumsvorbehalt sowohl für Käufer und Verkäufer erhebliche Vorteile hat, so ist mMn ein Eigentumsvorbehalt der in AGBs festgelegt ist absolut unüblich und keine Bedingung, mit welcher der durchschnittliche Verbraucher bei gewöhnlichem Laufe der Dinge zu rechnen hat und deshalb eine unangemessene Benachteiligung darstellen. Könnte aufgrund dieser Unvorhersehbarkeit mglw. ein Verstoß gegen die Regeln von Treu und Glauben gegeben sein?

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

13.5.2024, 17:31:57

Hallo Judith,  ein Eigentumsvorbehalt bei Kauf auf Rechnung ist nach ganz herrschender Meinung üblich. Dies ergibt ja auch Sinn, wenn man überlegt, dass ein Bestellen und Zurückschicken heutzutage nicht unüblich ist. Dass der Verkäufer nicht auf sein einziges Sicherungsmittel verzichten will, ist voraussehbar. Sehr ausführlich zu dem Thema: MüKoBGB/Wurmnest, 9. Aufl. 2022, BGB § 307 Rn. 273 Beste Grüße Max - für das Jurafuchs-Team

Rechthaber

Rechthaber

22.5.2024, 12:14:27

Ist hier die Prüfung des § 307 I 1 BGB nicht versperrt wegen § 307 III 2 BGB, da in der AGB Bestimmung nur unmittelbare Hauptleistungspflichten geregelt wurden und diese somit nur anhand des Transparenzgebots zu messen ist ?

PK

P K

22.5.2024, 19:23:39

Würde das Ergebnis teilen, aber mit anderer Begründung: Der Eigentumsvorbehalt betrifft nicht unmittelbar den Gegenstand der Hauptleistungspflicht, sondern nur den Zeitpunkt deren Erfüllung. Bei wirtschaftlicher Betrachtung weicht die Bestimmung aber nicht von dispositiven Gesetzesrecht ab, weil der Verkäufer gem. § 320 BGB zur Eigentumsverschaffung ohnehin nur Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung verpflichtet ist.


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