EVB-Vereinbarung durch AGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K bestellt bei O Kleidung auf Rechnung. Beim Bestellprozess erklärt er sich mit Os AGB einverstanden. In § 14 der AGB ist geregelt, dass die Ware bei Kauf auf Rechnung unter Eigentumsvorbehalt geliefert wird.
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Einordnung des Falls
EVB-Vereinbarung durch AGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einem Kauf auf Rechnung wird nach h.M. im Zweifel konkludent ein Eigentumsvorbehalt vereinbart.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sind Os AGB Teil des Vertrags mit K geworden (§ 305 Abs. 2 BGB)?
Ja, in der Tat!
3. § 14 von Os AGB ist nach § 307 BGB grundsätzlich unwirksam.
Nein!
4. O hat bei Lieferung der Kleidung nicht erneut auf den Eigentumsvorbehalt hingewiesen. Hat er K deswegen mit der Lieferung unbedingtes Eigentum verschafft?
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
judith
5.5.2024, 15:52:25
Zu Frage 3 – Auch wenn der Eigentumsvorbehalt sowohl für Käufer und Verkäufer erhebliche Vorteile hat, so ist mMn ein Eigentumsvorbehalt der in AGBs festgelegt ist absolut unüblich und keine Bedingung, mit welcher der durchschnittliche Verbraucher bei gewöhnlichem Laufe der Dinge zu rechnen hat und deshalb eine unangemessene Benachteiligung darstellen. Könnte aufgrund dieser Unvorhersehbarkeit mglw. ein Verstoß gegen die Regeln von Treu und Glauben gegeben sein?
Maximilian Puschmann
13.5.2024, 17:31:57
Hallo Judith, ein Eigentumsvorbehalt bei Kauf auf Rechnung ist nach ganz herrschender Meinung üblich. Dies ergibt ja auch Sinn, wenn man überlegt, dass ein Bestellen und Zurückschicken heutzutage nicht unüblich ist. Dass der Verkäufer nicht auf sein einziges Sicherungsmittel verzichten will, ist voraussehbar. Sehr ausführlich zu dem Thema: MüKoBGB/Wurmnest, 9. Aufl. 2022, BGB § 307 Rn.
273Beste Grüße Max - für das Jurafuchs-Team
Rechthaber
22.5.2024, 12:14:27
Ist hier die Prüfung des § 307 I 1 BGB nicht versperrt wegen § 307 III 2 BGB, da in der AGB Bestimmung nur unmittelbare Haupt
leistungspflichtengeregelt wurden und diese somit nur anhand des Transparenzgebots zu messen ist ?
P K
22.5.2024, 19:23:39
Würde das Ergebnis teilen, aber mit anderer Begründung: Der Eigentumsvorbehalt betrifft nicht unmittelbar den Gegenstand der Haupt
leistungspflicht, sondern nur den Zeitpunkt deren Erfüllung. Bei wirtschaftlicher Betrachtung weicht die Bestimmung aber nicht von dispositiven Gesetzesrecht ab, weil der Verkäufer gem.
§ 320 BGBzur Eigentumsverschaffung ohnehin nur Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung verpflichtet ist.