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Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Absage einer Hochzeitsfeier

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Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Absage einer Hochzeitsfeier

12. März 2026

11 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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M und F schließen mit V 2019 einen Raummietvertrag für eine im Mai 2020 geplante Hochzeit mit 70 Gästen. M und F zahlen die Miete. Ab April 2020 sind größere Ansammlungen aufgrund einer Coronaschutzverordnung untersagt. M und F verlangen Rückzahlung. V bietet Alternativtermine für 2021 an.

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Corona-Schließungen – Vertragsanpassung der Gewerbemiete nach § 313 BGB

Spielhallenbetreiber M mietet für seine Spielhalle Gewerberäume von V (monatliche Miete: 1.500 €). Im April und Mai 2020 zwingt ihn die Berliner SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung zur Schließung der Spielhalle. V verlangt weiterhin Mietzahlung.

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Jurafuchs Illustration zum Fall Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung (BGH, Urt. v. 12.01.2022 – XII ZR 8/21): Einzeländlerin M mietet von Vermieter V Räume zur „Nutzung als Verkaufs- und Lagerräume eines Einzelhandelsgeschäfts“ an. Aufgrund der COVID-19-Pandemie muss M ihr Geschäftschließen.

Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung (BGH, Urt. v. 12.01.2022 – XII ZR 8/21): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

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