Erklärungsirrtum über die Optionswahl – eBay


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V erstellt ein eBay-Inserat für seine Bundesliga-Dauerkarte. Dabei wählt er irrtümlich die Option „Sofort-Kaufen“ anstelle der Option „Auktion“ aus und stellt den Preis auf €1. K klickt auf die Schaltfläche „Sofort-Kaufen“.

Einordnung des Falls

Erklärungsirrtum über die Optionswahl – eBay

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V und K haben einen Kaufvertrag über eine Bundesliga-Dauerkarte zum Preis von €1 geschlossen.

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Genau, so ist das!

Ein Vertrag besteht aus zwei übereinstimmenden WE, namentlich Angebot und Annahme. Empfangsbedürftige WE sind nach dem wahren Willen und dem objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Der wahre Wille des V ist auf die Abgabe eines Angebots zum Vertragsschluss an den Höchstbietenden im Rahmen einer Auktion gerichtet. Für einen objektiven Empfänger war jedoch ein Angebot zum „Sofort-Kaufen“ für €1 erkennbar. Aus Verkehrsschutzgründen geht diese Auslegung vor. Damit ergibt die Auslegung trotz des abweichenden wahren Willens des V, dass V und K einen Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von €1 geschlossen haben.

2. V kann seine Willenserklärung anfechten, weil er sich bei der Auswahl der Optionen „verklickt“ hat (§§ 119 Abs. 1 Alt. 2, 142 Abs. 1 BGB).

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Ja, in der Tat!

Der Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) bezeichnet das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem dadurch, dass der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der Erklärende verschreibt, vergreift, verspricht, vertippt oder ähnliches. V wollte statt einem Angebot zum „Sofort-Kaufen“ eine Auktion erstellen. Dies ist schon aus dem typischen Startgebot von „€1“ ersichtlich. Auch diese Modalität ist Teil der WE und damit anfechtbar, wenn V beweisen kann, dass er sich bei der Angebotserstellung verklickt hat.

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Finanztante

Finanztante

19.4.2022, 08:44:04

Was für ein Negativbeispiel eines (klagenden) Rechtsanwalts. Was ein schäbiges Verhalten.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.4.2022, 10:54:56

Liebe Finanztante, vielen Dank für Deinen Beitrag. Da das Forum als Ort des konstruktiven Austauschs dienen soll, würde ich Dich zukünftig bitten von rein polemischen Aussagen Abstand zu nehmen. Über die Sinnhaftigkeit der Klage lässt sich an dieser Stelle aber in der Tat diskutieren. Letztlich hat der Kläger ja auch verloren ;-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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