Zustandekommen

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V und K wollen einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über das Gemälde „Sterbender Schwan“ zum Preis von €2.300 abschließen.

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Einordnung des Falls

Zustandekommen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Kaufvertrag kommt durch (mindestens) zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145ff. BGB) zustande.

Ja!

Wie nach allgemeiner Rechtsgeschäftslehre (§§ 104 ff. BGB) üblich, setzt das Zustandekommen des Kaufvertrags eine Einigung über den Abschluss des Vertrags voraus, dem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen dürfen. Bei einem Kaufvertrag richtet sich die Einigung der Parteien darauf, dass ein Kaufgegenstand gegen Kaufpreiszahlung übertragen werden soll. Es handelt sich um einen schuldrechtlichen, gegenseitigen (=synallagmatischen) Vertrag. Der Kaufvertrag bewirkt selbst noch keine Änderung der Eigentumsverhältnisse (Trennungs- und Abstraktionsprinzip).
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2. Das Gemälde ist als Sache ein zulässiger Kaufgegenstand.

Genau, so ist das!

§ 433 BGB ist unmittelbar nur anwendbar auf den Kauf von "Sachen". Sachen sind körperliche Gegenstände (§ 90 BGB). Das Gemälde ist als körperlicher Gegenstand ein zulässiger Kaufgegenstand.

3. Durch den Kaufvertrag ist V verpflichtet, dem K das Gemälde zu übergeben und Eigentum daran zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Übergabe der Kaufsache und Eigentumsverschaffung sind die Hauptleistungspflichten des Verkäufers. Mit zu den Hauptleistungspflichten des Verkäufers gehört zudem, dass die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB).

4. Durch den Kaufvertrag ist K verpflichtet, dem V €2.300 zu zahlen und das Gemälde abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB).

Ja!

Die Kaufpreiszahlung ist die Hauptleistungspflicht des Käufers. Sie steht im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) zur Hauptleistungspflicht des Verkäufers (Übergabe und Übereignung). Erfüllt eine der Parteien ihre Hauptleistungspflicht aus dem Kaufvertrag nicht, kann die andere Partei grundsätzlich die ihr obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern (Zug-um-Zug Leistung, § 320 BGB). Die Abnahmepflicht (§ 433 Abs. 2 BGB) ist regelmäßig keine synallagmatische Pflicht, sondern bloße Nebenleistungspflicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PLA

PlatschekJünger

31.5.2022, 16:05:36

Hier könnte vlt. noch ergänzt werden, dass ein KV durch mindestens zwei sich deckende Willenserklärungen zustande kommt.

Jen:ny

Jen:ny

31.5.2022, 23:26:00

Den Hinweis finde ich auch wichtig 😊 Beim regulären Kaufvertrag genügen eigentlich schon zwei Willenserklärungen, welche inhaltlich übereinstimmen und aufeinander bezogen sind: Antrag und Annahme. Doch beim Immobilienkauf z. B. gibt es durchaus häufig m

ehre

re Beteiligte und dementsprechend mehr Willenserklärungen, wobei diese sich auch der Angebots- bzw. Annahmeseite zuordnen lassen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.6.2022, 17:03:30

Danke euch beiden! Wir haben klargestellt, dass "mindestens" 2 Willenserklärungen vorliegen müssen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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