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Nebenleistungspflicht (vor § 241 BGB)

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Definition: Nebenleistungspflicht (vor § 241 BGB)

26. April 2026

5 Kommentare


Was versteht man unter „Nebenleistungspflichten“ (vor § 241 BGB)?

Nebenleistungspflichten dienen dazu, die Durchführung der Hauptleistungspflichten abzusichern und zu fördern.

Dazu zählen etwa die explizit normierte Abnahmepflicht des Käufers (§ 433 Abs. 2 BGB) oder die Pflicht, die verkaufte Sache ordnungsgemäß zu verpacken (Treu und Glauben, § 242 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

joosi

16.12.2024, 09:15:19

was genau bedeutet das „vor § 241“ ?

WAL

Waltrop

19.1.2026, 16:27:14

Ich fände hier eine Erläuterung zum Kontext hilfreich.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

4.3.2026, 22:29:33

Hallo Waltrop , vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Tim Gottschalk, für das Jurafuchs-Team

LO

Lorbeerbekränzte🦩

16.3.2026, 03:46:10

Wie genau grenzt man dann bei der

Definition

von einer

Obliegenheit

ab?

Foxxy

Foxxy

16.3.2026, 03:47:04

Nebenleistungspflichten

sind vertragliche Pflichten, die die Durchführung der

Hauptleistungspflichten

absichern und fördern (z.B. Abnahmepflicht des Käufers, § 433 Abs. 2 BGB; ordnungsgemäße Verpackung nach Treu und

Glaube

n, § 242 BGB). Sie sind dem Vertragspartner ge

schuld

et, grundsätzlich einklagbar und ihre Verletzung löst die Rechtsfolgen der §§ 280 ff. BGB aus. Abgrenzung zur

Obliegenheit

: Eine

Obliegenheit

ist nur eine Verhaltensanforderung im eigenen Interesse, nicht einklagbar; ihre Nichtbeachtung führt lediglich zu Rechtsnachteilen (z.B. Rechteverlust, Kürzung wegen Mitver

schuld

ens nach § 254 BGB, Rüge

obliegenheit

§ 377 HGB), nicht zu vertraglichen

Schaden

sersatzansprüchen wegen

Pflichtverletzung

.


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