Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
Öffentlich-rechtlicher Vertrag als Gegenstand der Anfechtungsklage?
Öffentlich-rechtlicher Vertrag als Gegenstand der Anfechtungsklage?
20. Mai 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ordnungsbehörde B vereinbart mit A vertraglich, dass dieser die Schneeentsorgung auf der öffentlichen Zufahrtsstraße zu seiner Villa übernimmt. Als es im darauffolgenden Jahr heftig schneit, will A den Schnee nicht entfernen. Er erhebt Anfechtungsklage.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Öffentlich-rechtlicher Vertrag als Gegenstand der Anfechtungsklage?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Vertrag ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Vertrag ist eine hoheitliche Maßnahme.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nebenbesitzer einer Fräsmaschine
1.10.2020, 15:08:53
Und was kann man sonst dagegen tun?

Eigentum verpflichtet 🏔️
1.10.2020, 15:49:34
Hallo
Nebenbesitzer, danke für die Frage. Das kommt auf das (Klage- / Antrags-)begehren des A an: Wenn A sich auf eine eventuelle Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach
§ 59 VwVfGberuft und festgestellt haben möchte, dass er nicht dazu verpflichtet ist, den Schnee zu entfernen, kommt eine
Feststellungsklagenach § 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO (Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses) in Betracht. Er könnte auch versuchen sich auf § 60 VwVfG

Eigentum verpflichtet 🏔️
1.10.2020, 15:51:21
...zu berufen, um den Vertrag zu kündigen. Falls A hingegen möchte, dass die
Behördeden Schnee räumt, begehrt er die Vornahme eines
Realakts und muss (nach erfolglosem
Behördenantrag) eine
allgemeine Leistungsklageerheben. LG :)

Eigentum verpflichtet 🏔️
1.10.2020, 15:53:22
Da hier der Schnee schon liegt, wäre dem A aber in jedem Fall auch anzuraten, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über § 123 Abs. 1 VwGO vorzugehen.
okalinkk
13.5.2025, 10:31:04
@[Eigentum verpflichtet 🏔️](99723) wie kann 43 I Alt 2 statthaft sein, wenn es sich beim Vertrag nicht um einen Verwaltungsakt handelt? Du meinst wahrscheinlich 43 I Alt 1 (allg
Feststellungsklage)?

Isabell
24.1.2021, 11:29:28
Ist mir fast ein bisschen peinlich, aber ist nicht auch die Anfechtungsklage gegen
Allgemeinverfügungen statthaft, so dass das Normzitat besser den gesamten 35 umfassen sollte?

Speetzchen
24.1.2021, 21:37:30
ja, da eine
Allgemeinverfügungnach § 35 Satz 2 VwVfG auch einen Verwaltungsakt darstellt, der sich aber an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft

Lukas_Mengestu
28.7.2021, 14:47:58
Hallo ihr beiden, § 35 S. 1 VwVfG normiert den Begriff des Verwaltungsaktes als Oberbegriff. Bei § 35 S. 2 VwVfG handelt es sich insoweit lediglich um eine Klarstellung, dass das Merkmal "EInzelfall" eben nicht nur im Fall einer konkret-individuellen bzw. abstrakt-individuellen Maßnahme erfüllt ist, sondern auch im Falle einer
Allgemeinverfügung(= konkret-generellen Maßnahme) ein Verwaltungsakt vorliegt (BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 51. Ed., 01.04.2021, § 35 Rn. 249). Bei der Zitierung ist es insoweit durchaus korrekt nur § 35 S. 1 VwVfG zu nennen, da darunter auch die
Allgemeinverfügungfällt. Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team