Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Öffentlich-rechtlicher Vertrag als Gegenstand der Anfechtungsklage?

Öffentlich-rechtlicher Vertrag als Gegenstand der Anfechtungsklage?

4. Juli 2025

10 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ordnungsbehörde B vereinbart mit A vertraglich, dass dieser die Schneeentsorgung auf der öffentlichen Zufahrtsstraße zu seiner Villa übernimmt. Als es im darauffolgenden Jahr heftig schneit, will A den Schnee nicht entfernen. Er erhebt Anfechtungsklage.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Öffentlich-rechtlicher Vertrag als Gegenstand der Anfechtungsklage?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Vertrag ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.

Ja, in der Tat!

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG), der sich noch nicht erledigt hat. Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Hat sich der Verwaltungsakt erledigt, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) statthaft.
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2. Der Vertrag ist eine hoheitliche Maßnahme.

Nein!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitig diktierende Handeln. A und B haben durch eine vertragliche Einigung die Verpflichtung des A geregelt. B hat also gerade nicht einseitig bestimmt, dass A den Schnee räumen muss. Es liegt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54ff. VwVfG) und kein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) vor. Gegen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) unstatthaft.
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