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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G hat gegen S einen titulierten Anspruch. Um diesen durch Gerichtsvollzieher Z vollstrecken zu können, beantragt sie beim zuständigen Amtsgericht eine Durchsuchungsanordnung. Das Amtsgericht lehnt den Antrag ab.

Einordnung des Falls

Zulässigkeit / Statthaftigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) gegen die Ablehnung setzt voraus, dass diese statthaft ist.

Ja, in der Tat!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde (§ 793 i.V.m. §§ 567ff. ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit (§ 793 ZPO), (2) Zuständigkeit (§ 568 ZPO), (3) Form und Frist (§ 569 ZPO), (4) Beschwer, (5) Rechtsschutzbedürfnis. Zuständig für die sofortige Beschwerde ist das dem Amtsgericht übergeordnete Landgericht. Durch die Ablehnung des Antrags ist G möglicherweise in ihren Rechten verletzt und damit beschwert. Für G besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie eine Durchsuchung der Wohnung nicht auf anderem (einfacheren) Weg erreichen kann.

2. Die sofortige Beschwerde ist für G statthaft (§ 793 ZPO).

Ja!

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 793 ZPO), wenn sie sich gegen die im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangene Entscheidung richtet. Im Gegensatz zu einer Vollstreckungsmaßnahme ergeht eine Entscheidung grundsätzlich nach einer Interessenabwägung. Die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung stellt eine Entscheidung dar. Denn aufgrund des hohen Rechtsschutzes des Art. 13 GG muss hier zwingend eine Interessenabwägung durch den Richter erfolgen. Die sofortige Beschwerde ist daher statthaft gegen den Ablehnungsbeschluss des Amtsgerichts.

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