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Versuchsbeginn bereits mit Angriff auf Schutzmechanismen statt erst mit dessen Überwindung?
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheEinordnung
Der BGH beschäftigt sich in diesem Urteil mit dem Versuchsanfang bei der Verwirklichung eines besonderen schweren Falls (Schutzvorrichtung, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB). Zum unmittelbaren Ansetzen solle immer noch regulär das Ansetzen zum Grundtatbestand – zur Wegnahme – nötig sein. Dies setzte nach der alten Rechtsprechung noch das Überwinden der angegriffenen Schutzmechanismen voraus. Nun solle bereits der Angriff auf die Schutzmechanismen genügen. Nach der Lösung des BGH läge hier also bereits ein Versuchsbeginn vor, obwohl der Täter im konkreten Fall die Werkzeuge zur Überwindung der Schutzvorrichtungen noch nicht benutzt hatte.
Prüfungsschema
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs.1 StGB)?
- Vorprüfung: (1) Kein vollendeter Diebstahl; (2) Strafbarkeit des Versuchs (§ 242 Abs. 2 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Tatentschluss
- Vorsatz bezüglich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
- Zueignungsabsicht
- Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
- Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)
- Tatentschluss
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafaufhebungsgrund: Rücktritt (§ 24 Abs. 1, 2 StGB)
- Kein Fehlschlag
- Beendeter/Unbeendeter Versuch + Rücktrittshandlung
- Freiwilligkeit
Wie prüfst Du einen Diebstahl im besonders schweren Fall (§§ 242, 243 StGB)?
- Prüfung des § 242 StGB
- Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 243 StGB)
- Regelbeispiele § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-7 StGB
- Vorsatz bezüglich des Regelbeispiels (§§ 15, 16 Abs. 1 S. 1 StGB analog)
- Kein Ausschluss (§ 243 Abs. 2 StGB)
- Entfallen der Indizwirkung bei gegebenem Regelbeispiel
- Unbenannter besonders schwerer Fall (§ 243 Abs. 1 S. 1 StGB) bei nicht gegebenem Regelbeispiel und Vorsatz
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