+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B verursacht einen Verkehrsunfall mit K. Dabei wird das Auto, das K fährt, beschädigt. K hat es vom Leasingunternehmen L geleast. Laut Leasingvertrag ist K zur Reparatur von Schäden am Auto auf eigene Kosten verpflichtet.
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Einordnung des Falls
Anspruch auf Ersatz fiktiver Herstellungskosten bei Leasing
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K ist Eigentümer des Autos.
Nein, das trifft nicht zu!
Der Leasingvertrag ist ein Vertrag sui generis. Er ist nicht im BGB geregelt, enthält aber regelmäßig wesentliche Elemente des Mietvertrags. Typisch für den Leasingvertrag ist die Überlassung des Leasinggegenstands zur Nutzung. Das Eigentum verbleibt jedoch beim Leasinggeber, hier also bei L. K ist lediglich berechtigter unmittelbarer Besitzer am Auto.
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2. K hat gegen B einen Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten, wenn B für den Unfall allein verantwortlich und K als Besitzer ein Schaden entstanden ist.
Ja!
Anspruchsgrundlagen sind sowohl § 823 Abs. 1 BGB als auch § 7 StVG. Beide Normen schützen den berechtigten unmittelbaren Besitz als sonstiges Recht. Dieses Recht kann durch Beschädigung der Sache verletzt werden - hier durch die von B verursachte Beschädigung des Autos bei dem Unfall. Für die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB muss B mindestens fahrlässig (§ 276 BGB) gehandelt haben. § 7 StVG normiert dagegen eine verschuldensunabhängige Haftung - die allerdings bei einem Unfall mehrerer Fahrzeuge durch § 17 StVG eingeschränkt wird. Hat B den Unfall allein verschuldet, haftet er nach beiden Normen. Schließlich muss K ein Schaden entstanden sein.
3. K kann Zahlung der Reparaturkosten ausschließlich dann von B verlangen, wenn er das Auto tatsächlich hat reparieren lassen.
Nein, das ist nicht der Fall!
§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB gibt dem Geschädigten die Möglichkeit, statt der Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustands den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag vom Schädiger zu verlangen. Insbesondere bei Verkehrsunfällen ist anerkannt, dass der Geschädigte den Schaden auch fiktiv auf Basis eines Gutachtens abrechnen kann. Er muss das Auto also nicht reparieren lassen, sondern kann auch nur den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Wie er diesen verwendet, bleibt ihm überlassen.
4. K lässt das Auto nicht reparieren und verlangt von B Ersatz der fiktiven Reparaturkosten. L erteilt K dazu keine Einwilligung. K kann den Anspruch trotzdem geltend machen.
Nein, das trifft nicht zu!
Problematisch ist, dass K nicht Eigentümer des Autos ist. Es ist daher umstritten, ob er als Leasingnehmer überhaupt den Ersatz des sogenannten Substanzschadens oder nur den Nutzungsschaden geltend machen kann. BGH: Dies könne hier offen bleiben, weil dazu jedenfalls die Einwilligung (§ 182 BGB) des Eigentümers erforderlich sei. Denn die Entscheidung, ob auf fiktiver Basis abgerechnet wird, müsse einheitlich ausgeübt werden. Die Entscheidungsmacht sei dem Eigentümer als Inhaber des umfassenderen Herrschaftsrechts über die Sache gemäß § 903 BGB zugewiesen (RdNr. 20ff.). K hat deswegen keinen Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten.
5. K hat gegen B jedoch einen Anspruch auf Befreiung seiner Verpflichtung gegenüber L.
Ja!
Auch dieser Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB, § 7 StVG. Ein Unterschied besteht nur beim Schaden. Dieser besteht für K in der Verpflichtung gegenüber L, das Auto zu reparieren. Auf den Ersatz dieses Schadens ist der Befreiungsanspruch des K gerichtet. BGH: Es stehe B grundsätzlich frei, wie er den Befreiungsanspruch erfülle. Entscheidend sei nur der Eintritt des Ergebnisses - die Befreiung von der Verbindlichkeit. K könne daher zwar Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber L verlangen, nicht aber unmittelbar die Zahlung der (fiktiven) Reparaturkosten (RdNr. 26f.).