Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Entstehung & Gegenstand der Sicherungsmittel
Einseitiger EVB 4: Angabe auf Lieferschein
Einseitiger EVB 4: Angabe auf Lieferschein
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Lieferant L verkauft Gastwirt G neue Teller und gewährt Ratenzahlung. Vor der Übereignung überreicht er G einen Lieferschein, auf dem steht „Lieferung nur unter Eigentumsvorbehalt.“ G fällt der Hinweis nicht auf und nimmt die Teller entgegen.
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Einordnung des Falls
Einseitiger EVB 4: Angabe auf Lieferschein
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Aus dem Kaufvertrag ist L dem G zu diesem Zeitpunkt zur unbedingten Übereignung verpflichtet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Eigentumvtorbehaltsangabe auf dem Lieferschein hat eine schuld- und sachenrechtliche Bedeutung.
Ja!
3. L und G haben sich nachträglich über einen Eigentumsvorbehalt geeinigt.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. G hat Eigentum an den Tellern nach § 929 S. 1 BGB erworben.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MW
3.8.2021, 15:38:38
Ist das nicht ein Fall des
155 BGB, wobei L gerade nicht übereignen wollte ohne EV (sonst hätte er das nicht kundgetan) und somit keine Einigung zustande kam?
ANY
29.11.2021, 12:47:19
Aufgrund des Ergebnisses der Auslegung besteht kein Einigungsmangel.
Im🍑nderabilie
13.5.2022, 12:28:54
Warum scheitert es hier denn nicht beim Einigsein?
Lukas_Mengestu
16.5.2022, 14:16:54
Hallo Imonderabilie, da Merkmal "einigsein" bringt lediglich zum Ausdruck, dass die
dingliche EInigungbis zur Übergabe nach hM frei widerruflich ist. Einen solchen Widerruf hat L hier nicht erklärt. Ohne einen solchen wird bei einer erklärten Einigung deren Fortbestand vermutet. Da hier bei objektiver Auslegung eine
dingliche Einigungerfolgte, bestand diese auch zum Zeitpunkt der Übergabe noch fort. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
IsiRider
21.8.2022, 14:57:06
Eine Zusammenfassung der 4 Fälle wäre super, um deren Unterschiede zu verstehen.
Nora Mommsen
21.8.2022, 17:23:59
Hallo IsiRider, danke für deine Anmerkung. Das nehmen wir mit auf die Liste für neue Aufgaben! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Gnu
23.1.2023, 08:38:54
Hallo liebes Team, Themen wie die
Sicherungszessionhatten wir in der Uni mit bei den Kreditsicherheiten. Ich habe gesehen, dass ihr dazu eine ausführliche Einheit im Bereich Schuldrecht AT gemacht habt. Die habe ich aber grad nur zufällig entdeckt, hatte sie eher hier erwartet. Ist es möglich, hier darauf zu verweisen/verlinken? :)
Lukas_Mengestu
23.1.2023, 17:56:56
Hi Gnu, in der Tat sind wir dabei, die verschiedenen Kreditsicherheiten im Kurs Kreditsicherheit nochmal gebündelt darzustellen. Zudem sind wir dabei die Suchfunktion zu verbessern, damit du relevante Aufgaben noch schneller findest. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Pilea
21.4.2023, 13:33:53
CR7
12.5.2023, 11:30:39
Das habe ich mich auch gefragt.
Simon
7.6.2023, 00:00:59
Ich würde sagen ja, aber nur bzgl. der WE im Rahmen der
Übereignung. Bzgl. des Kaufvertrages haben sich beide Parteien zunächst geeinigt, wobei L auch keinem Irrtum unterlag. Der Lieferschein stellt nur einen Antrag auf Abänderung des Kaufvertrages dar. L bliebe also weiterhin zur unbedingten
Übereignungaus dem Kaufvertrag verpflichtet, sodass eine (mE mögliche) Anfechtung der WE im Rahmen der dinglichen Einigung wenig sinnhaft erscheint.
Edward Hopper
9.6.2023, 21:13:55
Man zielt im Sachenrecht doch nie auf den objektiven Empfänger ab? Insoweit müsste V doch Eigentümer bleiben? Wer nicht übereignen möchte den kann auch nicht der verkehrsanschauung zwingen?
Benedikt
21.8.2023, 10:42:13
Die
dingliche Einigungbesteht aus zwei Willenserklärungen, die nach dem
objektiven Empfängerhorizontauszulegen sind. Nach dieser Auslegung ist bei Übergabe ein (mglw.
konkludentes) Angebot zur bedingungslosen
Übereignunggemacht worden. Der Lieferschein mit dem Angebot zur bedingten
Übereignungändert daran nach der Ansicht des BGH nichts, wenn der Empfänger nicht
positive Kenntnisdavon hat, da der Empfänger nicht mit so einem solchen Angebot rechnen muss. Es kommt eine
Anfechtung der dinglichen Einigungwegen Irrtum seitens des Veräußerers in Betracht.
evanici
18.9.2023, 12:11:01
Hatte für einen Moment ans KBS gedacht hier, würde das etwas ändern an der Lösung bei Einschlägigkeit?
Andeutungstheorie merken sowie Vertreter mit gebundener Marschroute
18.9.2023, 12:14:47
Meiner Meinung nach nicht: das KBS entfaltet nur Rechtswirkung, wenn der Absender (hier L) redlich ist. Dies wäre nicht der Fall, wenn das KBS wesentlich von den vorangegangen Verhandlungen abweicht. Der Eigentumsvorbehalt stellt meiner Einschätzung nach aber eine solche wesentliche Abweichung vom eigentlich vereinbaren unbedingten Eigentums Übergang dar. LG