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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Lieferant L verkauft Gastwirt G neue Teller und gewährt Ratenzahlung. Vor der Übereignung überreicht er G einen Lieferschein auf dem steht „Lieferung nur unter Eigentumsvorbehalt.“ G fällt der Hinweis nicht auf und nimmt die Teller entgegen.

Einordnung des Falls

Einseitiger EVB 4: Angabe auf Lieferschein

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Aus dem Kaufvertrag ist L dem G zu diesem Zeitpunkt zur unbedingten Übereignung verpflichtet.

Ja, in der Tat!

L und G haben einen Kaufvertrag geschlossen. Aus diesem ist L dem G aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB zur unbedingten Eigentumsübertragung verpflichtet, da L und G im Kaufvertrag keinen Eigentumsvorbehalt vereinbart haben. L ist auch nicht zur Eigentumsübertragung nur Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung (§ 320 Abs. 1 S. 1 BGB) verpflichtet, da L dem G eine Ratenzahlung gewährt hat.

2. Die Eigentumsvorbehaltsangabe auf dem Lieferschein hat eine schuld- und sachenrechtliche Bedeutung.

Ja!

Die nachträgliche Erklärung des Eigentumsvorbehalts durch L hat zwei Bedeutungen: 1) Auf schuldrechtlicher Ebene liegt hierin ein Angebot des L, das schuldrechtliche Rechtsgeschäft dergestalt zu ändern, dass nunmehr nur die auf vollständige Kaufpreiszahlung bedingte Eigentumsübertragung geschuldet ist. 2) Auf sachenrechtlicher Ebene liegt ein Angebot des L zur aufschiebend bedingten Eigentumsübertragung (§ 158 Abs. 1 BGB, 929 S. 1 BGB) vor.

3. L und G haben sich nachträglich über einen Eigentumsvorbehalt geeinigt.

Nein, das ist nicht der Fall!

L hat G ein Angebot zur bedingten Übereignung unterbreitet. Dieses Angebot müsste L auch so zugegangen sein, dass ihm Kenntnisnahme möglich war. Der BGH stellt hier hohe Anforderungen: Der auf einem Lieferschein nicht hervorgehobene Eigentumsvorbehalt genügt nicht. Der Verkäufer muss gegenüber dem Käufer deutlich hervorheben, dass er nur bedingt übereignen möchte, da der Käufer bei schuldrechtlich vereinbarter unbedingter Übereignung nicht erwarten muss, dass der Verkäufer dann doch nur bedingt übereignen möchte.

4. G hat Eigentum an den Tellern nach § 929 S. 1 BGB erworben.

Ja, in der Tat!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. Hier hat L dem G im Rahmen der dinglichen Einigung ein Angebot zur bedingten Eigentumsübertragung gemacht. Bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) sah dies aus der Sicht des G jedoch aus wie ein unbedingten Übereignungsangebot, da G nicht mit einem vertragswidrigen Eigentumsvorbehalt zu rechnen brauchte. G hat das Angebot angenommen. Bei Übergabe der Teller bestand auch die Einigung noch fort. L war verfügungsbefugt.

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